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Regulatorische Behandlung des Kreditrisikos von Unternehmen ...

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3 Die neue Eigenkapitalvereinbarung Basel II 20<br />

sonstige juristische Personen mit einem Min<strong>des</strong>trating <strong>von</strong> A- als Garanten im Rahmen der Kreditrisikominderung<br />

an. Bei den Kreditderivaten werden grundsätzlich nur Credit Default Swaps und Total<br />

Return Swaps anerkannt, insofern sie eine den Garantien äquivalente Absicherung aufweisen. 85 Des<br />

Weiteren können auch <strong>von</strong> der Bank für Forderungen im Anlagebuch emittierte Credit Linked Notes<br />

anerkannt werden, wobei diese in der Regel wie Barsicherheiten behandelt werden. 86<br />

Für die Risikominderung durch Garantien und Kreditderivate kann im Standardansatz <strong>von</strong> Basel II nur<br />

der einfache Ansatz gemäß dem Substitutionsprinzip angewendet werden. Eine Risikominderung ist<br />

somit nur möglich, wenn der Sicherungsgeber ein niedrigeres Bonitätsgewicht aufweist als der Kreditnehmer.<br />

Analog zu den obigen Ausführungen erhält der besicherte Teil der Forderung bei Garantien<br />

und Kreditderivaten (GK) folglich das Bonitätsgewicht <strong>des</strong> Sicherungsgebers und der unbesicherte<br />

Anteil behält das Risikogewicht <strong>des</strong> Kreditnehmers. 87 Lauten Garantien oder Kreditderivate auf verschiedene<br />

Währungen, so ist der Absicherungsbetrag (GK) mit einem Fremdwährungs-Haircut zu verringern.<br />

Der Baseler Ausschuss gibt beim einfachen Ansatz im Falle <strong>von</strong> Garantien und Kreditderivaten<br />

einen Haircut in Höhe <strong>von</strong> 8% vor.<br />

Das effektive Bonitätsgewicht bestimmt sich entsprechend aus dem gewichteten arithmetischen Mittel<br />

der Risikogewichte, wobei die jeweiligen prozentualen Anteile <strong>des</strong> angepassten Absicherungsbetrages<br />

(GKV) und <strong>des</strong> unbesicherten Forderungswertes zum Gesamtbetrag der Forderung als Gewichte herangezogen<br />

werden.<br />

GK ⎛ GK ⎞<br />

RW − ⋅<br />

E ⎝ E ⎠<br />

V<br />

V<br />

eff = ⋅ RWSG<br />

+ ⎜1<br />

⎟ RW<br />

(3-6)<br />

KN<br />

Bei vollständig besicherten Transaktionen wird das Bonitätsgewicht <strong>des</strong> Sicherungsgebers auf den<br />

gesamten Forderungsbetrag angewendet, insofern dieses kleiner ist als das Risikogewicht <strong>des</strong> Kreditnehmers.<br />

Im umgekehrten Fall (RWKN < RWSG) führt die Absicherung der Forderung durch Garantien<br />

oder Kreditderivate zu keiner Verminderung der Eigenkapitalanforderung.<br />

3.2.2 Interner Ratingansatz – Internal Ratings-Based Approach (IRB-Ansatz)<br />

Der IRB-Ansatz basiert grundlegend auf den Größen erwarteter und unerwarteter Verlust, wobei die<br />

Eigenkapitalanforderung bzw. das zu unterlegende Eigenkapital ausschließlich für den unerwarteten<br />

Verlust bestimmt wird. 88 Die erwarteten Verluste werden bei Basel II separat betrachtet. In den folgenden<br />

Abschnitten werden daher zunächst die Funktionsweise <strong>des</strong> IRB-Ansatzes (Kapitel 3.2.2.1) sowie<br />

die möglichen Kreditrisikominderungstechniken (Kapitel 3.2.2.2) aufgezeigt. Die <strong>Behandlung</strong> der erwar-<br />

85 Zur Erläuterung der verschiedenen Arten <strong>von</strong> Kreditderivaten siehe beispielsweise Hull (2003),<br />

S. 637-645, Offermann (2001), S. 31-33, S. 36-42 sowie Hohl/Liebig (1999), S. 506-509.<br />

86 Vgl. auch im Folgenden Schulte-Mattler/Manns (2005), S. 59.<br />

87 Die Anwendung <strong>des</strong> Substitutionsprinzips zur Eigenkapitalbestimmung stellt aus ökonomischer<br />

Sicht eine sehr konservative Betrachtung der Risikominderung dar, da zusätzlich risikomindernd<br />

wirkende Double-Default-Effekte (Sicherungsgeber und Kreditnehmer müssen beide ausfallen, damit<br />

die Bank überhaupt einen Verlust realisieren würde) nicht berücksichtigt werden. Vgl. Reichardt-Petry<br />

(2005), S. 367.<br />

88 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 212.

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