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Regulatorische Behandlung des Kreditrisikos von Unternehmen ...

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3 Die neue Eigenkapitalvereinbarung Basel II 11<br />

genen Risikopositionen, die Eigenmittelausstattung sowie über die verwendeten Messverfahren und<br />

deren Ausgestaltung. 44 Dieser Säule liegt die Überlegung zugrunde, dass ein gut informierter Kapitalmarktteilnehmer<br />

neben Rentabilitätsgesichtspunkten auch qualitative Faktoren wie beispielsweise die<br />

Qualität der Geschäftsführung und <strong>des</strong> Risikomanagements in seine Anlageentscheidung mit einfließen<br />

lässt. Ein Anleger würde somit z. B. ein offensichtlich gutes Risikomanagement und eine angemessene<br />

Eigenkapitalausstattung honorieren, wohingegen ein risikoreiches Management und eine geringe Eigenkapitalhaltung<br />

bestraft werden würden. Durch den Einsatz dieser Marktmechanismen für die Funktion<br />

der Bankenaufsicht würden die Banken einer Disziplinierung <strong>des</strong> Marktes unterliegen, so dass sich<br />

ein weiterer Anreiz für sie ergibt, ihr Risikomanagement zu verbessern bzw. die Risiken effizient zu<br />

steuern. 45<br />

Mit den erweiterten Offenlegungsanforderungen der dritten Säule wird durch den Baseler Ausschuss<br />

ein <strong>von</strong> der Bankenaufsicht unabhängiges Instrument zur Verfügung gestellt, durch welches die Teilnehmer<br />

an den Finanzmärkten Einblicke in die Risiko-, Ertrags-, Vermögens- und Finanzsituation der<br />

jeweiligen Kreditinstitute erhalten sollen, so dass sie in die Lage versetzt werden, die Eigenkapitalausstattung<br />

der Banken angemessen beurteilen zu können. 46<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> gesamten Regelwerkes sollten die drei Säulen nicht als einzelne Komponenten aufgefasst<br />

werden, sondern stellen vielmehr sich ergänzende Bestandteile dar. Ein Kreditinstitut kann beispielsweise<br />

nur interne Verfahren zur Bestimmung <strong>des</strong> zu unterlegenden Eigenkapitals verwenden<br />

(Säule 1), wenn die nationale Bankenaufsicht die Verfahren überprüft und genehmigt hat (Säule 2)<br />

und/oder das Kreditinstitut den Aufbau und Funktionsweise ihrer verwendeten Verfahren im Rahmen<br />

der Publizitätspflicht für die Teilnehmer der Finanzmärkte aufgezeigt hat (Säule 3). 47<br />

3.2 Ansätze zur <strong>Behandlung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kreditrisikos</strong> <strong>von</strong> <strong>Unternehmen</strong><br />

Die neue Eigenkapitalvereinbarung bietet den Kreditinstituten ein Spektrum <strong>von</strong> verschiedenen Ansätzen<br />

zur Quantifizierung <strong>des</strong> <strong>Kreditrisikos</strong> an, die durch unterschiedliche Komplexität und durch unterschiedliche<br />

Anforderungen an die zu bestimmenden Risikoparameter gekennzeichnet sind. Den Banken<br />

soll hierbei ein Anreiz geboten werden, in Zukunft auf die Verwendung komplexerer Verfahren<br />

überzugehen, um so die Divergenz zwischen dem ökonomischen und dem regulatorischen Eigenkapital<br />

weiter zu verringern. 48 Als Anreizfunktion verspricht der Einsatz der komplexeren Ansätze den Banken<br />

dabei eine Verringerung der Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko im Vergleich zum einfacheren<br />

Verfahren. In den folgenden Abschnitten werden der Standardansatz (Abschnitt 3.2.1) sowie der IRB-<br />

Ansatz in Form <strong>des</strong> Basis- und <strong>des</strong> fortgeschrittenen Ansatzes (Abschnitt 3.2.2) aufgezeigt.<br />

44<br />

Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 809, Dahms/Grelek (2004), S. 157 sowie<br />

auch im Folgenden Hillen (2004), S. 338.<br />

45<br />

Vgl. Schwarz (2004), S. 76.<br />

46<br />

Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 809 sowie Naumann (2004), S. 366.<br />

47 Vgl. Paul (2004b), S. 10.<br />

48 Vgl. Deutsche Bun<strong>des</strong>bank (2002), S. 53.

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