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Bilanz- und Steuerwissen –<br />

Aktuelles aus <strong>de</strong>n Prüfungsorganisationen <strong>de</strong>s GdW<br />

Ermäßigter Umsatzsteuersatz<br />

beim Legen von Wasserhausanschlüssen<br />

Ein weiterer Artikel <strong>de</strong>r DW-Serie zu aktuellen Bilanz- und Steuerthemen widmet sich <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung eines<br />

BGH-Urteils zum ermäßigten Umsatzsteuersatz beim Einrichten von Wasserhausanschlüssen. Die Institution,<br />

die <strong>de</strong>n beschriebenen Rechtsstreit vor <strong>de</strong>m BGH betreute, klärt auf, welche (positiven) Auswirkungen<br />

für Wohnungsunternehmen über <strong>de</strong>n Einzelfall hinaus bestehen.<br />

In letzter Instanz hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof (BGH)<br />

in Karlsruhe nun einen mehrjährigen Rechtsstreit<br />

been<strong>de</strong>t. Interessant ist das Urteil insbeson<strong>de</strong>re<br />

für Wohnungsunternehmen, die keinen Vorsteuerabzug<br />

in Anspruch nehmen können.<br />

Urteil und Begründung<br />

StB Thomas Winkler<br />

Vorstandsmitglied DOMUS AG<br />

Berlin<br />

Der BGH hat mit Urteil vom 18. April 2012<br />

(Az.: VIII ZR 253/11) entschie<strong>de</strong>n, dass alle<br />

Arbeiten im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Legen von<br />

Wasserhausanschlüssen <strong>de</strong>m für die Wasserlieferung<br />

gelten<strong>de</strong>n ermäßigten Umsatzsteuersatz<br />

in Höhe von 7 % unterliegen. Geklagt hatte eine<br />

Wohnungsgenossenschaft. Nach<strong>de</strong>m schon das<br />

Amtsgericht und das Landgericht <strong>de</strong>n ermäßigten<br />

Umsatzsteuersatz für das Legen von Wasserhausanschlüssen<br />

bejaht hatten, folgte nun auch <strong>de</strong>r<br />

BGH <strong>de</strong>r Argumentation <strong>de</strong>s Klägers.<br />

Die Entscheidung <strong>de</strong>s BGH schließt an die Urteile<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs (BFH) vom 8. Oktober<br />

2008 (Az.: V R 61/03 und V R 27/06) und <strong>de</strong>s<br />

Gerichtshofs <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />

(EuGH) vom 3. April 2008 (Rs. C-442/05)<br />

an. Das beklagte Finanzamt behan<strong>de</strong>lte damals<br />

das Legen von Hausanschlüssen als eine <strong>de</strong>m<br />

Regelsteuersatz unterliegen<strong>de</strong> selbstständige<br />

Hauptleistung, während <strong>de</strong>r Kläger <strong>de</strong>n ermäßigten<br />

Umsatzsteuersatz für die Wasserlieferung<br />

anwen<strong>de</strong>n wollten. Um nicht gegen Gemeinschaftsrecht<br />

zu verstoßen, hatte <strong>de</strong>r BFH <strong>de</strong>n<br />

EuGH zur Vorabentscheidung befragt und dann<br />

entschie<strong>de</strong>n, dass das Legen eines Hausanschlusses<br />

durch ein Wasserversorgungsunternehmen<br />

gegen geson<strong>de</strong>rt berechnetes Entgelt unter <strong>de</strong>n<br />

Begriff „Lieferung von Wasser“ im Sinne von § 12<br />

Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung sieht Herstellen<br />

eines Hausanschlusses als Nebenleistung<br />

zur Lieferung von Wasser.<br />

Anlage 2 zum UStG fällt und <strong>de</strong>shalb mit <strong>de</strong>m<br />

ermäßigen Steuersatz zu versteuern ist, wenn<br />

die Anschlussleistung an <strong>de</strong>n späteren Wasserbezieher<br />

erbracht wird.<br />

Vor <strong>de</strong>m Hintergrund dieser Entscheidungen<br />

begehrte die Wohnungsgenossenschaft von einer<br />

Betreiber-GmbH – also nicht <strong>de</strong>m Wasserversorgungsunternehmen<br />

selbst, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>ssen<br />

Tochtergesellschaft – die Berichtigung von<br />

Rechnungen für Leistungen im Zusammenhang<br />

mit Wasserhausanschlüssen unter Ausweis von<br />

7 % Umsatzsteuer sowie Rückzahlung <strong>de</strong>s Differenzbetrages.<br />

Be<strong>de</strong>utung für die Wohnungswirtschaft<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>r Richter <strong>de</strong>s BGH hat <strong>de</strong>r EuGH<br />

<strong>de</strong>n Begriff „Lieferung von Wasser“ über <strong>de</strong>n Einzelfall<br />

hinaus dahingehend gesetzlich <strong>de</strong>finiert,<br />

dass das Legen von Hausanschlüssen selbst unmittelbar<br />

unter diesen Begriff fällt und daher auf<br />

diese Leistung <strong>de</strong>r ermäßigte Steuersatz von 7 %<br />

anzuwen<strong>de</strong>n ist.<br />

Dies setzt we<strong>de</strong>r voraus, dass die Lieferung von<br />

Wasser und das Legen <strong>de</strong>s Hausanschlusses von<br />

<strong>de</strong>mselben Wasserversorgungsunternehmen<br />

erbracht wer<strong>de</strong>n, noch ist es auf das erstmalige<br />

Legen eines Hausanschlusses beschränkt. Zu<strong>de</strong>m<br />

fin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r ermäßigte Steuersatz auch auf Arbeiten<br />

zur Erneuerung o<strong>de</strong>r zur Reduzierung von Wasseranschlüssen<br />

Anwendung.<br />

Da <strong>de</strong>r Anspruch auf Rechnungsberichtigung<br />

an keine Fristen gebun<strong>de</strong>n ist, konnte die Wohnungsgenossenschaft<br />

noch die Berichtigung von<br />

Rechnungen aus <strong>de</strong>m Jahr 1999 begehren. Unternehmen,<br />

die vor <strong>de</strong>m Hintergrund dieses BGH-<br />

Urteils Rechnungsberichtigungen beanspruchen<br />

wollen, sollten die dreijährige Verjährungsfrist<br />

gemäß § 195 BGB beachten.<br />

EuGH, BFH und BGH betrachten das<br />

Herstellen eines Hausanschlusses als<br />

„Lieferung von Wasser”.<br />

Beginnend mit Rechtskraft <strong>de</strong>s BGH-Urteils wür<strong>de</strong>n<br />

ihre Ansprüche zum 31. Dezember 2015 verjähren<br />

(§ 199 Abs. 1 BGB). Verjährung bewirkt allerdings<br />

keinen Untergang <strong>de</strong>s Anspruchs, son<strong>de</strong>rn<br />

nur ein Recht <strong>de</strong>s Anspruchsgegners, die Erfüllung<br />

zu verweigern (Einre<strong>de</strong>).<br />

11 | 2012<br />

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