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Regulatorische Behandlung des Kreditrisikos von Unternehmen ...

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3 Die neue Eigenkapitalvereinbarung Basel II 37<br />

Anerkannte<br />

Finanzielle<br />

Sicherheiten<br />

Forderungsabtretungen<br />

Min<strong>des</strong>t-LGD Erforderlicher Min<strong>des</strong>tbesi-<br />

cherungsgrad der Forderung<br />

(C * )<br />

Erforderlicher Übersiche-<br />

rungsgrad zur Anerkennung<br />

der LGD in voller Höhe (C ** )<br />

0% 0% n.a.<br />

35% 0% 125%<br />

CRE / RRE 35% 30% 140%<br />

Sonstige<br />

Sicherheiten<br />

40% 30% 140%<br />

Tabelle 3.2-3: Min<strong>des</strong>t-LGD für den besicherten Teil <strong>von</strong> vorrangigen Forderungen 173<br />

Nettingvereinbarungen<br />

Nettingvereinbarungen stellen eine Ausnahme dar, bei denen im Rahmen der Kreditrisikominderung<br />

nicht die LGD, sondern die EAD angepasst wird, um den risikomindernden Effekt zu berücksichtigen.<br />

Die Bank muss hierzu den Forderungsbetrag nach Risikominderung anhand Gleichung (3-2) ermitteln<br />

und diesen mit der EAD gleichsetzen. Eine Anpassung der LGD zur Abbildung der Kreditrisikominderung<br />

ist im Basisansatz bei Geschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ausdrücklich<br />

untersagt. 174<br />

Garantien und Kreditderivate<br />

Im Basisansatz sind die gleichen Garanten anerkennungsfähig wie im Standardansatz. Des Weiteren<br />

können intern geratete <strong>Unternehmen</strong> als Garanten zugelassen werden, insofern sie eine PD zugeordnet<br />

bekommen, die einem externen Rating <strong>von</strong> min<strong>des</strong>tens A- entspricht. 175 Ähnlich wie im Standardansatz<br />

wird der risikomindernde Effekt über einen Substitutionsansatz abgebildet. Allerdings wird hier<br />

nicht das Risikogewicht <strong>des</strong> Kreditnehmers gegen das <strong>des</strong> Garanten bzw. Sicherungsgebers getauscht,<br />

sondern es kommt zu einem Austausch der PD für den abgesicherten Forderungsbetrag. Zudem ist es<br />

den Banken erlaubt, die LGD der Forderung gegen die LGD der Garantie bzw. Sicherheit zu erset-<br />

zen. 176<br />

173<br />

Quelle: Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2004), Tz. 295.<br />

174<br />

Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 293.<br />

175<br />

Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 302.<br />

176<br />

Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 303 sowie Reichardt-Petry (2005),<br />

S. 370.

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