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WEG-RECHT<br />
BGB § 1004; WEG §§ 14 Nr. 2, 15<br />
„Ungenehmigter” Gebrauch <strong>de</strong>r<br />
Wohnung als Kin<strong>de</strong>rtagespflegestelle<br />
Die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle<br />
für bis zu fünf Kleinkin<strong>de</strong>r stellt die „Ausübung eines<br />
Gewerbes o<strong>de</strong>r Berufes in <strong>de</strong>r Wohnung” im Sinne <strong>de</strong>r Teilungserklärung<br />
dar. Der Beschluss <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung<br />
erschöpft sich nicht zwingend allein in einem<br />
Negativbeschluss <strong>de</strong>s Inhalts, dass sich die erfor<strong>de</strong>rliche Mehrheit<br />
für die Erteilung einer Genehmigung nicht fand. Vielmehr kann die<br />
Verweigerung <strong>de</strong>r Genehmigung zugleich die Untersagung einer<br />
weiteren Fortsetzung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Wohnung ausgeübten Kin<strong>de</strong>rbetreuungstätigkeit<br />
beinhalten.<br />
die finanzielle Ausstattung <strong>de</strong>s Kandidaten für die WEG-Verwaltung. Aus<br />
rechtsformbedingten Beson<strong>de</strong>rheiten folge nicht, dass einer haftungsbeschränkten<br />
Unternehmergesellschaft generell die für einen geordneten<br />
Geschäftsbetrieb als Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
erfor<strong>de</strong>rliche finanzielle Ausstattung abzusprechen ist. Aber: Die<br />
Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG nicht nur einen<br />
Anspruch darauf, dass die Tätigkeit <strong>de</strong>r Verwaltung <strong>de</strong>n Grundsätzen<br />
ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, son<strong>de</strong>rn auch darauf, dass <strong>de</strong>r<br />
Verwalter selbst diesen Anfor<strong>de</strong>rungen genügt. Der Beurteilungsspielraum<br />
wird überschritten, wenn ein Unternehmen zum Verwalter bestellt<br />
wird, das nicht über die dazu notwendigen finanziellen Mittel verfügt und<br />
auch keine ausreichen<strong>de</strong>n Sicherheiten stellen kann. Denn ein solches<br />
Unternehmen bietet u. a. keine hinreichen<strong>de</strong> Gewähr dafür,<br />
dass es auf Dauer die ihm anvertrauten Gel<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
getreu verwalten wird.<br />
Dr. Olaf Riecke, Hamburg<br />
BGH, Urteil vom 13.7.2012, V ZR 204/11<br />
Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />
Zur Bezugsgröße <strong>de</strong>r qualifizierten Mehrheit lag hier eine ein<strong>de</strong>utige<br />
Regelung in <strong>de</strong>r Teilungserklärung vor: Dreiviertelmehrheit <strong>de</strong>r abgegebenen<br />
Stimmen. Falls aber nicht – wie hier – ausdrücklich die Bezugsgröße<br />
genannt ist, kommt man über eine Auslegung <strong>de</strong>r Teilungserklärung in <strong>de</strong>r<br />
Regel zur Stimmenzahl aller Eigentümer als Maßstab (vgl. LG Hamburg<br />
ZMR 2012, 468). Zur Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichen Regelungen<br />
für Kin<strong>de</strong>rlärm (vgl. § 22 Abs. 1a BImSchG) und <strong>de</strong>ren zivilrechtliche<br />
Be<strong>de</strong>utung vgl. Dötsch ZfIR 2012, 458 ff., <strong>de</strong>r<br />
noch keine höchstrichterliche Klärung feststellen konnte.<br />
Dr. Olaf Riecke, Hamburg<br />
WEG § 26<br />
Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft<br />
als WEG-Verwalterin?<br />
Bei <strong>de</strong>r Bestellung <strong>de</strong>s Verwalters haben die Wohnungseigentümer<br />
wie bei <strong>de</strong>r Abberufung einen Beurteilungsspielraum. Eine haftungsbeschränkte<br />
Unternehmergesellschaft kann Verwalterin einer<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft sein. Zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
darf unabhängig von <strong>de</strong>r Rechtsform<br />
nur bestellt wer<strong>de</strong>n, wer über ausreichen<strong>de</strong> finanzielle Mittel verfügt<br />
und ausreichen<strong>de</strong> Sicherheit im Haftungsfall bietet. Besteht bei<br />
objektiver Betrachtung Anlass, die Bonität <strong>de</strong>s in Aussicht genommenen<br />
Verwalters zu prüfen, müssen die Wohnungseigentümer die<br />
Bestellung zurückstellen, bis sie Unterlagen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Erkenntnisse<br />
haben, die eine entsprechen<strong>de</strong> Entscheidung erlauben.<br />
BGH, Urteil vom 22.6.2012, V ZR 190/11<br />
Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />
Bereits das LG Karlsruhe (ZMR 2012, 391) hatte eher generelle Be<strong>de</strong>nken<br />
gegen die Bestellung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft<br />
als WEG-Verwalterin. Nur ausnahmsweise sollte eine Verwaltung<br />
in dieser Rechtsform akzeptabel sein (z. B. bei entsprechend hoher<br />
Versicherung). Der BGH knüpft nicht an die Rechtsform an, son<strong>de</strong>rn an<br />
WEG § 14 Nr. 4, 21, 23, BGB §§ 280 ff.<br />
Verzögerte Beschlussfassung über<br />
notwendige Instandsetzungsmaßnahmen<br />
1. Ein Anspruch auf Scha<strong>de</strong>nsersatz wegen verzögerter Beschlussfassung<br />
über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen nach § 280 Abs.<br />
1 und 2, § 286 BGB schei<strong>de</strong>t aus, wenn <strong>de</strong>r betroffene Wohnungseigentümer<br />
vorher gefasste Beschlüsse über die Zurückstellung <strong>de</strong>r<br />
Instandsetzung nicht angefochten hat.<br />
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ist je<strong>de</strong>nfalls<br />
dann <strong>de</strong>m einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet,<br />
die unverzügliche Umsetzung eines Beschlusses zur Sanierung <strong>de</strong>s<br />
Gemeinschaftseigentums gegenüber <strong>de</strong>m Verwalter durchzusetzen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Beschluss <strong>de</strong>n Zweck hat, einen Scha<strong>de</strong>n am Gemeinschaftseigentum<br />
zu beseitigen, <strong>de</strong>r das Son<strong>de</strong>reigentum <strong>de</strong>s Wohnungseigentümers<br />
unbenutzbar macht.<br />
BGH, Urteil vom 13.7.2012, V ZR 94/11<br />
Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />
Die Wohnungseigentümer haben bei <strong>de</strong>r Entscheidung darüber, in welchen<br />
Schritten sie eine sachlich gebotene Instandsetzung <strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentums<br />
durchführen, einen Gestaltungsspielraum. Ein Anspruch auf<br />
sofortige Durchführung einer bestimmten Maßnahme entsteht lediglich<br />
dann, wenn allein dieses Vorgehen ordnungsmäßiger Verwaltung<br />
entspricht. Wenn die Wohnungseigentümer eine sich ihnen aufdrängen<strong>de</strong><br />
vollständige Sanierung <strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentums ablehnen und qua<br />
Beschluss zunächst eine weitere Beobachtung <strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>s Hausschwamms<br />
und sodann mit weiterem Beschluss pflichtwidrig nur eine<br />
Teilsanierung beschließen, schließt die Bestandskraft solcher Beschlüsse<br />
nicht nur <strong>de</strong>n Einwand aus, das Vorgehen habe nicht<br />
ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, son<strong>de</strong>rn auch<br />
darauf gestützte Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche.<br />
Dr. Olaf Riecke, Hamburg<br />
11 | 2012<br />
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