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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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- LI -<br />

durch Schlörs Bedenken 12, als durch <strong>ein</strong> Schreiben des Erzbischofs.<br />

<strong>von</strong> <strong>Trier</strong> an Sickingen vorn 11. Juni 152213, als endlich durch<br />

Cantiunculas <strong>Gutachten</strong> 14<br />

Die <strong>Trier</strong>er stützten sich ohne Zweifel auf die Ordnung des<br />

Regiments, wie sie auf dem Reichstag zu Worms im Jahre 1 52,1 aufgerichtet<br />

worden war. Nich derselben(1) sollte runser Regiment.. volle<br />

Gewalt, Nacht <strong>und</strong> Befehl haben ‚ des heil. Reichs Sachen, Recht,<br />

Fried, <strong>und</strong> ihrer beiden Vollziehung <strong>und</strong> Handhabung <strong>und</strong> was an<br />

(]<strong>ein</strong> Rechten, ihrer Handhabung... hanget oder dazu d ienslr<br />

liclt oder erschiesslich s<strong>ein</strong> mag, antreffend <strong>und</strong> die <strong>von</strong> des Reichs<br />

Untert.hanen an sie langen oder entstehen werden» 1.<br />

Aber sehr fraglich erschien, ob diese höchst unbestimmte Anweisung<br />

d<strong>ein</strong> <strong>ein</strong>e richterliche Cornpetenz in Privatsachen<br />

verleihe. Als zu Anfang des Jahres . 1524 dasselbe Regiment befahl,<br />

die d<strong>ein</strong> Frowin <strong>von</strong> Flutten entrissenen Besitzungen zurückzugehen',<br />

da liessen die darob entrüsteten Fürsten, der Erzbischof <strong>von</strong> <strong>Trier</strong><br />

voran, durch den Doctor Venningeu erklären, das Regiment habe<br />

eigenmtichlig <strong>und</strong> mit Umgehung des Kammergerichts das Urtheil<br />

gefällt. Nirgends finde man in der Reichsordnung, «dass am<br />

Regiment sollten rechtlich Händel geübt <strong>und</strong> Unheil gesprochen<br />

werden, sondern dasselbe gehöre an das Kammergericht» 17<br />

Sickingen liess denn auch s<strong>ein</strong>en Rechtsbeistand, den • frühern<br />

bisehöll. Notar Schlör, sich gutachtlich äussern 1$, <strong>und</strong> dass dies <strong>Gutachten</strong><br />

gleichfalls dahin ging, das <strong>ein</strong>geschlagene Verfahren sei unstatthaft,<br />

dürfen wir annehnieii. Jedenfalls hielt sich Sickingen nicht für<br />

verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten, sondern hielt es für<br />

genügend, dem flegiment den Sachverhalt, so wie er ihn aufFasste,<br />

12 «als Ihr durch s<strong>ein</strong>e (Berners) Gefangene an das kaiseri. Regiment<br />

zu Nürnberg citirt worden. Günther, Codex diplom. Rhteno-Mosell. V, 203.<br />

1 «lind gehen Dir . . zu vernehmen, dass wir h,ericht, worden s<strong>ein</strong>,<br />

wie g<strong>ein</strong>elte Schultheissen sohichen Sachen <strong>und</strong> Forderun g halb, da<strong>von</strong><br />

Da schreibst., <strong>von</strong> (9 vor) der 'röm. K. M., unsers dlergnädigsten Herrn,<br />

Regiment zu Nürnberg mit Dir in Rechtfertigung stehen. ' Münch Iii, S. 21.<br />

14 p. 4. so([ et ipsum Sicinium coram cöncilio Nurenbergensi in ins<br />

vocari curarunt.<br />

15 Neue Sammlung . 11, 173.<br />

16 Uhmauns Annahme S. 896, Regimnt <strong>und</strong> K am vi er g er i e Ii t<br />

hätten die Sache gem<strong>ein</strong>sam in der Hand gehabt, ist unnöthig. Das Reiohsregiment<br />

hatte <strong>ein</strong>e selbständige ; mit der Handhabung des Friedens zusanit<br />

menhängende Jurisdict,ion. Vgl. die Regimenl.sordnnng § 31,<br />

17 Janssen, Geschichte des deutschen Volkes, 110, S. 318 f,<br />

1$ Günther a. ii. 0. «Was ich Euch dc,' beiden halber <strong>und</strong> zu ihrer<br />

Ablehnung . . angezeigt lian. »

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