Geschäftsbericht 2009
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Geschäftsbericht 2009
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Sonstiges<br />
Abgesehen von der Entwicklung von Software, auf die in den Darstellungen zum Geschäftsverlauf<br />
bereits eingegangen wurde, betreibt das Unternehmen keine Forschung und Entwicklung<br />
im Sinne von § 243 Abs. 3 UGB. Weiters verfügt bwin über keine Zweigniederlassungen.<br />
Eine gesonderte Berichterstattung über Umweltbelange entfällt mangels relevanter Sachverhalte.<br />
Angaben gemäß § 243a UGB<br />
1. Das Grundkapital der bwin AG setzt sich per 31. Dezember <strong>2009</strong> aus 35.717.696 nennbetragslosen<br />
Stückaktien zusammen, die alle zum Amtlichen Handel an der Wiener Börse<br />
zugelassen sind.<br />
2. Alle Aktien haben die gleichen Rechte und Pflichten. Dem Vorstand der bwin AG sind<br />
keine Vereinbarungen zwischen den Aktionären, die eine Beschränkung der Stimmrechte<br />
oder die Übertragung von Aktien betreffen, bekannt.<br />
3. Die Mehrzahl der Aktien befindet sich im Streubesitz. Nach Information der Gesellschaft<br />
gibt es keine Aktionäre, die direkt oder indirekt eine Beteiligung von zumindest 10 %<br />
halten.<br />
4. Es gibt keine Aktien mit besonderen Kontrollrechten.<br />
5. Sämtliche Arbeitnehmer, die Aktionäre der bwin AG sind, üben das Stimmrecht persönlich<br />
aus. Es gibt daher keine Stimmrechtskontrolle in Bezug auf Kapitalbeteiligungen der<br />
Arbeitnehmer.<br />
6. Es bestehen keine sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Bestimmungen über<br />
die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates und<br />
über die Änderung der Satzung der Gesellschaft.<br />
7. Zu den Befugnissen des Vorstandes der Gesellschaft zur Ausgabe oder zum Rückkauf von<br />
Aktien wird auf den Anhang zum Konzernabschluss verwiesen.<br />
8. Es bestehen keine Vereinbarungen mit Regelungen, die sich auf den in § 243a Z. 8 UGB<br />
geregelten Sachverhalt beziehen.<br />
9. Die seit 1.1.2008 gültigen Vorstandsverträge sehen für den Fall eines öffentlichen<br />
Angebotes (§ 1 Z. 1 ÜbG) oder eines Pflichtangebots (§§ 22 ff ÜbG) vor, dass die Vorstandsmitglieder<br />
berechtigt sind, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, wobei<br />
in diesem Fall dem Vorstandsmitglied das volle Entgelt für die Restlaufzeit des Vertrags<br />
(bis 31. Dezember 2012) fortzuzahlen ist. Die Bedingungen der den Vorstandsmitgliedern<br />
zugeteilten Performance-Optionen sehen des Weiteren vor, dass diese im Fall eines<br />
öffentlichen Angebots (§ 1 Z. 1 ÜbG) oder eines Pflichtangebots (§§ 22 ff ÜbG) sofort<br />
unverfallbar werden. Zudem ist das Vorstandsmitglied in diesen Fällen berechtigt, nach<br />
seiner Wahl (die binnen drei Monaten ab der Veröffentlichung des Anbots zu erklären ist)<br />
zu verlangen, dass die Optionen teilweise oder zur Gänze in Geld abgegolten werden.<br />
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bwin 09<br />
Brief der Vorstandsvorsitzenden<br />
Corporate-Governance-Bericht<br />
Bericht des Aufsichtsrates<br />
Verantwortung<br />
Konzernlagebericht<br />
Konzernabschluss<br />
Serviceangaben