IKZ-ENERGY Nr. 10-2013
IKZ-ENERGY AKTUELL - Was bedeutet dezentrale Energieversorgung für die Zukunft? - Ein Bericht über die BATTERY STORAGE in Stuttgart vom 30.9 – 2.10.2013. - „Die Energiewende ist eingeschlafen“ - Licht und Schatten auf der 14. Renexpo in Augsburg. - soNNENENERGIE - Hochleistungs-Vakuumröhren für mehr Energieeffizenz - Gebäudeintegrierte CPC-Vakuumröhren-Kollektoren vereinen mehrere Funktionen. - Einfach drüber schweben - Mini-Helikopter mit Wärmebildkameras werden immer beliebter. - Bessere schadenaufnahme mit Elektrolumineszenz Die mobile Elektrolumineszenz (EL)-Messung ist schnell, verlässlich und preiswert. Solarstrom speichern und bedarfsgerecht verbrauchen Eine kleine Marktübersicht über PV-Batteriespeichersysteme. - Safety first - Normgerechte Montageanleitungen für Solarmodule. Mehrfachnutzen durch intelligente Kombination - Wirtschaftliche Bestandsoptimierung durch Nutzung von Photovoltaik. Leistungen gegen Leistung ... oder wie man den Umsatz nachhaltig steigern kann. - GEoTHERMIE Für einen zuverlässigen Betrieb Geothermische Wärmequelle für den Wärmepumpenprozess.
IKZ-ENERGY AKTUELL - Was bedeutet dezentrale Energieversorgung für die Zukunft? - Ein Bericht über die BATTERY STORAGE in Stuttgart vom 30.9 – 2.10.2013. - „Die Energiewende ist eingeschlafen“ - Licht und Schatten auf der 14. Renexpo in Augsburg. - soNNENENERGIE -
Hochleistungs-Vakuumröhren für mehr Energieeffizenz - Gebäudeintegrierte CPC-Vakuumröhren-Kollektoren vereinen mehrere Funktionen. - Einfach drüber schweben - Mini-Helikopter mit Wärmebildkameras werden immer beliebter. - Bessere schadenaufnahme mit Elektrolumineszenz
Die mobile Elektrolumineszenz (EL)-Messung ist schnell, verlässlich und preiswert. Solarstrom speichern und bedarfsgerecht verbrauchen
Eine kleine Marktübersicht über PV-Batteriespeichersysteme. - Safety first - Normgerechte Montageanleitungen für Solarmodule. Mehrfachnutzen durch intelligente Kombination - Wirtschaftliche Bestandsoptimierung durch Nutzung von Photovoltaik.
Leistungen gegen Leistung ... oder wie man den Umsatz nachhaltig steigern kann. - GEoTHERMIE
Für einen zuverlässigen Betrieb Geothermische Wärmequelle für den Wärmepumpenprozess.
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eine Dokumentation dieses Vorgangs in<br />
der Form, dass Ort, Datum und Zeit vermerkt<br />
werden. Ob dies den Anschein eines<br />
Zugangs begründet, ist in der Rechtsprechung<br />
jedoch äußerst umstritten.<br />
Bei den Zivilgerichten wird dies vielfach<br />
für nicht ausreichend erachtet, da das Einwurf-Einschreiben<br />
nicht persönlich ausgehändigt,<br />
sondern in einen Briefkasten<br />
geworfen und nur dieser Vorgang dokumentiert<br />
werde. Der Nachweis, dass das<br />
Schreiben auch den richtigen Adressaten<br />
erreicht hat, werde nicht erbracht und einen<br />
typischen Geschehensablauf, dass jede<br />
dokumentierte Sendung den Empfänger erreiche,<br />
gebe es nicht.<br />
Andere Gerichte hingegen sind der Auffassung,<br />
dass bei nachgewiesener Absendung<br />
und Dokumentation des Einwurfs<br />
eines Einwurf-Einschreibens durch den<br />
jeweiligen Zusteller, eine starke zusätzliche<br />
Indizwirkung für den tatsächlich erfolgten<br />
Zugang der Sendung gegeben sei.<br />
Mit dokumentiertem Einwurf der Sendung<br />
in den Briefkasten des Empfängers sei die<br />
Willenserklärung derart in dessen Empfangsbereich<br />
gelangt, dass er die Möglichkeit<br />
der Kenntnisnahme habe.<br />
c) Übergabe-Einschreiben<br />
Das Übergabe-Einschreiben wird von<br />
der Deutschen Post AG in einer einfachen<br />
Form angeboten, wonach der Empfänger<br />
oder ein anderer Empfangsberechtigter<br />
den Erhalt der Sendung quittiert. Zusätzlich<br />
wird das Übergabe-Einschreiben als<br />
„Eigenhändiges Übergabe-Einschreiben“<br />
angeboten, bei dem das Schreiben nur an<br />
den Empfänger oder einen besonders Bevollmächtigten<br />
übergeben wird, die den<br />
Erhalt quittieren. Die Qittung kann auf<br />
dem Internetportal der Deustchen Post<br />
AG eingesehen werden. Dies ist geeignet,<br />
den vollen Beweis des Zugangs zu führen.<br />
Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in<br />
denen der Empfänger nicht anwesend ist<br />
und daher in seinem Briefkasten lediglich<br />
eine Mitteilung hinterlassen wird, dass für<br />
ihn ein Einschreiben zur Abholung bei der<br />
Post bereit liege.<br />
Dadurch gelangt die eigentliche Erklärung<br />
noch nicht in den Machtbereich des<br />
Empfängers, sodass er noch keine Möglichkeit<br />
der Kenntnisnahme hat, was für den<br />
Zugang erforderlich ist.<br />
Ungeachtet dessen schützt auch das<br />
Übergabe-Einschreiben den Absender<br />
nicht vor der (Schutz)behauptung, dass<br />
die beabsichtigte Erklärung nicht Inhalt<br />
des Briefes gewesen sei, da der Nachweis<br />
der Zustellung lediglich den Empfang<br />
einer Briefsendung belegt, nicht aber,<br />
welches Schriftstück sich in der Sendung<br />
befand.<br />
d) Einschreiben mit rückschein<br />
Bei dieser Form erhält der Absender zusätzlich<br />
zum Einlieferungsnachweis am<br />
Postschalter eine Empfangsbestätigung<br />
des Empfängers/Empfangsberechtigten<br />
mit dessen Originalunterschrift zurückgesandt,<br />
wodurch der Zugang der Sendung<br />
dokumentiert wird.<br />
Dies nützt jedoch wiederum nichts,<br />
wenn der Empfänger bzw. ein Empfangsberechtigter<br />
nicht an der Versandadresse<br />
anwesend ist und daher lediglich eine Benachrichtigung<br />
im Briekasten hinterlegt<br />
wird, dass ein Einschreiben zur Abholung<br />
bei der Post bereit liegt.<br />
Darüber hinaus wird auch beim Einschreiben<br />
mit Rückschein nicht der Inhalt<br />
als solches nachgewiesen.<br />
3. Faxnachricht<br />
Das Sendeprotokoll bei Versenden einer<br />
Willenserklärung per Fax begründet<br />
keinen Zugansgnachweis.<br />
Auch ein Anscheinsbeweis scheidet aus,<br />
da insoweit erforderlich wäre, dass eine<br />
Übertragung bis zum Empfangsgerät immer<br />
typischerweise erfolgt und das Sendeprotokoll<br />
dies zutreff end wiedergibt. Nach<br />
der BGH-Rechtsprechung gibt es gerade<br />
keinen solchen typischen Geschehensablauf,<br />
wonach ein gesendetes Fax stets<br />
im Machtbereich des Empfängers eingeht,<br />
wenn der Empfang durch einen „OK“-Vermerk<br />
beim Versender bestätigt wurde. Das<br />
Sendeprotokoll belegt lediglich, dass die<br />
Absendung erfolgt ist. Auch ohne entsprechenden<br />
Ausweis im Sendeprotokoll könne<br />
ein Übermittlungsfehler auf Defekte im<br />
Empfangsgerät oder auf Leitungsstörungen<br />
beruhen. Der „OK“-Vermerk belege nicht<br />
die erfolgreiche Übermittlung, sondern nur<br />
das Zustandekommen der Verbindung. Anderweitige<br />
gesicherte Erkenntnisse lägen<br />
noch nicht vor.<br />
4. E-Mail<br />
Die Übersendung einer Willenserklärung<br />
per E-Mail liefert ebenfalls keinen<br />
Zugangsnachweis.<br />
Mit dem Absendenachweis ist noch kein<br />
Eingang in der Mailbox des Empfängers bewiesen.<br />
Vielmehr kann die Nachricht z. B.<br />
durch Fehler in der Datenleitung tatsächlich<br />
nicht in die Mailbox des Empfängers<br />
gelangt sein. Anders ist dies nur bei Erhalt<br />
einer konkreten Lesebestätigung.<br />
BETrIEB & MAnAgEMEnT<br />
Recht<br />
5. gerichtsvollzieher bzw. Boten<br />
Gemäß § 132 Abs 1 BGB gilt eine Willenserklärung<br />
auch dann als zugegangen,<br />
wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers<br />
nach Maßgabe der ZPO zugestellt<br />
worden ist.<br />
Der Gerichtsvollzieher fertigt eine Urkunde<br />
an, die in einem Gerichtsprozess<br />
als Beweismittel eingeführt werden kann.<br />
Darüber hinaus kann der Gerichtsvollzieher<br />
als Zeuge benannt werden.<br />
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass<br />
diese Form der Zustellung teurer ist.<br />
Sofern möglich, ist eine Zustellung<br />
durch einen Boten zu empfehlen, wobei darauf<br />
zu achten ist, dass der Bote den Inhalt<br />
der Erklärung vorab zur Kenntnis nimmt,<br />
damit er auch den Zugang dieser Erklärung<br />
im Streitfall bezeugen kann.<br />
6. Fazit<br />
Bei jeder Verwendungsart sind Besonderheiten<br />
zu beachten, sodass die Vor- und<br />
Nachteile vor Übermittlung einer Willenserklärung<br />
sorgsam abgewogen werden<br />
sollten. Letztlich sollte dies vor allem von<br />
der Bedeutung der Willenserklärung und<br />
deren Fristgebundenheit abhängig gemacht<br />
werden. ■<br />
Autor: Prof. Dr. Ulrich Dall, Essen, ist seit 1993 als<br />
Rechtsanwalt auf wirtschaftsrechtlichem Gebiet<br />
tätig. Sein Leistungsspektrum erstreckt sich auf<br />
die Beratung (insbesondere Vertragsgestaltung)<br />
sowie die bundesweite Prozessführung (einschließlich<br />
Schiedsverfahren) in den Bereichen<br />
Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Wettbewerbsrecht<br />
und Arbeitsrecht.<br />
Seine umfangreichen Erfahrungen bringt Prof.<br />
Dr. Dall auch in seine Vortrags- und Lehrtätigkeit<br />
ein. Im März 2002 wurde er zum Professor<br />
ernannt und ist Herausgeber mehrerer Gesetzeskommentare.<br />
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<strong>10</strong>/<strong>2013</strong> <strong>IKZ</strong>-EnErgy 63