Geschäftsbericht 2009
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bwin 09<br />
Andere Mitgliedsstaaten sind hingegen weiterhin bemüht, auch im Internet ein staatliches<br />
Monopol oder sogar ein gänzliches Verbot durchzusetzen. Derartige protektionistische<br />
Systeme führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit, zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen<br />
und einem enormen Grau-/Schwarzmarkt im Internet, in dem der Konsument<br />
mangels staatlicher Kontrolle und einheitlicher Standards sehr oft unregulierten und unseriösen<br />
Angeboten ausgeliefert ist. Zu diesen Ländern zählen vor allem Deutschland, Holland<br />
und Norwegen, die allesamt an Verboten und restriktiven Maßnahmen festhalten.<br />
Die österreichische Regierung plant eine Novelle des Glücksspielgesetzes, mit dem unter<br />
anderem die Strafbestimmungen verschärft und unter bestimmten Voraussetzungen auch die<br />
Durchführung von Finanztransaktionen für EU-lizenzierte Glücksspielanbieter unter Strafe<br />
gestellt werden soll. Nach Auffassung von Rechtsexperten sind derartige Sanktionen mit<br />
höherrangigem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar.<br />
Risiken aus offenen Verfahren<br />
In Anbetracht der unklaren und in Europa bis dato nicht harmonisierten Rechtslage<br />
für Online-Gaming sind in vielen Ländern, die für bwin wesentliche Märkte darstellen,<br />
Gerichtsverfahren gegen die Gesellschaft und/oder Tochtergesellschaften sowie Lizenz- und<br />
Kooperationspartner anhängig. Des Weiteren gibt es in einigen Ländern auch strafrechtliche<br />
Anzeigen bzw. Verfahren gegen bwin und deren Organe. Die Verfahren haben insbesondere<br />
die rechtliche Zulässigkeit von Online-Gaming, Gültigkeit und Umfang von Gewerbeerlaubnissen<br />
sowie den Ort der Veranstaltung von Sportwetten zum Inhalt. Im Wesentlichen geht es<br />
den jeweiligen Klägern darum, die Tätigkeit der Gruppe territorial einzuschränken.<br />
In Deutschland sind bereits von mehreren Bundesländern (vor allem Bayern, Baden-<br />
Württemberg und Nordrhein-Westfalen) Untersagungsverfügungen gegen die bwin AG, bwin<br />
International Ltd. und bwin e.K. verhängt und im Eilverfahren von nationalen Gerichten<br />
bestätigt worden. Die Untersagungsverfügungen werden trotz der zahlreichen beim EuGH<br />
anhängigen Verfahren auch durch die Verhängung von Zwangsstrafen vollstreckt. Die<br />
Hauptsacheverfahren sind derzeit anhängig, und deren Ausgang wird maßgeblich von den<br />
bevorstehenden Entscheidungen des EuGH beeinflusst werden.<br />
Weiters haben in Deutschland mehrere staatliche Mitbewerber wettbewerbsrechtliche Klagen<br />
gegen die bwin AG, deren Vorstände, bwin International Ltd. und/oder bwin e.K. eingebracht,<br />
die darauf gerichtet sind, der bwin die Tätigkeit bundesweit oder zumindest in einzelnen<br />
Bundesländern zu untersagen. Gerichte in Bremen und Köln haben bundesweite Verbote<br />
gegen bwin e.K. bzw. bwin International Ltd. bestätigt und auch für vollstreckbar erklärt.<br />
bwin hat gegen diese Urteile Revision beim BGH eingelegt. Dennoch hat die Westdeutsche<br />
Lotterie GmbH & Co OHG bereits mehrere Vollstreckungsanträge gestellt und das Gericht<br />
Zwangsstrafen gegen bwin International Ltd. verhängt. Bis zum Vorliegen der BGH-Entscheidung<br />
kann die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG weitere Vollstreckungsanträge stellen.<br />
Die in Deutschland verhängten Zwangsgelder könnten - sollten die Verfahren letztlich nicht<br />
gewonnen werden - negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
der bwin Gruppe haben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gewerbeerlaubnis der bwin e.K.<br />
keine Geltung haben sollte.