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Investition & Finanzierung - von Prof. Dr. Marcus Schäfer

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Kapitalerhöhung<br />

Kapitalerhöhung <strong>von</strong> Aktiengesellschaften<br />

1. Ordentliche KE<br />

2. Genehmigte KE<br />

3. Bedingte KE<br />

4. KE aus Gesellschaftsmitteln<br />

Ordentliche Kapitalerhöhung<br />

• Benötigt Beschluss der Hauptversammlung (§ 182 AktG: 75% des anwesenden Kapitals für Stamm- und<br />

Vorzugsaktien getrennt)<br />

• Möglich gegen Bar- oder Sacheinlage. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften zumeist gegen Bareinlage<br />

• Grundsätzlich Anspruch der Altaktionäre auf den Bezug junger Aktien zum Bezugspreis entsprechend ihrem<br />

Anteil am Grundkapital der Gesellschaft. Bezugspreis in der Regel unter dem aktuellen Börsenkurs der<br />

Gesellschaft.<br />

• Ziel des Bezugsrechts:<br />

- Wahrung der bestehenden Stimmrechtsverhältnisse<br />

- Vermeidung eines Vermögensnachteils, wenn sich ein Altaktionär nicht an einer KE beteiligt<br />

• BR kann während einer Frist <strong>von</strong> mindestens zwei Wochen ausgeübt werden. Ersatzweise kann BR an der<br />

Börse verkauft werden<br />

• Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre erfordert insbesondere<br />

- Beschränkung der Kapitalerhöhung auf 10%<br />

- Verkauf der Aktien nahe am aktuellen Börsenkurs<br />

<strong>Investition</strong> & <strong>Finanzierung</strong> 28 <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Marcus</strong> <strong>Schäfer</strong>

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