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Regulatorische Behandlung des Kreditrisikos von Unternehmen ...

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3 Die neue Eigenkapitalvereinbarung Basel II 14<br />

haben im Rahmen der Bestimmung der Eigenkapitalanforderung dabei einen Einfluss auf die Höhe <strong>des</strong><br />

Bonitätsgewichts. Eine mögliche, allgemeine Integration der risikomindernden Auswirkungen der Sicherungsinstrumente<br />

in die Bestimmung der Eigenkapitalunterlegung im Standardansatz lässt sich durch<br />

die Einführung eines so genannten effektiven Bonitätsgewichtes (RWeff) einfach darstellen:<br />

Bei der Betrachtung einer anteilig besicherten Forderung kann zwischen einem Bonitätsgewicht für den<br />

Sicherungsgeber (RWSG) und einem Bonitätsgewicht für den Kreditnehmer (RWKN) unterschieden werden.<br />

Der besicherte Teil der Forderung (BF) erhält hierbei das Bonitätsgewicht <strong>des</strong> Sicherungsgebers,<br />

der unbesicherte Teil (UF) behält das Bonitätsgewicht <strong>des</strong> Schuldners. In dieser allgemeinen Form<br />

entspricht die Berücksichtigung <strong>von</strong> Absicherungsinstrumenten bei der Bestimmung der Eigenkapitalanforderung<br />

dem so genannten Substitutionsprinzip <strong>von</strong> Basel I, bei dem für den besicherten Teil einer<br />

Forderung das Bonitätsgewicht <strong>des</strong> Kreditnehmers durch das <strong>des</strong> Sicherungsinstrumentes ersetzt wird.<br />

Dieser Austausch <strong>des</strong> Risikogewichts <strong>des</strong> besicherten Anteils der Transaktion kann auch durch die<br />

Bildung eines mit BF und UF gewichteten arithmetischen Mittels aus RWSG und RWKN abgebildet werden,<br />

so dass sich das oben eingeführte effektive Bonitätsgewicht ergibt, das anstelle <strong>von</strong> dem regulären<br />

RWKN auf den aktuellen Forderungsbetrag für die Eigenkapitalbestimmung angewendet wird. Der<br />

Betrachtung liegt jedoch die Annahme zugrunde, dass RWSG besser bzw. kleiner ist als RWKN. Im umgekehrten<br />

Fall (RWSG > RWKN) wird als effektives Bonitätsgewicht ausschließlich RWKN verwendet.<br />

Grundsätzlich muss hierbei die Regel beachtet werden, dass eine besicherte Transaktion niemals ein<br />

höheres Bonitätsgewicht erhalten darf als eine identische, unbesicherte Forderung. Aus dieser Regel<br />

lassen sich auch die möglichen Ausprägungen <strong>von</strong> RWeff für vollständig besicherte Forderungen ableiten,<br />

die folglich jeweils das Minimum aus RWSG und RWKN annehmen. Die folgende Tabelle fasst die<br />

möglichen Ausprägungen <strong>von</strong> RWeff unter den verschiedenen Annahmen bzw. Ausprägungen <strong>von</strong><br />

RWSG und RWKN bei vollständig und anteilig besicherten Forderungen nochmals zusammen, wobei E<br />

den aktuellen Wert der Forderung bezeichnet.<br />

Annahme RWeff bei vollständiger Besicherung RWeff bei anteiliger Besicherung<br />

RW SG < RWKN<br />

RW eff = RWSG<br />

SG<br />

KN<br />

BF UF<br />

RWeff = ⋅ RWSG<br />

+ ⋅ RW<br />

E E<br />

RW = RW RW eff = RWSG<br />

∨ RWeff<br />

= RWKN<br />

RW eff = RWSG<br />

∨ RWeff<br />

= RWKN<br />

RW SG > RWKN<br />

eff RWKN<br />

RW = RW eff = RWKN<br />

Tabelle 3.2-2: mögliche Ausprägungen <strong>des</strong> effektiven Bonitätsgewichts im Standardansatz<br />

In Abhängigkeit <strong>von</strong> der Art der Risikominderungstechnik sind im Vergleich zu der obigen allgemeinen<br />

Betrachtung ggf. noch weitere Parameteranpassungen und Erweiterungen notwendig. Im Folgenden<br />

werden hierzu die Sicherungsinstrumente finanzielle Sicherheiten, Nettingvereinbarungen sowie Garantien<br />

und Kreditderivate betrachtet.<br />

KN

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