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ÖSTERREICH JOURNAL NR. 79 / 23. 12. 2009<br />

Österreich, Europa und die Welt<br />

10<br />

Foto: European Union, 2009<br />

Haager Friedenskonferenz im Juli 1899<br />

unterzeichneten Abkommen – noch unter<br />

Bekräftigung des ius ad bellum (Recht zum<br />

Krieg, Anm.) – eine allmähliche Ächtung der<br />

Gewalt zwischen Staaten einzusetzen begann.<br />

Im 20. Jahrhundert, vor allem seit dem<br />

Zweiten Weltkrieg, hat die einzelstaatliche<br />

Souveränität in mehrfacher Hinsicht Relativierungen<br />

und Einschränkungen erfahren.<br />

Es kam zu einer Welle von Gründungen internationaler<br />

Organisationen, teils mit intergouvernementalem,<br />

teils mit supranationalem<br />

Charakter. Intergouvernementale Zusammenarbeit<br />

wird als Kooperation<br />

von Staaten<br />

in internationalen Organisationen<br />

definiert,<br />

ohne daß es dabei zu<br />

einem Souveränitätsverlust<br />

der Betroffenen<br />

kommt. Supranationalismus<br />

dagegen<br />

schließt die Delegation<br />

nationaler Entscheidungsbefugnisse<br />

an<br />

gemeinsame Organe<br />

ein, um eine Angleichung<br />

einzelner Politikfelder,<br />

beispielsweise<br />

der Handels-, Wirtschafts-,<br />

Währungsoder<br />

Verteidigungspolitik,<br />

zu gewährleisten.<br />

Um dies zu erreichen,<br />

werden nach traditionellem<br />

Verständnis<br />

souveräne Rechte<br />

auf überstaatlich integrierte<br />

Institutionen übertragen. Inwieweit<br />

dem daraus erwachsenden Souveränitätsverlust<br />

auf der einen Seite auch ein Souveränitätsgewinn<br />

in ganz anderen Bereichen<br />

gegenübersteht, darauf wird später noch<br />

zurückzukommen sein.<br />

Nationalstaatliche Souveränität<br />

und Europäische Integration<br />

Die europäische Integration scheint auf<br />

den ersten Blick eindeutig den supranationalen<br />

Zusammenschlüssen zuzuzählen zu sein.<br />

Es kommt zu einer Vergemeinschaftung zahlreicher<br />

Politikfelder, die eine Einschränkung<br />

des souveränen Handlungsspielraums auf<br />

nationalstaatlicher Ebene mit sich bringt.<br />

Doch die Konstruktion der EU ist wesentlich<br />

komplexer. Mit dem Vertrag von Maastricht<br />

entstand in den frühen 1990er Jahren die Europäische<br />

Union als ein Staatengebilde, das<br />

durch eine Kombination von supranationalen<br />

und intergouvernementalen Entscheidungsabläufen<br />

gekennzeichnet ist. Dabei kommt<br />

es in der Einschätzung Heinrich Neissers zu<br />

einem eigenartigen „Mixtum zwischen Souveränitätsverzicht<br />

und Souveränitätsbewahrung,<br />

das ein für die europäische Integration<br />

typisches Spannungsfeld konstituiert. Die<br />

Tendenzen zu einer supranationalen Gemeinschaftsordnung<br />

führen zu einem Zurückdrängen<br />

einzelstaatlicher souveräner Gestaltungsmacht;<br />

die Bewahrung intergouvernementaler<br />

Strukturen ist ein Indiz dafür, daß die<br />

Kategorie der Souveränität im europäischen<br />

Am 25 März 1957 wurde der »Vertrag von Rom« zur Gründung der Europäischen<br />

Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) unterzeichnet, der am 1. Januar 1958 in Kraft trat.<br />

»Österreich Journal« – http://www.oesterreichjournal.at<br />

Einigungsprozeß nicht bedeutungslos geworden<br />

ist.“ 3<br />

Im Rahmen der europäischen Verfassungsdiskussion<br />

zu Beginn des neuen Jahrtausends<br />

wurde erneut deutlich, daß der nationalen<br />

Souveränität der Mitgliedsstaaten<br />

im Gemeinschaftsgefüge der EU auch weiterhin<br />

eine wesentliche Funktion zukommen<br />

wird. Die europäische Grundordnung beruht<br />

auf der Basis souveräner Entscheidungen der<br />

Mitgliedstaaten und kann nur von diesen geändert<br />

und weiterentwickelt werden. Die souveräne<br />

Gleichheit der Mitgliedsstaaten bleibt<br />

auch im EU-Reformvertrag von Lissabon das<br />

grundlegende konstitutionelle Prinzip der<br />

Verfassungsgestaltung und Verfassungsentwicklung.<br />

Mit dem Vertrag von Lissabon<br />

werden wesentliche inhaltliche Elemente des<br />

nicht in Wirksamkeit getretenen Verfassungsvertrages<br />

von Rom in das bestehende Vertragssystem<br />

der Europäischen Union übernommen.<br />

Die Aufgabenteilung zwischen der<br />

EU und den Mitgliedstaaten wird durch den<br />

Reformvertrag klarer geregelt, die Arten der<br />

Zuständigkeiten werden genau definiert. Es<br />

bleibt dabei, daß die Institutionen der EU<br />

ihre Zuständigkeiten von den Mitgliedsstaaten<br />

erhalten. Alle der EU nicht zugewiesenen<br />

Kompetenzen verbleiben bei den Mitgliedsstaaten.<br />

Es gelten dabei die Grundsätze<br />

der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.<br />

Der Union können von den Mitgliedsstaaten<br />

Zuständigkeiten sowohl gegeben<br />

als auch ausdrücklich wieder genommen<br />

werden. Der Vertrag<br />

löst die seit dem Vertrag<br />

von Maastricht<br />

bestehende sogenannte<br />

Säulenarchitektur<br />

auf und verleiht der<br />

Europäischen Union<br />

formell Rechtspersönlichkeit.<br />

Zu den Änderungen<br />

im Reformvertrag<br />

zählt die Bestimmung,<br />

wonach an Stelle der<br />

halbjährlich zwischen<br />

den Mitgliedsstaaten<br />

rotierenden Präsidentschaft<br />

im Europäischen<br />

Rat ein auf<br />

zweieinhalb Jahre gewählter<br />

Präsident tritt.<br />

Dazu kommt, daß die<br />

Funktion des Außenbeauftragten<br />

der EU<br />

(wie der im EU-Verfassungsvertrag<br />

von<br />

Rom vorgesehene EU-Außenminister nun<br />

bezeichnet wird) mit der des EU-Außenkommissars<br />

zusammengelegt und ihm ein<br />

eigener diplomatischer Dienst beigegeben<br />

wird.<br />

Eine Bestimmung zeigt in anschaulicher<br />

Weise, daß der Reformvertrag von Lissabon<br />

den souveränen Mitgliedstaaten eine ausdrückliche<br />

Bedeutung beimißt. Im Gegensatz<br />

zu früheren Vertragswerken wird erstmals<br />

explizit die Möglichkeit des Austritts<br />

eines Mitgliedstaates aus der EU festgeschrieben<br />

und dafür ein konkretes Procedere normiert.<br />

4 Jeder Mitgliedsstaat kann gemäß seinen<br />

eigenen dafür vorgesehenen verfassungsmäßigen<br />

Bestimmungen beschließen,<br />

aus der EU auszutreten. Er hat davon den<br />

Europäischen Rat in Kenntnis zu setzen.<br />

Binnen zwei Jahren ist in einem Abkommen<br />

zwischen dem Mitglied und der Union

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