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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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- xciii -<br />

nicht sagen, dass er <strong>gegen</strong> das röm. Volk <strong>und</strong> dessen Sicherheit sich<br />

vergangen hat, als er <strong>gegen</strong> die Sicherheit iii Deutschland sich verging?<br />

Wer anders ist denn in die Rechte <strong>und</strong> -Würde des röm.<br />

Volks <strong>ein</strong>getreten als Deutschland all<strong>ein</strong>? Obgleich (las so bekannt<br />

ist, dass es <strong>ein</strong>er Erörterung nicht bedarf, so ist es doch zweckmässig,<br />

es kurz zu berühren, weil damit die Hauptfrage, die un.s<br />

beschäftigt, erledigt werden kann. Zum Verständnis- ist daran zu<br />

erinnern, dass nach der Glosse, der auch Bartolus folgte, das Majestätsverbrechen<br />

nur in dci' civilas Itoniana begangen werden konnte, «Es<br />

steht fest, dass das Jörn. Volk s<strong>ein</strong> ganzes Deich <strong>und</strong> s<strong>ein</strong>e Macht.-<br />

'o]lkoiar menheit durch <strong>ein</strong>e )ex regia auf den römischen Princeps,<br />

nämlich auf A.iigustus üben lagen hat. Durch diese Gewährung, seitens<br />

des Volks erlangten Anordnungen, die (1er römische l?i'il)cel)s nach<br />

s<strong>ein</strong>em besten Ermessen trat Gesetzeskraft<br />

«Fernen ist bekannt, dass flag röm. Heiel i durch Verfügung des<br />

apostolischen Stulils <strong>von</strong> dcii Griechen auf die Deutschen Übertragen<br />

worden. Das durch diese Uebertragung erworbene Recht. haben<br />

die Deutschen, während vieler .Jaln']rrinderle, ungehindert <strong>und</strong> unausgesetzt<br />

geübt <strong>und</strong> k<strong>ein</strong>en andern zu in röm. Kaiser ge;vhhlt als<br />

<strong>ein</strong>en Deutschen.<br />

«'Wenn also (las i'ffl . 'Volk s<strong>ein</strong>e ganze Machtvollkommenheit <strong>und</strong><br />

das Reich auf Augustirs als Monarchien Übertragen hat <strong>und</strong> das Recht<br />

dieser Monarchie <strong>und</strong> dieses Reichs, wie gezeigt, auf die Deutschen<br />

übergegangen ist., 'so müssen wir sagen, dass, gleiclrwie mit Ueberlragnng<br />

des Priesterlhiuins, wie dci' Apostel sagt, nich die Uchiertraguirig'<br />

des Gesetzes erfolgt ist., so mit Uehei'tragrrng des Reichs<br />

auf die Deutschen aucli das Recht. dieses Reichs ülrct'trag'en worden<br />

sei. Denn da die Würde des röm. Volkes <strong>und</strong> s<strong>ein</strong>e Lehre Autorität<br />

<strong>und</strong> Bedeutung (ipsins(Iue augustahis auctorilas ralioque) verb<strong>und</strong>en<br />

ist mit der Natur des Reichs, so. 111155 nothwcndig mit dem Uehergang<br />

des Reichs auf Andere auch die Würde, die Autorität.<br />

(las Recht des römischen Volkes übergehen. Das ist, ji die<br />

Eigenthiömhichkeil. des Zusainniengelröu'igen <strong>und</strong> ihr innerer Vorhand,<br />

(lass, wenn das Eine beseitigt wird, auch das Andere fot'tfälll., Dararms<br />

geht, nun klar' hervor, dass <strong>Franz</strong> <strong>von</strong> Sickingen in d<strong>ein</strong> Momente,<br />

wo er :m nil s<strong>ein</strong>er <strong>Fehde</strong> die Sicherheit der Deutschen be<strong>ein</strong>trächtigte,<br />

- <strong>und</strong> (lass er sie be<strong>ein</strong>t m'ächmtigt hat, kann nicht in Abrede gestellt<br />

werden, - auch die Sicherheit des röm. Volks be<strong>ein</strong>trächtigt <strong>und</strong><br />

sich <strong>gegen</strong> dieselbe vergangen hat <strong>und</strong> damit nach dem <strong>Gutachten</strong><br />

Ulpians Ma ,jestätsverhi'echer gewordn ist.<br />

« Vi-wilgen wir die folgenden Worte dem' angeführten Gesetze<br />

Unus opern, sagt der Jurist, consihirJm initui'a erit. 11. s. w, Kann<br />

nun Jemand in Abrede stellen, dass durch <strong>Sickingens</strong> l3emühirngen

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