Investition & Finanzierung - von Prof. Dr. Marcus Schäfer
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Kapitalerhöhung<br />
Kapitalerhöhung <strong>von</strong> Aktiengesellschaften<br />
1. Ordentliche KE<br />
2. Genehmigte KE<br />
3. Bedingte KE<br />
4. KE aus Gesellschaftsmitteln<br />
Ordentliche Kapitalerhöhung<br />
• Benötigt Beschluss der Hauptversammlung (§ 182 AktG: 75% des anwesenden Kapitals für Stamm- und<br />
Vorzugsaktien getrennt)<br />
• Möglich gegen Bar- oder Sacheinlage. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften zumeist gegen Bareinlage<br />
• Grundsätzlich Anspruch der Altaktionäre auf den Bezug junger Aktien zum Bezugspreis entsprechend ihrem<br />
Anteil am Grundkapital der Gesellschaft. Bezugspreis in der Regel unter dem aktuellen Börsenkurs der<br />
Gesellschaft.<br />
• Ziel des Bezugsrechts:<br />
- Wahrung der bestehenden Stimmrechtsverhältnisse<br />
- Vermeidung eines Vermögensnachteils, wenn sich ein Altaktionär nicht an einer KE beteiligt<br />
• BR kann während einer Frist <strong>von</strong> mindestens zwei Wochen ausgeübt werden. Ersatzweise kann BR an der<br />
Börse verkauft werden<br />
• Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre erfordert insbesondere<br />
- Beschränkung der Kapitalerhöhung auf 10%<br />
- Verkauf der Aktien nahe am aktuellen Börsenkurs<br />
<strong>Investition</strong> & <strong>Finanzierung</strong> 28 <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Marcus</strong> <strong>Schäfer</strong>