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Regulatorische Behandlung des Kreditrisikos von Unternehmen ...

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4 Zusammenfassung 46<br />

4 Zusammenfassung<br />

Die Zielsetzung dieses Beitrags lag in der Darstellung und Interpretation der unter dem Namen „International<br />

convergence of capital measurement and capital standards: a revised framework“ veröffentlichten<br />

Richtlinie zur regulatorischen <strong>Behandlung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kreditrisikos</strong> <strong>von</strong> <strong>Unternehmen</strong>. Zu diesem Zweck wurde<br />

in Kapitel 2 zunächst auf die Gründe und Ziele eingegangen, warum die Bankenbranche überhaupt<br />

staatlichen Regulierungsvorschriften unterliegt. Als Hauptziele und Begründungen wurden die Verhinderung<br />

<strong>von</strong> Bankinsolvenzen zur Sicherung und Stärkung der Stabilität <strong>des</strong> gesamten (internationalen)<br />

Bankensystems sowie ein ausreichender Gläubigerschutz aufgezeigt. Für die Erreichung dieser Ziele<br />

limitiert die Bankenaufsicht indirekt die <strong>von</strong> den Banken einzugehenden Risiken, indem <strong>von</strong> den Banken<br />

eine Unterlegung ihrer Risikoaktiva mit haftendem Eigenkapital gefordert wird.<br />

In der zurzeit geltenden Eigenkapitalvereinbarung (Basel I) müssen Banken ihre Risikoaktiva pauschal<br />

mit 8% Eigenkapital unterlegen. Aufgrund der fehlenden Berücksichtigung <strong>von</strong> kreditnehmerindividuellen<br />

Kreditrisiken und Korrelationen sowie mangelnder Anerkennung <strong>von</strong> Kreditrisikominderungsinstrumenten<br />

konnte ein Zielkonflikt zwischen Bankenaufsicht und Banken in Bezug auf die Höhe <strong>des</strong> zu<br />

unterlegenden Eigenkapitals aufgezeigt werden. Während die Bankenaufsicht zur Erreichung ihrer Ziele<br />

eine relativ hohe Eigenkapitalunterlegung fordert, streben Banken aus ökonomischer Betrachtungsweise<br />

eine eher niedrigere Eigenkapitalhaltung an, da haften<strong>des</strong> Eigenkapital für sie einen kostenverursachenden<br />

Engpassfaktor darstellt. Zudem ließ sich bei dieser Betrachtung eine Divergenz zwischen<br />

regulatorischem und ökonomischem Eigenkapital erkennen, da Banken intern, im Gegensatz zu den<br />

aufsichtlichen Regeln, ihre Kreditirisken unter Berücksichtigung kundenindividueller Kreditrisiken und<br />

Korrelationen quantifizieren. Auf Basis ihrer Ergebnisse steuern die Banken ihr Kreditportfolio und richten<br />

ihre interne Eigenkapitalallokation aus.<br />

Um diesen Zielkonflikt zu entschärfen, entwickelte der Baseler Ausschuss die neue Eigenkapitalvereinbarung,<br />

um eine Annäherung <strong>von</strong> regulatorischer und ökonomischer Kreditrisikobehandlung zu erreichen.<br />

Das Grundgerüst <strong>von</strong> Basel II besteht aus den erläuterten Säulen Min<strong>des</strong>t-<br />

Eigenkapitalanforderung, Aufsichtliches Überprüfungsverfahren und Förderung der Marktdisziplin, wobei<br />

herausgestellt werden konnte, dass die erste Säule den Kernbereich der neuen Vereinbarung darstellt,<br />

der <strong>von</strong> den Banken den größten Umstellungsaufwand abverlangt. Die erste Säule beinhaltet<br />

verschiedene Verfahren zur Berechnung der Min<strong>des</strong>t-Eigenkapitalvereinbarung, wobei den Banken mit<br />

dem auf externen Ratings basierenden Standardansatz und dem wesentlich komplexeren und auf internen<br />

Ratings basierenden IRB-Ansatz zwei verschiedene Ansätze zur Wahl gestellt werden, wobei<br />

der IRB-Ansatz in einen Basis- und einen fortgeschrittenen Ansatz unterteilt ist.<br />

Für den Standardansatz konnte festgestellt werden, dass er zwar grundlegend eine Verbesserung gegenüber<br />

den bestehenden Regeln darstellt, indem das individuelle Kreditrisiko Berücksichtigung findet<br />

sowie eine umfangreichere Anerkennung <strong>von</strong> Kreditrisikominderungstechniken erlaubt und zudem<br />

durch eine geringe Komplexität charakterisiert ist und somit auch <strong>von</strong> kleineren Banken relativ einfach

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