Als PDF-Datei herunterladen - Ärztblatt Sachsen-Anhalt
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Verantwortlichkeit der Ethik-Kommissionen 9 . Die obligatorische,<br />
bindende Entscheidung der zuständigen Ethik-<br />
Kommission greift in Grundrechte der forschenden Personen,<br />
der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und<br />
der Sponsoren ein 10 . Nach der AMG-Novelle ist infolge der<br />
Änderung eine Verschiebung von der Einrichtung zur Selbstkontrolle<br />
der Wissenschaft hin zu einer Landesbehörde<br />
eingetreten, sodass 2008 bereits drei der Ethik-Kommissionen<br />
bei Landesregierungen angesiedelt waren 11 . Zuletzt<br />
hat das Bundesland Berlin mit Gesetz vom 03.03.2010 die<br />
Zuständigkeit der Ethik-Kommission des Landes Berlin auf<br />
den Bereich der klinischen Prüfungen von Medizinprodukten<br />
und Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-<br />
Diagnostika nach den §§ 19-24 MPG n.F. erweitert. 12<br />
Hier soll der Frage nachgegangen werden, welche Anforderungen<br />
an die Zuständigkeit der Ethik-Kommissionen im<br />
Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zu stellen sind.<br />
2. „Bildung nach Landesrecht“<br />
Die Ausgestaltung der Ethik-Kommission wird gem. § 22<br />
Abs. 1 S. 1 MPG n.F. dem Landesrecht übertragen. Nach<br />
§ 22 Abs. 1 S. 4 MPG wird das Nähere zur Bildung, Zusammensetzung<br />
und Finanzierung der Ethik-Kommission durch<br />
Landesrecht bestimmt. Die bundesgesetzlich abschließende<br />
Regelung führen die Länder bzw. Landesbehörden nach Art.<br />
83 Grundgesetz (GG) in eigener Angelegenheit aus. 13 Soweit<br />
die Länder aber zur Ausführung der Bundesgesetze zuständig<br />
sind, besteht eine verfassungsrechtliche Pflicht der Länder,<br />
die Bundesgesetze auszuführen. 14 Das MPG enthält damit<br />
die Pflicht für die Länder, selbst entsprechende Regelungen<br />
zu treffen. Landesrecht in diesem Sinne sind sowohl formelle<br />
Gesetze, als auch materielles Landesrecht, wie etwa von der<br />
Landesregierung genehmigte Ärzteordnungen. 15 <strong>Als</strong><br />
zuständig ist diejenige nach Landesrecht gebildete Ethik-<br />
Kommission anzusehen, welche das Landesrecht für den<br />
Vollzug der §§ 19-24 MPG n.F. für zuständig erklärt. Die<br />
„Zuständigkeit“ kann in diesem Zusammenhang eine<br />
doppelte Bedeutung haben: Zum einen um die Frage zu<br />
klären, welche Ethik-Kommission bei multizentrischen<br />
Studien die „federführende Kommission“ ist und zum<br />
anderen welche der Ethik-Kommissionen im Land zuständig<br />
ist. Für die erste Frage erklärt § 22 Abs. 1 S. 1 und 2 MPG<br />
n.F., dass der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter<br />
der klinischen Prüfung zuständigen unabhängigen Ethik-<br />
Kommission zu stellen ist, wobei bei multizentrischen klinischen<br />
Prüfungen ein Votum genügt.<br />
Bundesweit sind die Ethik-Kommissionen mehrheitlich in<br />
den Heilberufsgesetzen der Länder verortet. In den jeweiligen<br />
Heilberufsgesetzen findet sich eine entsprechende<br />
Satzungsbefugnis für die Ärztekammern (und Universitäten)<br />
und zugleich wird der Gegenstand der Satzung im Einzelnen<br />
angegeben, zu dem etwa auch die Zuständigkeit gehört. 16<br />
a) Regelung in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
In <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> wurde durch das Hochschulmedizinge-<br />
setz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (HMG LSA) vom 12.08.2005,<br />
in Kraft getreten am 1. Januar 2006, mit § 1 Abs. 4 HMG LSA<br />
den Medizinischen Fakultäten der Universitäten die Aufgabe<br />
zugewiesen, Ethik-Kommissionen zu bilden. Das Nähere ist<br />
gem. § 1 Abs. 4 HMG LSA durch Ordnungen der Medizinischen<br />
Fakultäten zu regeln, die dem für Hochschulen<br />
zuständigen Ministerium anzuzeigen sind. Entsprechend<br />
dieser Vorgabe bestehen die Ethik-Kommission der Ottovon-Guericke-Universität<br />
an der Medizinischen Fakultät<br />
und am Universitätsklinikum Magdeburg sowie die Ethik-<br />
Kommission der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-<br />
Universität Halle-Wittenberg. In den jeweils aktuellen<br />
Satzungen findet sich die Aufgabenzuweisung für klinische<br />
Prüfungen nach dem MPG. 17<br />
Daneben enthält das Gesetz über die Kammern für Heilberufe<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (KGHB - LSA) vom 13.07.1994 18 in § 5<br />
Abs. 2 Nr. 1 KGHB-LSA die Regelung, dass die Ärztekammer<br />
eine Ethik-Kommission errichtet, die insbesondere bei der<br />
Prüfung von Medizinprodukten zuständig ist. Auf dieser<br />
Grundlage hat die Kammerversammlung der Ärztekammer<br />
des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> am 08.04.2006 eine Satzung zu<br />
Errichtung einer Ethik-Kommission beschlossen, welche<br />
durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales des<br />
Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> am 07.02.2007 genehmigt wurde.<br />
Dieses Nebeneinander der Ethik-Kommissionen an den<br />
Universitäten und der Landesärztekammer existiert aus der<br />
Zeit vor der Änderung des MPG durch das das 4. Medizinprodukteänderungsgesetz.<br />
Eine explizite Aufgabenzuweisung<br />
für den Vollzug der §§ 19-24 MPG n.F. findet sich im<br />
Landesrecht hingegen nicht.<br />
b) Zuständigkeit nach dem Arzneimittelgesetz (AMG)<br />
Aufgrund der Nähe zum Arzneimittelrecht und der vom<br />
Bundesgesetzgeber ausdrücklich intendierten Anpassung<br />
des MPG an das AMG, bietet sich ein Vergleich der landesrechtlichen<br />
Normierungen zur Zuständigkeit der Ethik-<br />
Kommissionen für den Vollzug der §§ 40, 42 AMG an.<br />
Nach den §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 AMG dürfen klinische<br />
Prüfungen von Arzneimitteln nur durchgeführt werden,<br />
wenn „die nach Landesrecht zuständige Ethik-Kommission“<br />
diese zustimmend bewertet hat. Dabei muss es sich um eine<br />
nach Landesrecht errichtete Ethik-Kommission handeln. Der<br />
Landtag von <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> hat im Gesundheitsdienstgesetz<br />
19 (GDA LSA) vom 21. November 1997 in § 27c das für<br />
das Arzneimittelwesen zuständige Ministerium dazu<br />
ermächtigt, die Einzelheiten für Ethik-Kommissionen im<br />
Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium<br />
zu regeln. Auf dieser Grundlage hat das Ministerium<br />
für Gesundheit und Soziales des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> die<br />
Verordnung über Ethik-Kommissionen zur Bewertung klinischer<br />
Prüfungen von Arzneimitteln (Ethik-Kom-VO LSA) 20<br />
erlassen. Diese enthält in § 1 S. 1 die Errichtung einer Ethik-<br />
Kommission beim Landesamt für Verbraucherschutz, die<br />
gem. § 1 S. 2, Abs. 2 Ethik-Kom-VO LSA für die Bewertung<br />
klinischer Prüfungen von Arzneimitteln beim Menschen<br />
zuständig ist, die in Einrichtungen außerhalb der Universi-<br />
Ärzteblatt <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> 22 (2011) 4 69