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Regulatorische Behandlung des Kreditrisikos von Unternehmen ...

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3 Die neue Eigenkapitalvereinbarung Basel II 15<br />

Sicherheiten:<br />

Im Standardansatz <strong>von</strong> Basel II wird bei der Verwendung <strong>von</strong> Sicherheiten zur Risikominderung zwischen<br />

einem einfachen und einem umfassenden Ansatz unterschieden. 62 In beiden Ansätzen werden<br />

Bareinlagen bei der kreditgebenden Bank, Gold sowie mit einem bestimmten Min<strong>des</strong>trating versehene<br />

Schuldverschreibungen, die <strong>von</strong> Staaten, Banken oder sonstigen <strong>Unternehmen</strong> emittiert wurden, als<br />

Sicherheiten anerkannt. Des Weiteren werden kurzfristige Anleihen mit einem Min<strong>des</strong>trating <strong>von</strong> A-3<br />

und nicht geratete Bankschuldverschreibungen, die an einer anerkannten Börse notiert sind und weitere<br />

Anforderungen erfüllen anerkannt. 63 Zusätzlich anerkennungsfähig sind einem Hauptindex angehörige<br />

Aktien, Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities (UCITS) sowie Investmentfondsanteile.<br />

Grundsätzlich nur im umfassenden Ansatz anerkennungsfähig sind Aktien, die keinem<br />

Hauptindex angehören, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden sowie Investmentfonds,<br />

die solche Aktien beinhalten. 64 Anerkennungsfähige Sicherheiten müssen ergänzend weitere<br />

Anforderungen in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit erfüllen. Banken müssen beispielsweise<br />

über das uneingeschränkte Recht verfügen, die erhaltenen Sicherheiten veräußern zu können und<br />

diese Veräußerung auch zeitnah und schnell durchzuführen. 65<br />

Einfacher Ansatz :<br />

Finanzielle Sicherheiten werden im einfachen Ansatz nur anerkannt, wenn sie min<strong>des</strong>tens für die gesamte<br />

Forderungslaufzeit verpfändet sowie ihr Marktwert in einem maximalen Zeitabstand <strong>von</strong> sechs<br />

Monaten neu bestimmt werden kann. Aus der Anforderung einer min<strong>des</strong>tens gleich langen Laufzeit <strong>von</strong><br />

Sicherheit (Zeitraum der Verpfändung) und Forderung wird deutlich, dass in diesem Ansatz somit eine<br />

laufzeitinkongruente Besicherung nicht erlaubt ist. 66 Zudem werden Sicherheiten nicht anerkannt, insofern<br />

zwischen der Kreditqualität <strong>des</strong> Schuldners und der Sicherheit eine bedeutende positive Korrelation<br />

besteht, was beispielsweise bei Wertpapieren, die <strong>von</strong> dem Schuldner selbst emittiert wurden, der<br />

Fall ist.<br />

Die Berechnung der Eigenkapitalanforderung bei Verwendung <strong>des</strong> einfachen Ansatzes entspricht im<br />

Wesentlichen der oben aufgezeigten allgemeinen Darstellung. Bei teilbesicherten Forderungen wird für<br />

den besicherten Teil das Bonitätsgewicht der Sicherheit und für den unbesicherten Teil das <strong>des</strong><br />

Schuldners angesetzt, so dass sich RWeff aus dem gewichteten arithmetischen Mittel gemäß der obigen<br />

allgemeinen Erläuterung bestimmt. Vollbesicherte Transaktionen erhalten in vollem Umfang das Bonitätsgewicht<br />

<strong>des</strong> Sicherungsinstruments. Insgesamt ist für das Bonitätsgewicht der Sicherheit bei die-<br />

62<br />

Im Anlagebuch ist den Banken die Wahl <strong>des</strong> Ansatzes freigestellt, wobei die gleichzeitige Anwendung<br />

beider Ansätze nicht erlaubt ist. Im Handelsbuch kann nur der umfassende Ansatz zur Anwendung<br />

kommen. Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 121.<br />

63<br />

Siehe für die ergänzenden Anforderungen Basel Committee on Banking Supervision (2004),<br />

Tz. 145.<br />

64<br />

Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 145 f.<br />

65<br />

Vgl. Reichardt-Petry (2005), S. 362.<br />

66<br />

Vgl. Allgäuer (2003), S. 233.

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