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Regulatorische Behandlung des Kreditrisikos von Unternehmen ...

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3 Die neue Eigenkapitalvereinbarung Basel II 23<br />

Für die Schätzung der PD können Kreditinstitute interne Ausfalldaten verwenden, wobei aufgezeigt<br />

werden muss, dass die Schätzergebnisse zum einen die Regeln der Kreditvergabe und zum anderen<br />

die eventuell vorhandenen Unterschiede zwischen dem Ratingsystem, welches die für die Schätzung<br />

benötigten Daten geliefert hat, und dem zurzeit eingesetzten Ratingsystem berücksichtigen. Die Schätzung<br />

der PD ist konservativ vorzunehmen, falls nur begrenztes Datenmaterial zur Verfügung steht. Die<br />

Verwendung <strong>von</strong> gepoolten Daten mehrerer Banken ist möglich, allerdings müssen die Ratingsysteme<br />

der am Datenpool beteiligten Institute mit dem eigenen System kompatibel sein.<br />

Eine weitere Möglichkeit der Schätzung der PD besteht in der Abbildung (Mapping) der internen Ratingklassen<br />

auf Ratingklassen externer Ratingagenturen. Die bei den externen Risikoklassen beobachtbaren<br />

Ausfallraten können anschließend den internen Risikoklassen zugeordnet werden. Die Zuordnungsregeln<br />

müssen <strong>von</strong> den Kreditinstituten jeweils dokumentiert werden.<br />

Als PD kann grundsätzlich auch der einfache Durchschnitt der geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeit<br />

einzelner Kreditnehmer in einer bestimmten Ratingklasse angesetzt werden, insofern dieser mit einem<br />

statistischen Ausfallmodell geschätzt wurde.<br />

Ungeachtet da<strong>von</strong>, ob interne, externe oder gepoolte Daten für die PD-Schätzung verwendet werden,<br />

muss der Beobachtungszeitraum der zugrunde liegenden Daten min<strong>des</strong>tens fünf Jahre betragen. 100<br />

Erwartete Höhe der Forderung zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Ausfalls (EAD)<br />

Innerhalb <strong>des</strong> IRB-Basisansatzes wird die erwartete Höhe der Forderung zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Ausfalls<br />

(EAD) vor dem Abzug <strong>von</strong> Einzelwertberichtigungen und Teilabschreibungen ermittelt. 101 Für den IRB-<br />

Basis- als auch für den fortgeschrittenen Ansatz gilt für bilanzielle Geschäfte, dass analog zum Standardansatz<br />

die Untergrenze durch den bilanziellen Wert der Forderung festgelegt ist und dieser Wert in<br />

der Regel die geeignete Schätzung für den EAD darstellt. 102 Bei außerbilanziellen Geschäften entspricht<br />

die EAD dem zugesagten (aber nicht in Anspruch genommenen) Kreditbetrag multipliziert mit<br />

einem Kreditumrechnungsfaktor (Credit Conversion Factor, CCF). 103 Die Bestimmung <strong>des</strong> EAD bzw.<br />

<strong>des</strong> CCF unterscheidet sich beim IRB-Basis- und fortgeschrittenen Ansatz.<br />

Beim Basisansatz wird für alle Kreditlinien (beispielsweise Kontokorrentkredit oder Avale), Note Issuance<br />

Facilities und Revolving Underwriting Facilities eine CCF <strong>von</strong> 75% vorgegeben, wobei die jeweilige<br />

Restlaufzeit der Instrumente keine Berücksichtigung findet. Forderungen, die <strong>von</strong> der Bank jederzeit<br />

gekündigt werden können, bzw. bei denen eine automatische Kündigung aufgrund auftretender Bonitätsverschlechterung<br />

<strong>des</strong> Schuldners möglich ist, erhalten einen CCF <strong>von</strong> 0%. 104<br />

100 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 463.<br />

101 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 308.<br />

102 Vgl. Hofmann/Lesko/Vorgrimler (2005), S. 48.<br />

103 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 310. Für die EAD-Ermittlung <strong>von</strong> Derivaten<br />

gelten weiterhin die Regeln aus den Baseler Marktpreisrisikopapieren. Vgl. Hofmann/Lesko/Vorgrimler<br />

(2005), S. 48.<br />

104 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 312.

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