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Geschäftsbericht 2005 - Kuehne + Nagel

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IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und Wertberichtigung von Aktiven<br />

Seit dem 1. Januar <strong>2005</strong> wird Goodwill gemäss IFRS 3 zu Kosten abzüglich kumulierten<br />

Impairmentverlusten bewertet. Gleichzeitig wurden die kumulierten Abschreibungen auf<br />

Goodwill gegen den Buchwert verrechnet. Goodwill wurde der jeweiligen geldgenerierenden<br />

Einheit zugeordnet. Goodwill wird nicht mehr planmässig abgeschrieben. Gemäss IAS 36<br />

muss die Werthaltigkeit des Goodwills mindestens einmal pro Jahr überprüft werden, unabhängig<br />

davon, ob Anzeichen für eine Wertminderung bestehen. Wiederaufwertung von bereits<br />

getätigten Wertberichtigungen ist nicht gestattet. Diese neue Richtlinie wurde bereits im Jahre<br />

2004 für Firmenkäufe angewendet, die nach dem 31. März 2004 erfolgt sind. Die überarbeitete<br />

Richtline IFRS 3, Unternehmenszusammenschlüsse betreffend, wurde ab diesem<br />

Zeitpunkt angewendet. Immaterielle Vermögenswerte in erworbenen Unternehmen wurden<br />

gemäss der überarbeiteten Richtlinie IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte verbucht (siehe<br />

nachfolgend).<br />

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte<br />

IAS 38 (überarbeitet) wurde für die Rechnungslegung von erworbenen immateriellen Vermögenswerten<br />

aus Unternehmenszusammenschlüssen nach dem 31. März 2004 angewendet.<br />

Aufgrund der überarbeiteten Richtlinie musste die Gesellschaft den Rechnungslegungsgrundsatz<br />

für immaterielle Vermögenswerte anpassen. Demzufolge werden immaterielle Vermögenswerte<br />

getrennt von Goodwill aktiviert. Immaterielle Vermögenswerte, die im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb eines Unternehmens übernommen werden, sind getrennt vom Goodwill zu<br />

erfassen und planmässig über die Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn sie auf vertraglichen<br />

oder anderen gesetzlichen Rechten basieren, separat übertragbar sind und ihr Verkehrswert<br />

verlässlich bestimmt werden kann. Ab dem 1. Januar <strong>2005</strong> wurden alle Immateriellen Vermögenswerte<br />

gemäss dem überarbeiteten IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte verbucht. Die<br />

neue Richtlinie für die Rechnungslegung von erworbenen Immateriellen Vermögenswerten<br />

aus Unternehmenszusammenschlüssen gilt auch für einzeln erworbene Immaterielle Vermögenswerte.<br />

Immaterielle Vermögenswerte werden weiterhin zu Kosten abzüglich kumulierter Abschreibungen<br />

und, falls vorhanden, abzüglich kumuliertem Impairmentverlust bewertet.<br />

IAS 1 Darstellung von Abschlüssen und IAS 27 Konzern- und separate<br />

Einzelabschlüsse<br />

Die Anwendung von IAS 1 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) führte zu einer unterschiedlichen<br />

Darstellung der Minderheitsanteile in der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung<br />

und des Eigenkapitalnachweises. Die Vorjahreszahlen wurden entsprechend angepasst.<br />

Sonstige Richtlinien<br />

Die Anwendung der überarbeiteten IAS 32 und 39, Finanzinstrumente betreffend, hatte<br />

keinen wesentlichen Einfluss auf den konsolidierten Jahresabschluss. Die Einführung<br />

von IFRS 5, zum Verkauf gehaltene langfristige Vermögenswerte und nicht weitergeführte<br />

Unternehmensbereiche hatte keinen Einfluss auf den konsolidierten Jahresabschluss <strong>2005</strong>.

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