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Verantwortlichkeit der Ethik-Kommissionen 9 . Die obligatorische,<br />

bindende Entscheidung der zuständigen Ethik-<br />

Kommission greift in Grundrechte der forschenden Personen,<br />

der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und<br />

der Sponsoren ein 10 . Nach der AMG-Novelle ist infolge der<br />

Änderung eine Verschiebung von der Einrichtung zur Selbstkontrolle<br />

der Wissenschaft hin zu einer Landesbehörde<br />

eingetreten, sodass 2008 bereits drei der Ethik-Kommissionen<br />

bei Landesregierungen angesiedelt waren 11 . Zuletzt<br />

hat das Bundesland Berlin mit Gesetz vom 03.03.2010 die<br />

Zuständigkeit der Ethik-Kommission des Landes Berlin auf<br />

den Bereich der klinischen Prüfungen von Medizinprodukten<br />

und Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-<br />

Diagnostika nach den §§ 19-24 MPG n.F. erweitert. 12<br />

Hier soll der Frage nachgegangen werden, welche Anforderungen<br />

an die Zuständigkeit der Ethik-Kommissionen im<br />

Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zu stellen sind.<br />

2. „Bildung nach Landesrecht“<br />

Die Ausgestaltung der Ethik-Kommission wird gem. § 22<br />

Abs. 1 S. 1 MPG n.F. dem Landesrecht übertragen. Nach<br />

§ 22 Abs. 1 S. 4 MPG wird das Nähere zur Bildung, Zusammensetzung<br />

und Finanzierung der Ethik-Kommission durch<br />

Landesrecht bestimmt. Die bundesgesetzlich abschließende<br />

Regelung führen die Länder bzw. Landesbehörden nach Art.<br />

83 Grundgesetz (GG) in eigener Angelegenheit aus. 13 Soweit<br />

die Länder aber zur Ausführung der Bundesgesetze zuständig<br />

sind, besteht eine verfassungsrechtliche Pflicht der Länder,<br />

die Bundesgesetze auszuführen. 14 Das MPG enthält damit<br />

die Pflicht für die Länder, selbst entsprechende Regelungen<br />

zu treffen. Landesrecht in diesem Sinne sind sowohl formelle<br />

Gesetze, als auch materielles Landesrecht, wie etwa von der<br />

Landesregierung genehmigte Ärzteordnungen. 15 <strong>Als</strong><br />

zuständig ist diejenige nach Landesrecht gebildete Ethik-<br />

Kommission anzusehen, welche das Landesrecht für den<br />

Vollzug der §§ 19-24 MPG n.F. für zuständig erklärt. Die<br />

„Zuständigkeit“ kann in diesem Zusammenhang eine<br />

doppelte Bedeutung haben: Zum einen um die Frage zu<br />

klären, welche Ethik-Kommission bei multizentrischen<br />

Studien die „federführende Kommission“ ist und zum<br />

anderen welche der Ethik-Kommissionen im Land zuständig<br />

ist. Für die erste Frage erklärt § 22 Abs. 1 S. 1 und 2 MPG<br />

n.F., dass der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter<br />

der klinischen Prüfung zuständigen unabhängigen Ethik-<br />

Kommission zu stellen ist, wobei bei multizentrischen klinischen<br />

Prüfungen ein Votum genügt.<br />

Bundesweit sind die Ethik-Kommissionen mehrheitlich in<br />

den Heilberufsgesetzen der Länder verortet. In den jeweiligen<br />

Heilberufsgesetzen findet sich eine entsprechende<br />

Satzungsbefugnis für die Ärztekammern (und Universitäten)<br />

und zugleich wird der Gegenstand der Satzung im Einzelnen<br />

angegeben, zu dem etwa auch die Zuständigkeit gehört. 16<br />

a) Regelung in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

In <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> wurde durch das Hochschulmedizinge-<br />

setz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (HMG LSA) vom 12.08.2005,<br />

in Kraft getreten am 1. Januar 2006, mit § 1 Abs. 4 HMG LSA<br />

den Medizinischen Fakultäten der Universitäten die Aufgabe<br />

zugewiesen, Ethik-Kommissionen zu bilden. Das Nähere ist<br />

gem. § 1 Abs. 4 HMG LSA durch Ordnungen der Medizinischen<br />

Fakultäten zu regeln, die dem für Hochschulen<br />

zuständigen Ministerium anzuzeigen sind. Entsprechend<br />

dieser Vorgabe bestehen die Ethik-Kommission der Ottovon-Guericke-Universität<br />

an der Medizinischen Fakultät<br />

und am Universitätsklinikum Magdeburg sowie die Ethik-<br />

Kommission der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-<br />

Universität Halle-Wittenberg. In den jeweils aktuellen<br />

Satzungen findet sich die Aufgabenzuweisung für klinische<br />

Prüfungen nach dem MPG. 17<br />

Daneben enthält das Gesetz über die Kammern für Heilberufe<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (KGHB - LSA) vom 13.07.1994 18 in § 5<br />

Abs. 2 Nr. 1 KGHB-LSA die Regelung, dass die Ärztekammer<br />

eine Ethik-Kommission errichtet, die insbesondere bei der<br />

Prüfung von Medizinprodukten zuständig ist. Auf dieser<br />

Grundlage hat die Kammerversammlung der Ärztekammer<br />

des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> am 08.04.2006 eine Satzung zu<br />

Errichtung einer Ethik-Kommission beschlossen, welche<br />

durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales des<br />

Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> am 07.02.2007 genehmigt wurde.<br />

Dieses Nebeneinander der Ethik-Kommissionen an den<br />

Universitäten und der Landesärztekammer existiert aus der<br />

Zeit vor der Änderung des MPG durch das das 4. Medizinprodukteänderungsgesetz.<br />

Eine explizite Aufgabenzuweisung<br />

für den Vollzug der §§ 19-24 MPG n.F. findet sich im<br />

Landesrecht hingegen nicht.<br />

b) Zuständigkeit nach dem Arzneimittelgesetz (AMG)<br />

Aufgrund der Nähe zum Arzneimittelrecht und der vom<br />

Bundesgesetzgeber ausdrücklich intendierten Anpassung<br />

des MPG an das AMG, bietet sich ein Vergleich der landesrechtlichen<br />

Normierungen zur Zuständigkeit der Ethik-<br />

Kommissionen für den Vollzug der §§ 40, 42 AMG an.<br />

Nach den §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 AMG dürfen klinische<br />

Prüfungen von Arzneimitteln nur durchgeführt werden,<br />

wenn „die nach Landesrecht zuständige Ethik-Kommission“<br />

diese zustimmend bewertet hat. Dabei muss es sich um eine<br />

nach Landesrecht errichtete Ethik-Kommission handeln. Der<br />

Landtag von <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> hat im Gesundheitsdienstgesetz<br />

19 (GDA LSA) vom 21. November 1997 in § 27c das für<br />

das Arzneimittelwesen zuständige Ministerium dazu<br />

ermächtigt, die Einzelheiten für Ethik-Kommissionen im<br />

Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium<br />

zu regeln. Auf dieser Grundlage hat das Ministerium<br />

für Gesundheit und Soziales des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> die<br />

Verordnung über Ethik-Kommissionen zur Bewertung klinischer<br />

Prüfungen von Arzneimitteln (Ethik-Kom-VO LSA) 20<br />

erlassen. Diese enthält in § 1 S. 1 die Errichtung einer Ethik-<br />

Kommission beim Landesamt für Verbraucherschutz, die<br />

gem. § 1 S. 2, Abs. 2 Ethik-Kom-VO LSA für die Bewertung<br />

klinischer Prüfungen von Arzneimitteln beim Menschen<br />

zuständig ist, die in Einrichtungen außerhalb der Universi-<br />

Ärzteblatt <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> 22 (2011) 4 69

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