28.10.2013 Aufrufe

Geschäftsbericht 2009

Geschäftsbericht 2009

Geschäftsbericht 2009

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Sonstiges<br />

Abgesehen von der Entwicklung von Software, auf die in den Darstellungen zum Geschäftsverlauf<br />

bereits eingegangen wurde, betreibt das Unternehmen keine Forschung und Entwicklung<br />

im Sinne von § 243 Abs. 3 UGB. Weiters verfügt bwin über keine Zweigniederlassungen.<br />

Eine gesonderte Berichterstattung über Umweltbelange entfällt mangels relevanter Sachverhalte.<br />

Angaben gemäß § 243a UGB<br />

1. Das Grundkapital der bwin AG setzt sich per 31. Dezember <strong>2009</strong> aus 35.717.696 nennbetragslosen<br />

Stückaktien zusammen, die alle zum Amtlichen Handel an der Wiener Börse<br />

zugelassen sind.<br />

2. Alle Aktien haben die gleichen Rechte und Pflichten. Dem Vorstand der bwin AG sind<br />

keine Vereinbarungen zwischen den Aktionären, die eine Beschränkung der Stimmrechte<br />

oder die Übertragung von Aktien betreffen, bekannt.<br />

3. Die Mehrzahl der Aktien befindet sich im Streubesitz. Nach Information der Gesellschaft<br />

gibt es keine Aktionäre, die direkt oder indirekt eine Beteiligung von zumindest 10 %<br />

halten.<br />

4. Es gibt keine Aktien mit besonderen Kontrollrechten.<br />

5. Sämtliche Arbeitnehmer, die Aktionäre der bwin AG sind, üben das Stimmrecht persönlich<br />

aus. Es gibt daher keine Stimmrechtskontrolle in Bezug auf Kapitalbeteiligungen der<br />

Arbeitnehmer.<br />

6. Es bestehen keine sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Bestimmungen über<br />

die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates und<br />

über die Änderung der Satzung der Gesellschaft.<br />

7. Zu den Befugnissen des Vorstandes der Gesellschaft zur Ausgabe oder zum Rückkauf von<br />

Aktien wird auf den Anhang zum Konzernabschluss verwiesen.<br />

8. Es bestehen keine Vereinbarungen mit Regelungen, die sich auf den in § 243a Z. 8 UGB<br />

geregelten Sachverhalt beziehen.<br />

9. Die seit 1.1.2008 gültigen Vorstandsverträge sehen für den Fall eines öffentlichen<br />

Angebotes (§ 1 Z. 1 ÜbG) oder eines Pflichtangebots (§§ 22 ff ÜbG) vor, dass die Vorstandsmitglieder<br />

berechtigt sind, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, wobei<br />

in diesem Fall dem Vorstandsmitglied das volle Entgelt für die Restlaufzeit des Vertrags<br />

(bis 31. Dezember 2012) fortzuzahlen ist. Die Bedingungen der den Vorstandsmitgliedern<br />

zugeteilten Performance-Optionen sehen des Weiteren vor, dass diese im Fall eines<br />

öffentlichen Angebots (§ 1 Z. 1 ÜbG) oder eines Pflichtangebots (§§ 22 ff ÜbG) sofort<br />

unverfallbar werden. Zudem ist das Vorstandsmitglied in diesen Fällen berechtigt, nach<br />

seiner Wahl (die binnen drei Monaten ab der Veröffentlichung des Anbots zu erklären ist)<br />

zu verlangen, dass die Optionen teilweise oder zur Gänze in Geld abgegolten werden.<br />

33<br />

bwin 09<br />

Brief der Vorstandsvorsitzenden<br />

Corporate-Governance-Bericht<br />

Bericht des Aufsichtsrates<br />

Verantwortung<br />

Konzernlagebericht<br />

Konzernabschluss<br />

Serviceangaben

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!