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Bilanz- und Steuerwissen –<br />
Aktuelles aus <strong>de</strong>n Prüfungsorganisationen <strong>de</strong>s GdW<br />
Ermäßigter Umsatzsteuersatz<br />
beim Legen von Wasserhausanschlüssen<br />
Ein weiterer Artikel <strong>de</strong>r DW-Serie zu aktuellen Bilanz- und Steuerthemen widmet sich <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung eines<br />
BGH-Urteils zum ermäßigten Umsatzsteuersatz beim Einrichten von Wasserhausanschlüssen. Die Institution,<br />
die <strong>de</strong>n beschriebenen Rechtsstreit vor <strong>de</strong>m BGH betreute, klärt auf, welche (positiven) Auswirkungen<br />
für Wohnungsunternehmen über <strong>de</strong>n Einzelfall hinaus bestehen.<br />
In letzter Instanz hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof (BGH)<br />
in Karlsruhe nun einen mehrjährigen Rechtsstreit<br />
been<strong>de</strong>t. Interessant ist das Urteil insbeson<strong>de</strong>re<br />
für Wohnungsunternehmen, die keinen Vorsteuerabzug<br />
in Anspruch nehmen können.<br />
Urteil und Begründung<br />
StB Thomas Winkler<br />
Vorstandsmitglied DOMUS AG<br />
Berlin<br />
Der BGH hat mit Urteil vom 18. April 2012<br />
(Az.: VIII ZR 253/11) entschie<strong>de</strong>n, dass alle<br />
Arbeiten im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Legen von<br />
Wasserhausanschlüssen <strong>de</strong>m für die Wasserlieferung<br />
gelten<strong>de</strong>n ermäßigten Umsatzsteuersatz<br />
in Höhe von 7 % unterliegen. Geklagt hatte eine<br />
Wohnungsgenossenschaft. Nach<strong>de</strong>m schon das<br />
Amtsgericht und das Landgericht <strong>de</strong>n ermäßigten<br />
Umsatzsteuersatz für das Legen von Wasserhausanschlüssen<br />
bejaht hatten, folgte nun auch <strong>de</strong>r<br />
BGH <strong>de</strong>r Argumentation <strong>de</strong>s Klägers.<br />
Die Entscheidung <strong>de</strong>s BGH schließt an die Urteile<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs (BFH) vom 8. Oktober<br />
2008 (Az.: V R 61/03 und V R 27/06) und <strong>de</strong>s<br />
Gerichtshofs <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
(EuGH) vom 3. April 2008 (Rs. C-442/05)<br />
an. Das beklagte Finanzamt behan<strong>de</strong>lte damals<br />
das Legen von Hausanschlüssen als eine <strong>de</strong>m<br />
Regelsteuersatz unterliegen<strong>de</strong> selbstständige<br />
Hauptleistung, während <strong>de</strong>r Kläger <strong>de</strong>n ermäßigten<br />
Umsatzsteuersatz für die Wasserlieferung<br />
anwen<strong>de</strong>n wollten. Um nicht gegen Gemeinschaftsrecht<br />
zu verstoßen, hatte <strong>de</strong>r BFH <strong>de</strong>n<br />
EuGH zur Vorabentscheidung befragt und dann<br />
entschie<strong>de</strong>n, dass das Legen eines Hausanschlusses<br />
durch ein Wasserversorgungsunternehmen<br />
gegen geson<strong>de</strong>rt berechnetes Entgelt unter <strong>de</strong>n<br />
Begriff „Lieferung von Wasser“ im Sinne von § 12<br />
Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 <strong>de</strong>r<br />
Finanzverwaltung sieht Herstellen<br />
eines Hausanschlusses als Nebenleistung<br />
zur Lieferung von Wasser.<br />
Anlage 2 zum UStG fällt und <strong>de</strong>shalb mit <strong>de</strong>m<br />
ermäßigen Steuersatz zu versteuern ist, wenn<br />
die Anschlussleistung an <strong>de</strong>n späteren Wasserbezieher<br />
erbracht wird.<br />
Vor <strong>de</strong>m Hintergrund dieser Entscheidungen<br />
begehrte die Wohnungsgenossenschaft von einer<br />
Betreiber-GmbH – also nicht <strong>de</strong>m Wasserversorgungsunternehmen<br />
selbst, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>ssen<br />
Tochtergesellschaft – die Berichtigung von<br />
Rechnungen für Leistungen im Zusammenhang<br />
mit Wasserhausanschlüssen unter Ausweis von<br />
7 % Umsatzsteuer sowie Rückzahlung <strong>de</strong>s Differenzbetrages.<br />
Be<strong>de</strong>utung für die Wohnungswirtschaft<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>r Richter <strong>de</strong>s BGH hat <strong>de</strong>r EuGH<br />
<strong>de</strong>n Begriff „Lieferung von Wasser“ über <strong>de</strong>n Einzelfall<br />
hinaus dahingehend gesetzlich <strong>de</strong>finiert,<br />
dass das Legen von Hausanschlüssen selbst unmittelbar<br />
unter diesen Begriff fällt und daher auf<br />
diese Leistung <strong>de</strong>r ermäßigte Steuersatz von 7 %<br />
anzuwen<strong>de</strong>n ist.<br />
Dies setzt we<strong>de</strong>r voraus, dass die Lieferung von<br />
Wasser und das Legen <strong>de</strong>s Hausanschlusses von<br />
<strong>de</strong>mselben Wasserversorgungsunternehmen<br />
erbracht wer<strong>de</strong>n, noch ist es auf das erstmalige<br />
Legen eines Hausanschlusses beschränkt. Zu<strong>de</strong>m<br />
fin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r ermäßigte Steuersatz auch auf Arbeiten<br />
zur Erneuerung o<strong>de</strong>r zur Reduzierung von Wasseranschlüssen<br />
Anwendung.<br />
Da <strong>de</strong>r Anspruch auf Rechnungsberichtigung<br />
an keine Fristen gebun<strong>de</strong>n ist, konnte die Wohnungsgenossenschaft<br />
noch die Berichtigung von<br />
Rechnungen aus <strong>de</strong>m Jahr 1999 begehren. Unternehmen,<br />
die vor <strong>de</strong>m Hintergrund dieses BGH-<br />
Urteils Rechnungsberichtigungen beanspruchen<br />
wollen, sollten die dreijährige Verjährungsfrist<br />
gemäß § 195 BGB beachten.<br />
EuGH, BFH und BGH betrachten das<br />
Herstellen eines Hausanschlusses als<br />
„Lieferung von Wasser”.<br />
Beginnend mit Rechtskraft <strong>de</strong>s BGH-Urteils wür<strong>de</strong>n<br />
ihre Ansprüche zum 31. Dezember 2015 verjähren<br />
(§ 199 Abs. 1 BGB). Verjährung bewirkt allerdings<br />
keinen Untergang <strong>de</strong>s Anspruchs, son<strong>de</strong>rn<br />
nur ein Recht <strong>de</strong>s Anspruchsgegners, die Erfüllung<br />
zu verweigern (Einre<strong>de</strong>).<br />
11 | 2012<br />
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