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Regulatorische Behandlung des Kreditrisikos von Unternehmen ...

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3 Die neue Eigenkapitalvereinbarung Basel II 33<br />

Im weiteren Verlauf der Arbeit werden nur die für den Themenfokus relevanteren Bereiche betrachtet.<br />

Auf die grau hinterlegten Bereiche wird im Folgenden daher nicht weiter eingegangen. Hier sei auf die<br />

angegebenen Textziffern im vierten Konsultationspapier bzw. auf die bereits behandelten Abschnitte in<br />

dieser Arbeit hingewiesen.<br />

Ausgestaltung <strong>des</strong> Ratingsystems:<br />

Das grundlegende Ziel eines internen Ratingsystems besteht darin, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung<br />

der Kreditnehmer eines Institutes vorzunehmen. Für diesen Zweck muss das Ratingsystem<br />

über die zwei Dimensionen bzw. Komponenten „Kreditnehmerbonität“ und „transaktionsspezifische<br />

Faktoren“ verfügen. Die erste Komponente befasst sich mit dem Ausfallrisiko <strong>des</strong> Schuldners, wohingegen<br />

die zweite Komponente transaktionsspezifische Merkmale wie Sicherheiten, Nachrangigkeit,<br />

Produktart, etc. berücksichtigt. 156 Im Basisansatz kann die Anforderung der zweiten Dimension durch<br />

eine fazilitätsspezifische Komponente Berücksichtigung finden, indem eine den erwarteten Verlust aufzeigende<br />

Ratingkomponente sowohl PD als auch LGD separat ausweist. Bei alleinigem Ausweis <strong>des</strong><br />

erwarteten Verlusts müssen die <strong>von</strong> der Bankenaufsicht festgelegten LGD-Werte verwendet werden. Im<br />

fortgeschrittenen Ansatz müssen innerhalb der Ratingkomponenten die LGD gesondert ausgewiesen<br />

werden.<br />

Die Kredite einer Bank sollten über die Ratingklassen sinnvoll verteilt werden, so dass keine unverhältnismäßigen<br />

Konzentrationen in einzelnen Klassen resultieren. Aus diesem Grund muss das Ratingsystem<br />

min<strong>des</strong>tens über sieben Risikoklassen für nicht ausgefallene Kreditnehmer und über eine Klasse<br />

für ausgefallene Schuldner verfügen. 157 Der Baseler Ausschuss definiert eine Ratingklasse dabei als<br />

„eine Einstufung <strong>des</strong> Schuldnerrisikos auf der Grundlage mehrerer unterschiedlicher Ratingkriterien,<br />

aus denen die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) abgeleitet werden kann“. 158 Für die Ermittlung<br />

der LGD im fortgeschrittenen Ansatz wird keine Min<strong>des</strong>tanzahl für geschäftsspezifische Klassen<br />

festgelegt. Die Banken müssen jedoch über eine ausreichende Anzahl an Klassen sicherstellen, dass<br />

stark volatile LGD nicht ein und derselben Klasse zugeordnet werden. 159<br />

Neben diesen Anforderungen müssen die Ausgestaltung <strong>des</strong> Ratingsystems sowie Angaben über <strong>des</strong>sen<br />

Verwendung schriftlich <strong>von</strong> den Banken dokumentiert werden. Diese Dokumentationspflicht gilt<br />

auch für die angewandten Methoden für den Fall, dass der Ratingprozess auf statistischen Modellen<br />

basiert. 160<br />

156<br />

Vgl. auch im Folgenden Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 396-399; Deutsche<br />

Bun<strong>des</strong>bank (2003), S. 50 f.<br />

157<br />

Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 403 f.<br />

158<br />

Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2004), Tz. 405.<br />

159<br />

Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 407.<br />

160<br />

Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 418, 420.

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