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Regulatorische Behandlung des Kreditrisikos von Unternehmen ...

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3 Die neue Eigenkapitalvereinbarung Basel II 34<br />

Anwendung <strong>des</strong> Ratingsystems:<br />

Bei der Anwendung <strong>des</strong> Ratingsystems muss sichergestellt werden, dass jedem Kreditnehmer ein Rating<br />

zugeordnet wird. Ergänzend muss im Rahmen <strong>des</strong> Kreditvergabeprozesses jedem Kredit ein geschäftsspezifisches<br />

Rating zugewiesen werden. 161 Diese zugewiesenen Ratings unterliegen einer min<strong>des</strong>tens<br />

jährlichen Aktualisierungspflicht, wobei die Ratingzuordnung sowie deren regelmäßige Überprüfung<br />

<strong>von</strong> einer unabhängigen Stelle vorzunehmen bzw. zu überprüfen ist. 162<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> Einsatzes <strong>des</strong> Ratingsystems müssen die Banken eine Ratinghistorie für jeden Kreditnehmer<br />

sowie bei Kreditausfällen den jeweiligen Zeitpunkt und die Umstände <strong>des</strong> Ausfalls aufzeichnen.<br />

Zusätzlich ist es ihre Pflicht, Daten über die Ausfallwahrscheinlichkeiten und die tatsächlich realisierten<br />

Verlustquoten für jede Ratingklasse sowie über die Migrationen zwischen den Risikoklassen festzuhalten.<br />

Diese Dokumentationsanforderung gilt auch in Bezug auf eine Historienbildung für die geschätzten<br />

(nur fortgeschrittener Ansatz) und tatsächlich realisierten LGD und EAD (Basis- und fortgeschrittener<br />

Ansatz). Diese Daten werden benötigt, um regelmäßig die Prognosequalität <strong>des</strong> Ratingsystems zu<br />

überprüfen und zu verbessern. Des Weiteren sind die Banken angehalten, in regelmäßigen Abständen<br />

Stresstests durchzuführen, um die Angemessenheit ihrer Eigenkapitalausstattung beispielsweise auch<br />

in Bezug auf sich negativ verändernde gesamtwirtschaftliche oder branchenbezogene wirtschaftliche<br />

Entwicklungen einschätzen zu können. 163<br />

Verwendung der internen Ratings:<br />

Um für den IRB-Ansatz zugelassen zu werden, müssen die Banken über ausreichende Erfahrung bei<br />

der Verwendung <strong>von</strong> internen Ratings verfügen. Um diese Anforderung zu erfüllen, müssen die Banken<br />

aufzeigen, dass sie min<strong>des</strong>tens in den letzten drei Jahren vor der Zulassung zum IRB-Ansatz bereits<br />

ein internes Ratingsystem verwendet haben. 164 Der Baseler Ausschuss erkennt zudem keine internen<br />

Ratingsysteme an, die ausschließlich zu dem Ziel entwickelt werden, die regulatorische Eigenkapitalanforderung<br />

zu berechnen. Eine Zulassung zum IRB-Ansatz wird nur dann erteilt, wenn die internen Ratings<br />

sowie die Ausfall- und Verlustschätzungen zusätzlich im Kreditgenehmigungsprozess, beim Risikomanagement,<br />

bei der internen Eigenkapitalallokation und bei der <strong>Unternehmen</strong>ssteuerung Verwendung<br />

finden. 165<br />

Validierung der internen Schätzungen:<br />

Jede Bank muss der Bankenaufsicht nachweisen, dass sie „über ein stabiles Verfahren zur Validierung<br />

der Genauigkeit und Konsistenz <strong>des</strong> Ratingverfahrens und der -durchführung sowie der Schätzung aller<br />

161<br />

Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 422.<br />

162<br />

Vgl. Rowe/Jovic/Beutler (2003), S. 320 sowie Basel Committee on Banking Supervision (2004),<br />

Tz. 425.<br />

163<br />

Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 430-432, 434.<br />

164<br />

Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 445.<br />

165<br />

Vgl. Rowe/Jovic/Beutler (2003), S. 321 sowie Basel Committee on Banking Supervision (2004),<br />

Tz. 444.

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