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WEG-RECHT<br />

BGB § 1004; WEG §§ 14 Nr. 2, 15<br />

„Ungenehmigter” Gebrauch <strong>de</strong>r<br />

Wohnung als Kin<strong>de</strong>rtagespflegestelle<br />

Die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle<br />

für bis zu fünf Kleinkin<strong>de</strong>r stellt die „Ausübung eines<br />

Gewerbes o<strong>de</strong>r Berufes in <strong>de</strong>r Wohnung” im Sinne <strong>de</strong>r Teilungserklärung<br />

dar. Der Beschluss <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung<br />

erschöpft sich nicht zwingend allein in einem<br />

Negativbeschluss <strong>de</strong>s Inhalts, dass sich die erfor<strong>de</strong>rliche Mehrheit<br />

für die Erteilung einer Genehmigung nicht fand. Vielmehr kann die<br />

Verweigerung <strong>de</strong>r Genehmigung zugleich die Untersagung einer<br />

weiteren Fortsetzung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Wohnung ausgeübten Kin<strong>de</strong>rbetreuungstätigkeit<br />

beinhalten.<br />

die finanzielle Ausstattung <strong>de</strong>s Kandidaten für die WEG-Verwaltung. Aus<br />

rechtsformbedingten Beson<strong>de</strong>rheiten folge nicht, dass einer haftungsbeschränkten<br />

Unternehmergesellschaft generell die für einen geordneten<br />

Geschäftsbetrieb als Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

erfor<strong>de</strong>rliche finanzielle Ausstattung abzusprechen ist. Aber: Die<br />

Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG nicht nur einen<br />

Anspruch darauf, dass die Tätigkeit <strong>de</strong>r Verwaltung <strong>de</strong>n Grundsätzen<br />

ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, son<strong>de</strong>rn auch darauf, dass <strong>de</strong>r<br />

Verwalter selbst diesen Anfor<strong>de</strong>rungen genügt. Der Beurteilungsspielraum<br />

wird überschritten, wenn ein Unternehmen zum Verwalter bestellt<br />

wird, das nicht über die dazu notwendigen finanziellen Mittel verfügt und<br />

auch keine ausreichen<strong>de</strong>n Sicherheiten stellen kann. Denn ein solches<br />

Unternehmen bietet u. a. keine hinreichen<strong>de</strong> Gewähr dafür,<br />

dass es auf Dauer die ihm anvertrauten Gel<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

getreu verwalten wird.<br />

Dr. Olaf Riecke, Hamburg<br />

BGH, Urteil vom 13.7.2012, V ZR 204/11<br />

Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />

Zur Bezugsgröße <strong>de</strong>r qualifizierten Mehrheit lag hier eine ein<strong>de</strong>utige<br />

Regelung in <strong>de</strong>r Teilungserklärung vor: Dreiviertelmehrheit <strong>de</strong>r abgegebenen<br />

Stimmen. Falls aber nicht – wie hier – ausdrücklich die Bezugsgröße<br />

genannt ist, kommt man über eine Auslegung <strong>de</strong>r Teilungserklärung in <strong>de</strong>r<br />

Regel zur Stimmenzahl aller Eigentümer als Maßstab (vgl. LG Hamburg<br />

ZMR 2012, 468). Zur Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichen Regelungen<br />

für Kin<strong>de</strong>rlärm (vgl. § 22 Abs. 1a BImSchG) und <strong>de</strong>ren zivilrechtliche<br />

Be<strong>de</strong>utung vgl. Dötsch ZfIR 2012, 458 ff., <strong>de</strong>r<br />

noch keine höchstrichterliche Klärung feststellen konnte.<br />

Dr. Olaf Riecke, Hamburg<br />

WEG § 26<br />

Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft<br />

als WEG-Verwalterin?<br />

Bei <strong>de</strong>r Bestellung <strong>de</strong>s Verwalters haben die Wohnungseigentümer<br />

wie bei <strong>de</strong>r Abberufung einen Beurteilungsspielraum. Eine haftungsbeschränkte<br />

Unternehmergesellschaft kann Verwalterin einer<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft sein. Zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

darf unabhängig von <strong>de</strong>r Rechtsform<br />

nur bestellt wer<strong>de</strong>n, wer über ausreichen<strong>de</strong> finanzielle Mittel verfügt<br />

und ausreichen<strong>de</strong> Sicherheit im Haftungsfall bietet. Besteht bei<br />

objektiver Betrachtung Anlass, die Bonität <strong>de</strong>s in Aussicht genommenen<br />

Verwalters zu prüfen, müssen die Wohnungseigentümer die<br />

Bestellung zurückstellen, bis sie Unterlagen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Erkenntnisse<br />

haben, die eine entsprechen<strong>de</strong> Entscheidung erlauben.<br />

BGH, Urteil vom 22.6.2012, V ZR 190/11<br />

Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />

Bereits das LG Karlsruhe (ZMR 2012, 391) hatte eher generelle Be<strong>de</strong>nken<br />

gegen die Bestellung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft<br />

als WEG-Verwalterin. Nur ausnahmsweise sollte eine Verwaltung<br />

in dieser Rechtsform akzeptabel sein (z. B. bei entsprechend hoher<br />

Versicherung). Der BGH knüpft nicht an die Rechtsform an, son<strong>de</strong>rn an<br />

WEG § 14 Nr. 4, 21, 23, BGB §§ 280 ff.<br />

Verzögerte Beschlussfassung über<br />

notwendige Instandsetzungsmaßnahmen<br />

1. Ein Anspruch auf Scha<strong>de</strong>nsersatz wegen verzögerter Beschlussfassung<br />

über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen nach § 280 Abs.<br />

1 und 2, § 286 BGB schei<strong>de</strong>t aus, wenn <strong>de</strong>r betroffene Wohnungseigentümer<br />

vorher gefasste Beschlüsse über die Zurückstellung <strong>de</strong>r<br />

Instandsetzung nicht angefochten hat.<br />

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ist je<strong>de</strong>nfalls<br />

dann <strong>de</strong>m einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet,<br />

die unverzügliche Umsetzung eines Beschlusses zur Sanierung <strong>de</strong>s<br />

Gemeinschaftseigentums gegenüber <strong>de</strong>m Verwalter durchzusetzen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Beschluss <strong>de</strong>n Zweck hat, einen Scha<strong>de</strong>n am Gemeinschaftseigentum<br />

zu beseitigen, <strong>de</strong>r das Son<strong>de</strong>reigentum <strong>de</strong>s Wohnungseigentümers<br />

unbenutzbar macht.<br />

BGH, Urteil vom 13.7.2012, V ZR 94/11<br />

Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />

Die Wohnungseigentümer haben bei <strong>de</strong>r Entscheidung darüber, in welchen<br />

Schritten sie eine sachlich gebotene Instandsetzung <strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentums<br />

durchführen, einen Gestaltungsspielraum. Ein Anspruch auf<br />

sofortige Durchführung einer bestimmten Maßnahme entsteht lediglich<br />

dann, wenn allein dieses Vorgehen ordnungsmäßiger Verwaltung<br />

entspricht. Wenn die Wohnungseigentümer eine sich ihnen aufdrängen<strong>de</strong><br />

vollständige Sanierung <strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentums ablehnen und qua<br />

Beschluss zunächst eine weitere Beobachtung <strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>s Hausschwamms<br />

und sodann mit weiterem Beschluss pflichtwidrig nur eine<br />

Teilsanierung beschließen, schließt die Bestandskraft solcher Beschlüsse<br />

nicht nur <strong>de</strong>n Einwand aus, das Vorgehen habe nicht<br />

ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, son<strong>de</strong>rn auch<br />

darauf gestützte Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche.<br />

Dr. Olaf Riecke, Hamburg<br />

11 | 2012<br />

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