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Regulatorische Behandlung des Kreditrisikos von Unternehmen ...

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3 Die neue Eigenkapitalvereinbarung Basel II 18<br />

Zur Ermittlung der risikogewichteten Aktiva einer besicherten Transaktion unter Berücksichtigung <strong>des</strong><br />

risikomindernden Effekts über das effektive Bonitätsgewicht wird nun der aktuelle Forderungswert und<br />

nicht der Forderungsbetrag nach Risikominderung mit RWeff multipliziert.<br />

Bei vollständiger Besicherung einer Forderung, d. h. der angepasste Wert der Sicherheit ist größer als<br />

der angepasste Wert der Forderung (CV > EV), beträgt RWeff null, da im umfassenden Ansatz für überbesicherte<br />

Transaktionen kein regulatorisches Eigenkapital vorgehalten werden muss. Gleichung (3-2)<br />

spiegelt diese Regel dadurch wider, dass der Forderungsbetrag nach Kreditrisikominderung dem Maximum<br />

aus null und der Differenz aus angepasstem Forderungswert und angepasstem Sicherheitenwert<br />

entspricht.<br />

Im umfassenden Ansatz bleibt abschließend zu berücksichtigen, dass Risikominderungen bei Laufzeitinkongruenzen<br />

mit einer Ursprungslaufzeit der Kreditrisikominderung <strong>von</strong> unter einem Jahr nicht anerkannt<br />

werden. Bei Ursprungslaufzeiten <strong>von</strong> über einem Jahr ist, im Gegensatz zum einfachen Ansatz,<br />

jedoch eine anteilige regulatorische Anerkennung der Kreditrisikominderung möglich. 76<br />

Nettingvereinbarungen<br />

Eine Nettingvereinbarung bezeichnet die Verrechnung <strong>von</strong> Forderungen und Einlagen gegenüber einem<br />

Kunden. Banken können im Rahmen der Kreditrisikominderung die Differenz der Forderungen und<br />

Einlagen eines Kunden als Grundlage für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderung verwenden. Hierbei<br />

müssen jedoch bestimmte Min<strong>des</strong>tanforderungen eingehalten werden. So muss die Bank eine „fundierte<br />

rechtliche Grundlage zum Abschluss einer Netting- oder Aufrechnungsvereinbarung besitzen, die<br />

in allen betroffenen Rechtsordnungen unabhängig <strong>von</strong> der Zahlungsunfähigkeit oder <strong>des</strong> Konkurses<br />

<strong>des</strong> Kontrahenten durchsetzbar ist“. 77 Des Weiteren muss die Bank zu jedem Zeitpunkt in der Lage<br />

sein, die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber einem Kunden zu ermitteln, für den eine Nettingvereinbarung<br />

eingegangen wurde. Zusätzlich muss das Kreditinstitut die Anschlussrisiken sowie die<br />

jeweiligen Positionen auf Nettobasis kontrollieren und steuern. 78<br />

Bei Risikominderung durch Nettingvereinbarungen werden die Aktiva als Forderungen und die Passiva<br />

(Verbindlichkeiten) als Sicherheiten aufgefasst. Die jeweiligen Haircuts für Forderungen und Sicherheiten<br />

werden dabei auf null gesetzt. Lediglich bei Vorliegen einer Währungsinkongruenz zwischen Forderungen<br />

und Verbindlichkeiten ist der Wert der aktuellen Verbindlichkeiten (L) durch den Fremdwährungs-Haircut<br />

zu verringern. 79<br />

Die Berechnung <strong>des</strong> Forderungsbetrages nach Kreditrisikominderung bei anteilig besicherten Forderungen<br />

erfolgt im Falle <strong>von</strong> Nettingvereinbarungen analog zu Gleichung (3-2) und bestimmt sich aus<br />

dem Maximum <strong>von</strong> null und der Differenz aus Forderungsbetrag und dem volatilitätsangepassten Wert<br />

der Verbindlichkeit (LV) (siehe Gleichung (3-4)). Gegenüber Gleichung (3-2) wird der Wert der Sicher-<br />

76<br />

Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 143. Für die <strong>Behandlung</strong> <strong>von</strong> Laufzeitinkongruenzen<br />

siehe Schulte-Mattler/Manns (2005), S. 59 f. sowie Reichardt-Petry (2005), S. 367 f.<br />

77<br />

Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2004), Tz. 188.<br />

78<br />

Vgl. Allgäuer (2003), S. 240.<br />

79<br />

Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 188.

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