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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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- XVIL -<br />

Vergangenheit bestimmt. Die Burg Sicicingerr war kurpfälzisches<br />

Lehen. Wie der Vater unseres <strong>Franz</strong>, Schwicker, pfhlzischer Amtmann<br />

ih Ebernbirrg <strong>und</strong> Kreuznach gewesen, 50 war auch <strong>Franz</strong><br />

A ml.man n in 1< r'euzn ach <strong>und</strong> ]Jeciceln. Bald trat s<strong>ein</strong> 51 tester, nach<br />

dem Grossvater benannter Sohn gleichfalls in pfälzische Dienste.<br />

Auch zu dem bischöflichen Stift in Worms bestanden directe<br />

Beziehungen. War doch <strong>ein</strong> B<strong>ein</strong>hard <strong>von</strong> Sickingen 4445-1482<br />

selbst Bischof <strong>von</strong> Worms gewesen 2• Und als im Jahre 1482--1483<br />

die Stadt Worms mit d<strong>ein</strong> Nachfolger dieses Bischofs, Johann 111.,<br />

dem früheren kurpfälzischen Kanzler, über die Form der Huldigung<br />

im Streile lag', wählte der Bischof neben <strong>ein</strong>em Geistlichen Herrn<br />

Eitel <strong>von</strong> Sickingen als Schiedsrichter, während die Stadt den Altammeister<br />

Peter Schott <strong>von</strong> Strassburg <strong>und</strong> den Altbürgermeister<br />

Arnold Holzhausen <strong>von</strong> Fnwkfurt erkor 3. Unser Bitter aber war<br />

<strong>ein</strong> ].elrnsnann des Bischofs R<strong>ein</strong>hard, der so bitterlich über Vergewaltigung<br />

klagte.<br />

Da der Bischof selbst aus der Stadt ausgeschlossen war, so fungirte<br />

der Offizial als s<strong>ein</strong> Vertreter . Dieser aber hatte mit der Stadt<br />

über die Rechtspflege die heftigsten Kämpfe auszutechlen. Was<br />

besonders streitig war, können wir entnehmen aus der spätem<br />

Pfalzgrafenrachtirng <strong>von</strong> 1519, welche in 67 Artikeln die Raths- <strong>und</strong><br />

Gerichtsverfassung neu bestimmte. Hiernach geli6rten alle geistlichen<br />

Sachen, wie 'Lehnt- <strong>und</strong> Eliestreifigkeiten, vor die geistlichen<br />

Gerichte. Güter der Bürge', auf denen geistlicher Zins ruhte, hatten<br />

ihr Forum vor d<strong>ein</strong> tlichen Gericht. Unter <strong>ein</strong>ander durften die<br />

Geistlichen liegende Güter vor, geistlichem oder vor weLtlichem Gericht<br />

verkaufen <strong>und</strong> auflassen. Der Geistlichen ungeweihtes Gesinde war<br />

in persönlichen Ci vil klagen der geistlichen, in allen dinglichen <strong>und</strong><br />

p<strong>ein</strong>lichen Klagen der weltlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. Die<br />

Juden endlich hatten in p<strong>ein</strong>lichen Sachen ihren Gerichtsstand vor<br />

dem Rath, in hü 'gerlichen vor dem Stadlgericht, aus Zinswucher vor<br />

d<strong>ein</strong> Gericht,.<br />

Mit Ausnahme <strong>von</strong> Injurien- <strong>und</strong> Erhzinssachen durfte in bürgerlichen<br />

Streitigkeiten nur appellirt werden, wenn das Streitohject<br />

den Wer'th <strong>von</strong> 50 Gulden erreichte. A ppellationssachen mussten,<br />

wenn der Appellant nichi die Verweisung an das Kammergericht<br />

forderte, vor das bischöfliche Gericht gebracht verden5.<br />

Auch das ICainmergericht griff in die Geschicke der Stadt<br />

wesentlich mit <strong>ein</strong>.<br />

2 Arnold a: a. 0. S. 450.<br />

3 Arnold 5. 460 f.<br />

4 Vgl. Arnold S. 458.<br />

5 Arnold S. 495' if.

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