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Geschäftsbericht 2009

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bwin 09<br />

Andere Mitgliedsstaaten sind hingegen weiterhin bemüht, auch im Internet ein staatliches<br />

Monopol oder sogar ein gänzliches Verbot durchzusetzen. Derartige protektionistische<br />

Systeme führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit, zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen<br />

und einem enormen Grau-/Schwarzmarkt im Internet, in dem der Konsument<br />

mangels staatlicher Kontrolle und einheitlicher Standards sehr oft unregulierten und unseriösen<br />

Angeboten ausgeliefert ist. Zu diesen Ländern zählen vor allem Deutschland, Holland<br />

und Norwegen, die allesamt an Verboten und restriktiven Maßnahmen festhalten.<br />

Die österreichische Regierung plant eine Novelle des Glücksspielgesetzes, mit dem unter<br />

anderem die Strafbestimmungen verschärft und unter bestimmten Voraussetzungen auch die<br />

Durchführung von Finanztransaktionen für EU-lizenzierte Glücksspielanbieter unter Strafe<br />

gestellt werden soll. Nach Auffassung von Rechtsexperten sind derartige Sanktionen mit<br />

höherrangigem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar.<br />

Risiken aus offenen Verfahren<br />

In Anbetracht der unklaren und in Europa bis dato nicht harmonisierten Rechtslage<br />

für Online-Gaming sind in vielen Ländern, die für bwin wesentliche Märkte darstellen,<br />

Gerichtsverfahren gegen die Gesellschaft und/oder Tochtergesellschaften sowie Lizenz- und<br />

Kooperationspartner anhängig. Des Weiteren gibt es in einigen Ländern auch strafrechtliche<br />

Anzeigen bzw. Verfahren gegen bwin und deren Organe. Die Verfahren haben insbesondere<br />

die rechtliche Zulässigkeit von Online-Gaming, Gültigkeit und Umfang von Gewerbeerlaubnissen<br />

sowie den Ort der Veranstaltung von Sportwetten zum Inhalt. Im Wesentlichen geht es<br />

den jeweiligen Klägern darum, die Tätigkeit der Gruppe territorial einzuschränken.<br />

In Deutschland sind bereits von mehreren Bundesländern (vor allem Bayern, Baden-<br />

Württemberg und Nordrhein-Westfalen) Untersagungsverfügungen gegen die bwin AG, bwin<br />

International Ltd. und bwin e.K. verhängt und im Eilverfahren von nationalen Gerichten<br />

bestätigt worden. Die Untersagungsverfügungen werden trotz der zahlreichen beim EuGH<br />

anhängigen Verfahren auch durch die Verhängung von Zwangsstrafen vollstreckt. Die<br />

Hauptsacheverfahren sind derzeit anhängig, und deren Ausgang wird maßgeblich von den<br />

bevorstehenden Entscheidungen des EuGH beeinflusst werden.<br />

Weiters haben in Deutschland mehrere staatliche Mitbewerber wettbewerbsrechtliche Klagen<br />

gegen die bwin AG, deren Vorstände, bwin International Ltd. und/oder bwin e.K. eingebracht,<br />

die darauf gerichtet sind, der bwin die Tätigkeit bundesweit oder zumindest in einzelnen<br />

Bundesländern zu untersagen. Gerichte in Bremen und Köln haben bundesweite Verbote<br />

gegen bwin e.K. bzw. bwin International Ltd. bestätigt und auch für vollstreckbar erklärt.<br />

bwin hat gegen diese Urteile Revision beim BGH eingelegt. Dennoch hat die Westdeutsche<br />

Lotterie GmbH & Co OHG bereits mehrere Vollstreckungsanträge gestellt und das Gericht<br />

Zwangsstrafen gegen bwin International Ltd. verhängt. Bis zum Vorliegen der BGH-Entscheidung<br />

kann die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG weitere Vollstreckungsanträge stellen.<br />

Die in Deutschland verhängten Zwangsgelder könnten - sollten die Verfahren letztlich nicht<br />

gewonnen werden - negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

der bwin Gruppe haben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gewerbeerlaubnis der bwin e.K.<br />

keine Geltung haben sollte.

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