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RECHT<br />

MIETRECHT<br />

INHALT<br />

SchuldRAnpG § 20 Abs. 3 Satz 4<br />

Nutzungsverhältnisse über<br />

Grundstücke im Beitrittsgebiet;<br />

Anpassung <strong>de</strong>s Nutzungsentgelts<br />

Eine Anpassung <strong>de</strong>s Nutzungsentgelts kann gemäß § 20 Abs. 3<br />

Schuld RAnpG verlangt wer<strong>de</strong>n, wenn sich das ortsübliche Entgelt<br />

seit <strong>de</strong>r jeweils letzten Anpassung um mehr als 10 % geän<strong>de</strong>rt hat.<br />

BGH, Urteil vom 13.6.2012, XII ZR 49/10<br />

Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />

Für das erstmalige stufenweise Heranführen an das ortsübliche Pachtniveau<br />

sind diejenigen Entgelte heranzuziehen, die nach <strong>de</strong>m 2. Oktober<br />

1990 vereinbart wor<strong>de</strong>n sind (§ 3 Abs. 2 NutzEV). Ist das dadurch<br />

bestimmte Pachtniveau einmal erreicht, richtet sich die weitere Anpassung<br />

nach § 20 Abs. 3 SchuldRAnpG. Gegenüberzustellen sind somit das<br />

ortsübliche Entgelt im Zeitpunkt <strong>de</strong>r letzten Entgeltanpassung und das<br />

ortsübliche Entgelt auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r seit<strong>de</strong>m getroffenen Pachtvereinbarungen.<br />

Denn mit <strong>de</strong>m Maßstab <strong>de</strong>r ortsüblichen Vergleichspacht<br />

wird ein repräsentatives Angebot an vergleichstauglichen Objekten<br />

vorausgesetzt, bei <strong>de</strong>nen sich das festzustellen<strong>de</strong> ortsübliche Nutzungsentgelt<br />

an marktwirtschaftlichen Grundsätzen orientiert. Die dynamische<br />

Entwicklung <strong>de</strong>s Marktes führt dabei zu einer Anpassung<br />

<strong>de</strong>r für bestehen<strong>de</strong> Nutzungsverhältnisse zu zahlen<strong>de</strong>n<br />

Entgelte.<br />

Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Hamburg<br />

MIETRECHT<br />

85 SchuldRAnpG § 20 Abs. 3 Satz 4<br />

Nutzungsverhältnisse über Grundstücke im<br />

Beitrittsgebiet; Anpassung <strong>de</strong>s Nutzungsentgelts<br />

85 BGB § 558<br />

Verspätete Zustimmung zum<br />

Mieterhöhungsbegehren<br />

86 BGB §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 560 Abs. 4, 569 Abs. 3 Nr. 3<br />

Kündigung; Verzug mit erhöhten<br />

Betriebskostenvorauszahlungen<br />

86 BGB §§ 307, 535 Abs. 1 Satz 2<br />

Schönheitsreparaturen und flexibler Fristenplan<br />

86 BGB §§ 536, 543<br />

Mietmin<strong>de</strong>rung für ein Geschäftslokal wegen<br />

Beeinträchtigungen durch U-Bahn-Bauarbeiten<br />

WEG RECHT<br />

87 BGB § 1004; WEG §§ 14 Nr. 2, 15<br />

„Ungenehmigter” Gebrauch <strong>de</strong>r Wohnung als<br />

Kin<strong>de</strong>rtagespflegestelle<br />

87 WEG § 26<br />

Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft<br />

als WEG-Verwalterin?<br />

87 WEG § 14 Nr. 4, 21, 23, BGB §§ 280 ff.<br />

Verzögerte Beschlussfassung über notwendige<br />

Instandsetzungsmaßnahmen<br />

BGB § 558<br />

Verspätete Zustimmung<br />

zum Mieterhöhungsbegehren<br />

Die verspätete Zustimmung zu einem Mieterhöhungsbegehren<br />

rechtfertigt die Auferlegung <strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Verzug entstan<strong>de</strong>nen<br />

Anwaltskosten.<br />

AG Köln, Urteil vom 9.12.2011, 220 C 366/11<br />

Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />

Der Zugang <strong>de</strong>s wirksamen Mieterhöhungsverlangens beim Mieter setzt<br />

eine zweimonatige Überlegungsfrist in Lauf. Diese beginnt mit <strong>de</strong>m<br />

Ablauf <strong>de</strong>sjenigen Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Mieter das Erhöhungsschreiben<br />

zugeht. Erhält <strong>de</strong>r Mieter mithin das Erhöhungsverlangen im August,<br />

en<strong>de</strong>t die Überlegungsfrist am 31. Oktober. Stimmt <strong>de</strong>r Mieter zu, ist<br />

die erhöhte Miete ab <strong>de</strong>m 1. November zu zahlen. Lehnt <strong>de</strong>r Mieter die<br />

Mieterhöhung ab o<strong>de</strong>r stimmt er <strong>de</strong>m Begehren nur teilweise zu, kann<br />

<strong>de</strong>r Vermieter innerhalb von weiteren drei Monaten bei <strong>de</strong>m zuständigen<br />

Amtsgericht auf Erteilung <strong>de</strong>r Zustimmung klagen, im obigen Beispiel also<br />

spätestens bis zum 31. Januar <strong>de</strong>s darauffolgen<strong>de</strong>n Jahres. Versäumt <strong>de</strong>r<br />

Vermieter diese Klagefrist, kann er keine (weiteren) Rechte<br />

aus <strong>de</strong>m Erhöhungsbegehren geltend machen.<br />

Rechtsanwältin Ricarda Breiholdt<br />

Breiholdt & Voscherau Immobilienanwälte, Hamburg<br />

ONLINEVERSION<br />

Muster<br />

Dr. Olaf Riecke<br />

WEG-Recht<br />

Baumweg 1, 22589 Hamburg<br />

Telefon: 040 871683<br />

Olaf@Riecke-Hamburg.<strong>de</strong>, www.Riecke-Hamburg.<strong>de</strong><br />

RA Heiko Ormanschick<br />

Mietrecht<br />

Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg<br />

Telefon: 040 866060-0<br />

kanzlei@ormanschick.<strong>de</strong>, www.ormanschick.<strong>de</strong><br />

Download:<br />

Die Urteile können Sie als Langversion im Internet<br />

unter www.diewohnungswirtschaft.<strong>de</strong>/urteile<br />

herunterla<strong>de</strong>n.<br />

Nutzung <strong>de</strong>r QR-Co<strong>de</strong>s:<br />

1. La<strong>de</strong>n Sie sich eine QR-Co<strong>de</strong>-App auf Ihr SmartPhone<br />

(z. B. barcoo, QuickMark Barco<strong>de</strong> Scanner, i-nigma).<br />

2. Scannen Sie <strong>de</strong>n gewünschten QR-Co<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r App.<br />

3. Viel Spaß beim Lesen!<br />

11 | 2012<br />

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