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RECHT<br />
BGB §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 560 Abs. 4,<br />
569 Abs. 3 Nr. 3<br />
Kündigung; Verzug mit erhöhten<br />
Betriebskostenvorauszahlungen<br />
Kommt <strong>de</strong>r Mieter mit <strong>de</strong>r Zahlung von erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen<br />
in Verzug, scheitert eine (auch) darauf gestützte<br />
fristlose Kündigung nicht daran, dass <strong>de</strong>r Vermieter <strong>de</strong>n Mieter nicht<br />
vor Ausspruch <strong>de</strong>r Kündigung auf Zahlung <strong>de</strong>r erhöhten Betriebskosten<br />
verklagt hat.<br />
BGH, Urteil vom 18.7.2012, VIII ZR 1/11<br />
Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />
Der streitbefangenen fristlosen Kündigung stand § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB<br />
nicht entgegen: Ist ein Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten<br />
Miete nach <strong>de</strong>n §§ 558 bis 560 BGB verurteilt wor<strong>de</strong>n, so kann<br />
<strong>de</strong>r Vermieter nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB das Mietverhältnis wegen<br />
Zahlungsverzugs <strong>de</strong>s Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach<br />
rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>r außeror<strong>de</strong>ntlichen fristlosen Kündigung schon wegen <strong>de</strong>r bisher geschul<strong>de</strong>ten<br />
Miete erfüllt sind. Der Regelungsgehalt <strong>de</strong>s § 569 Abs. 3 Nr. 3<br />
BGB ist umstritten: Nach einer Ansicht besagt die Vorschrift, dass <strong>de</strong>r Vermieter<br />
wegen <strong>de</strong>r erhöhungsbedingten Rückstän<strong>de</strong> erst kündigen kann,<br />
wenn <strong>de</strong>r Mieter rechtskräftig zur Zahlung <strong>de</strong>r erhöhten Betriebskosten<br />
o<strong>de</strong>r -vorauszahlungen verurteilt ist. Eine an<strong>de</strong>re Ansicht orientiert sich<br />
streng am Wortlaut <strong>de</strong>r Vorschrift und sieht die rechtskräftige Verurteilung<br />
<strong>de</strong>s Mieters nur als Voraussetzung für die Sperrfrist an und nicht als<br />
Voraussetzung für die Kündigung wegen Zahlungsverzugs. § 569 Abs. 3<br />
Nr. 3 BGB besagt nach dieser Meinung lediglich, dass <strong>de</strong>m Mieter, gegen<br />
<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Vermieter wegen nicht entrichteter Erhöhungsbeträge nach<br />
§§ 559 und 560 BGB Klage erhoben hat, nach rechtskräftiger Verurteilung<br />
eine Kündigungssperrfrist von zwei Monaten zusteht. Die Vorschrift sei<br />
bei Kündigungen ohne vorangegangene Zahlungsklage daher gar nicht<br />
einschlägig. Der BGH schließt sich <strong>de</strong>r letztgenannten Auffassung an,<br />
für welche nach seiner Meinung auch die Entstehungsgeschichte <strong>de</strong>r<br />
Vorschrift spreche. Im Übrigen sei <strong>de</strong>r Mieter dadurch geschützt, dass<br />
im Rahmen <strong>de</strong>s Kündigungsprozesses geprüft wer<strong>de</strong>n<br />
müsse, ob <strong>de</strong>r Vermieter gemäß § 560 Abs. 4 BGB bei <strong>de</strong>n<br />
Vorauszahlungen eine Anpassung auf die verlangte Höhe<br />
vornehmen durfte.<br />
Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Hamburg<br />
BGB §§ 307, 535 Abs. 1 Satz 2<br />
Schönheitsreparaturen und<br />
flexibler Fristenplan<br />
Ein (wirksamer) flexibler Fristenplan liegt vor bei Verwendung<br />
von Formulierungen wie „für <strong>de</strong>n Regelfall”, „im Allgemeinen” und<br />
„regelmäßig nach Ablauf”.<br />
BGH, Beschluss vom 20.3.2012, VIII ZR 192/11<br />
Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />
Damit vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen<br />
einer Inhaltskontrolle am Maßstab <strong>de</strong>s § 307 Abs.1 Satz 1,<br />
Abs. 2 Nr.1 BGB standhalten, müssen diese so abgefasst sein, dass <strong>de</strong>r<br />
Fristenplan nur <strong>de</strong>n Charakter einer Richtlinie und einer unverbindlichen<br />
Orientierungshilfe hat, sodass im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand<br />
<strong>de</strong>r Mieträume auch nach oben abgewichen wer<strong>de</strong>n kann. Dieses muss<br />
für <strong>de</strong>n durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein. Für das<br />
Vorliegen eines in <strong>de</strong>m vorstehend genannten Sinne flexiblen Fristenplans<br />
spricht, wenn die Klausel eine Einschränkung enthält, wonach<br />
die vorgesehenen Fristen lediglich für <strong>de</strong>n Regelfall o<strong>de</strong>r für einen „im<br />
Allgemeinen” entstehen<strong>de</strong>n Renovierungsbedarf gelten sollen. Bereits<br />
in <strong>de</strong>r Vergangenheit hatte sich <strong>de</strong>r BGH in diesem Zusammenhang auch<br />
schon mit <strong>de</strong>r formularvertraglichen Verwendung <strong>de</strong>s Begriffs „regelmäßig”<br />
bei Fristen für Schönheitsreparaturen befasst und diese Klausel<br />
für wirksam erachtet. Zur Begründung hatte er seinerzeit ausgeführt, sie<br />
beinhalte keinen starren Fristenplan für die Renovierung,<br />
son<strong>de</strong>rn verpflichte <strong>de</strong>n Mieter lediglich, Schönheitsreparaturen<br />
„regelmäßig” innerhalb <strong>de</strong>r genannten Fristen<br />
auszuführen.<br />
Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Hamburg<br />
BGB §§ 536, 543<br />
Mietmin<strong>de</strong>rung für ein Geschäftslokal<br />
wegen Beeinträchtigungen<br />
durch U-Bahn-Bauarbeiten<br />
Die Zugangsbehin<strong>de</strong>rung zu einem La<strong>de</strong>nlokal infolge einer Großbaustelle<br />
stellt bei einem gewerblich genutzten Objekt keinen Mangel<br />
dar, selbst wenn die Gehwegbreite vor <strong>de</strong>m La<strong>de</strong>nlokal vermin<strong>de</strong>rt<br />
ist und sich die Bauarbeiten auf die Qualität <strong>de</strong>s Aufenthalts im<br />
Bereich <strong>de</strong>s La<strong>de</strong>nlokals auswirken.<br />
LG Düsseldorf, Urteil vom 13.3.2012, 9 O 193/11<br />
Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />
Die Rechtsprechung ist in <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Frage, inwieweit eine<br />
durch einen U-Bahn-Bau hervorgerufene Zugangsbehin<strong>de</strong>rung bei einem<br />
gewerblich genutzten Objekt einen Mangel darstellt, uneinheitlich.<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>s Kammergerichts stellt eine Zugangsbehin<strong>de</strong>rung<br />
grundsätzlich einen Mangel dar, auch wenn sie durch nicht vom Vermieter<br />
beeinflussbare Bauarbeiten hervorgerufen wird. Allerdings lag jenem Fall<br />
eine Mietmin<strong>de</strong>rung bei völliger Versperrung <strong>de</strong>s Zugangs zum La<strong>de</strong>nlokal<br />
zugrun<strong>de</strong>. An<strong>de</strong>rs lag die Bewertung <strong>de</strong>s Oberlan<strong>de</strong>sgerichts Düsseldorf<br />
im Urteil vom 18. November 1997: Hier wird erwogen, dass ein Mangel<br />
<strong>de</strong>shalb zu verneinen sein könnte, weil <strong>de</strong>m Mieter bekannt ist, dass <strong>de</strong>r<br />
Vermieter gegen Umbaumaßnahmen nichts unternehmen kann und daher<br />
kaum für eine ungehin<strong>de</strong>rte Zugänglichkeit <strong>de</strong>s La<strong>de</strong>nlokals einstehen<br />
will. An<strong>de</strong>rs kann es nach Auffassung <strong>de</strong>s erkennen<strong>de</strong>n Landgerichts<br />
allerdings liegen – jedoch ist das im Streitfall nicht gegeben -, wenn die<br />
Mietsache durch Versperrung <strong>de</strong>s Zugangs unbrauchbar wer<strong>de</strong>. Ein solcher<br />
Fall könne <strong>de</strong>r Risikosphäre <strong>de</strong>s Vermieters zuzuordnen<br />
sein. Die Betretbarkeit eines La<strong>de</strong>nlokals hafte diesem<br />
an<strong>de</strong>rs als Vorgänge im Umfeld <strong>de</strong>r Lokalität als physische<br />
Eigenschaft an.<br />
Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Hamburg<br />
86 11 | 2012