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IKZ-ENERGY Nr. 10-2013

IKZ-ENERGY AKTUELL - Was bedeutet dezentrale Energieversorgung für die Zukunft? - Ein Bericht über die BATTERY STORAGE in Stuttgart vom 30.9 – 2.10.2013. - „Die Energiewende ist eingeschlafen“ - Licht und Schatten auf der 14. Renexpo in Augsburg. - soNNENENERGIE - Hochleistungs-Vakuumröhren für mehr Energieeffizenz - Gebäudeintegrierte CPC-Vakuumröhren-Kollektoren vereinen mehrere Funktionen. - Einfach drüber schweben - Mini-Helikopter mit Wärmebildkameras werden immer beliebter. - Bessere schadenaufnahme mit Elektrolumineszenz Die mobile Elektrolumineszenz (EL)-Messung ist schnell, verlässlich und preiswert. Solarstrom speichern und bedarfsgerecht verbrauchen Eine kleine Marktübersicht über PV-Batteriespeichersysteme. - Safety first - Normgerechte Montageanleitungen für Solarmodule. Mehrfachnutzen durch intelligente Kombination - Wirtschaftliche Bestandsoptimierung durch Nutzung von Photovoltaik. Leistungen gegen Leistung ... oder wie man den Umsatz nachhaltig steigern kann. - GEoTHERMIE Für einen zuverlässigen Betrieb Geothermische Wärmequelle für den Wärmepumpenprozess.

IKZ-ENERGY AKTUELL - Was bedeutet dezentrale Energieversorgung für die Zukunft? - Ein Bericht über die BATTERY STORAGE in Stuttgart vom 30.9 – 2.10.2013. - „Die Energiewende ist eingeschlafen“ - Licht und Schatten auf der 14. Renexpo in Augsburg. - soNNENENERGIE -
Hochleistungs-Vakuumröhren für mehr Energieeffizenz - Gebäudeintegrierte CPC-Vakuumröhren-Kollektoren vereinen mehrere Funktionen. - Einfach drüber schweben - Mini-Helikopter mit Wärmebildkameras werden immer beliebter. - Bessere schadenaufnahme mit Elektrolumineszenz
Die mobile Elektrolumineszenz (EL)-Messung ist schnell, verlässlich und preiswert. Solarstrom speichern und bedarfsgerecht verbrauchen
Eine kleine Marktübersicht über PV-Batteriespeichersysteme. - Safety first - Normgerechte Montageanleitungen für Solarmodule. Mehrfachnutzen durch intelligente Kombination - Wirtschaftliche Bestandsoptimierung durch Nutzung von Photovoltaik.
Leistungen gegen Leistung ... oder wie man den Umsatz nachhaltig steigern kann. - GEoTHERMIE
Für einen zuverlässigen Betrieb Geothermische Wärmequelle für den Wärmepumpenprozess.

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eine Dokumentation dieses Vorgangs in<br />

der Form, dass Ort, Datum und Zeit vermerkt<br />

werden. Ob dies den Anschein eines<br />

Zugangs begründet, ist in der Rechtsprechung<br />

jedoch äußerst umstritten.<br />

Bei den Zivilgerichten wird dies vielfach<br />

für nicht ausreichend erachtet, da das Einwurf-Einschreiben<br />

nicht persönlich ausgehändigt,<br />

sondern in einen Briefkasten<br />

geworfen und nur dieser Vorgang dokumentiert<br />

werde. Der Nachweis, dass das<br />

Schreiben auch den richtigen Adressaten<br />

erreicht hat, werde nicht erbracht und einen<br />

typischen Geschehensablauf, dass jede<br />

dokumentierte Sendung den Empfänger erreiche,<br />

gebe es nicht.<br />

Andere Gerichte hingegen sind der Auffassung,<br />

dass bei nachgewiesener Absendung<br />

und Dokumentation des Einwurfs<br />

eines Einwurf-Einschreibens durch den<br />

jeweiligen Zusteller, eine starke zusätzliche<br />

Indizwirkung für den tatsächlich erfolgten<br />

Zugang der Sendung gegeben sei.<br />

Mit dokumentiertem Einwurf der Sendung<br />

in den Briefkasten des Empfängers sei die<br />

Willenserklärung derart in dessen Empfangsbereich<br />

gelangt, dass er die Möglichkeit<br />

der Kenntnisnahme habe.<br />

c) Übergabe-Einschreiben<br />

Das Übergabe-Einschreiben wird von<br />

der Deutschen Post AG in einer einfachen<br />

Form angeboten, wonach der Empfänger<br />

oder ein anderer Empfangsberechtigter<br />

den Erhalt der Sendung quittiert. Zusätzlich<br />

wird das Übergabe-Einschreiben als<br />

„Eigenhändiges Übergabe-Einschreiben“<br />

angeboten, bei dem das Schreiben nur an<br />

den Empfänger oder einen besonders Bevollmächtigten<br />

übergeben wird, die den<br />

Erhalt quittieren. Die Qittung kann auf<br />

dem Internetportal der Deustchen Post<br />

AG eingesehen werden. Dies ist geeignet,<br />

den vollen Beweis des Zugangs zu führen.<br />

Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in<br />

denen der Empfänger nicht anwesend ist<br />

und daher in seinem Briefkasten lediglich<br />

eine Mitteilung hinterlassen wird, dass für<br />

ihn ein Einschreiben zur Abholung bei der<br />

Post bereit liege.<br />

Dadurch gelangt die eigentliche Erklärung<br />

noch nicht in den Machtbereich des<br />

Empfängers, sodass er noch keine Möglichkeit<br />

der Kenntnisnahme hat, was für den<br />

Zugang erforderlich ist.<br />

Ungeachtet dessen schützt auch das<br />

Übergabe-Einschreiben den Absender<br />

nicht vor der (Schutz)behauptung, dass<br />

die beabsichtigte Erklärung nicht Inhalt<br />

des Briefes gewesen sei, da der Nachweis<br />

der Zustellung lediglich den Empfang<br />

einer Briefsendung belegt, nicht aber,<br />

welches Schriftstück sich in der Sendung<br />

befand.<br />

d) Einschreiben mit rückschein<br />

Bei dieser Form erhält der Absender zusätzlich<br />

zum Einlieferungsnachweis am<br />

Postschalter eine Empfangsbestätigung<br />

des Empfängers/Empfangsberechtigten<br />

mit dessen Originalunterschrift zurückgesandt,<br />

wodurch der Zugang der Sendung<br />

dokumentiert wird.<br />

Dies nützt jedoch wiederum nichts,<br />

wenn der Empfänger bzw. ein Empfangsberechtigter<br />

nicht an der Versandadresse<br />

anwesend ist und daher lediglich eine Benachrichtigung<br />

im Briekasten hinterlegt<br />

wird, dass ein Einschreiben zur Abholung<br />

bei der Post bereit liegt.<br />

Darüber hinaus wird auch beim Einschreiben<br />

mit Rückschein nicht der Inhalt<br />

als solches nachgewiesen.<br />

3. Faxnachricht<br />

Das Sendeprotokoll bei Versenden einer<br />

Willenserklärung per Fax begründet<br />

keinen Zugansgnachweis.<br />

Auch ein Anscheinsbeweis scheidet aus,<br />

da insoweit erforderlich wäre, dass eine<br />

Übertragung bis zum Empfangsgerät immer<br />

typischerweise erfolgt und das Sendeprotokoll<br />

dies zutreff end wiedergibt. Nach<br />

der BGH-Rechtsprechung gibt es gerade<br />

keinen solchen typischen Geschehensablauf,<br />

wonach ein gesendetes Fax stets<br />

im Machtbereich des Empfängers eingeht,<br />

wenn der Empfang durch einen „OK“-Vermerk<br />

beim Versender bestätigt wurde. Das<br />

Sendeprotokoll belegt lediglich, dass die<br />

Absendung erfolgt ist. Auch ohne entsprechenden<br />

Ausweis im Sendeprotokoll könne<br />

ein Übermittlungsfehler auf Defekte im<br />

Empfangsgerät oder auf Leitungsstörungen<br />

beruhen. Der „OK“-Vermerk belege nicht<br />

die erfolgreiche Übermittlung, sondern nur<br />

das Zustandekommen der Verbindung. Anderweitige<br />

gesicherte Erkenntnisse lägen<br />

noch nicht vor.<br />

4. E-Mail<br />

Die Übersendung einer Willenserklärung<br />

per E-Mail liefert ebenfalls keinen<br />

Zugangsnachweis.<br />

Mit dem Absendenachweis ist noch kein<br />

Eingang in der Mailbox des Empfängers bewiesen.<br />

Vielmehr kann die Nachricht z. B.<br />

durch Fehler in der Datenleitung tatsächlich<br />

nicht in die Mailbox des Empfängers<br />

gelangt sein. Anders ist dies nur bei Erhalt<br />

einer konkreten Lesebestätigung.<br />

BETrIEB & MAnAgEMEnT<br />

Recht<br />

5. gerichtsvollzieher bzw. Boten<br />

Gemäß § 132 Abs 1 BGB gilt eine Willenserklärung<br />

auch dann als zugegangen,<br />

wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers<br />

nach Maßgabe der ZPO zugestellt<br />

worden ist.<br />

Der Gerichtsvollzieher fertigt eine Urkunde<br />

an, die in einem Gerichtsprozess<br />

als Beweismittel eingeführt werden kann.<br />

Darüber hinaus kann der Gerichtsvollzieher<br />

als Zeuge benannt werden.<br />

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass<br />

diese Form der Zustellung teurer ist.<br />

Sofern möglich, ist eine Zustellung<br />

durch einen Boten zu empfehlen, wobei darauf<br />

zu achten ist, dass der Bote den Inhalt<br />

der Erklärung vorab zur Kenntnis nimmt,<br />

damit er auch den Zugang dieser Erklärung<br />

im Streitfall bezeugen kann.<br />

6. Fazit<br />

Bei jeder Verwendungsart sind Besonderheiten<br />

zu beachten, sodass die Vor- und<br />

Nachteile vor Übermittlung einer Willenserklärung<br />

sorgsam abgewogen werden<br />

sollten. Letztlich sollte dies vor allem von<br />

der Bedeutung der Willenserklärung und<br />

deren Fristgebundenheit abhängig gemacht<br />

werden. ■<br />

Autor: Prof. Dr. Ulrich Dall, Essen, ist seit 1993 als<br />

Rechtsanwalt auf wirtschaftsrechtlichem Gebiet<br />

tätig. Sein Leistungsspektrum erstreckt sich auf<br />

die Beratung (insbesondere Vertragsgestaltung)<br />

sowie die bundesweite Prozessführung (einschließlich<br />

Schiedsverfahren) in den Bereichen<br />

Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Wettbewerbsrecht<br />

und Arbeitsrecht.<br />

Seine umfangreichen Erfahrungen bringt Prof.<br />

Dr. Dall auch in seine Vortrags- und Lehrtätigkeit<br />

ein. Im März 2002 wurde er zum Professor<br />

ernannt und ist Herausgeber mehrerer Gesetzeskommentare.<br />

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<strong>10</strong>/<strong>2013</strong> <strong>IKZ</strong>-EnErgy 63

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