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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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- vrrt -<br />

zur Hälfte «auf (las Geringst aus der Ritterschaft geboren» s<strong>ein</strong><br />

sollte. Die Verbindung des gelehrt er) <strong>und</strong> des ritterliclren Eleme]rts führte,<br />

da man sich nicht verstand, nur zu <strong>gegen</strong>seitigen Ansclruldigringen.<br />

Noch in den vierzi ger Jahren hatten die adeligen, Beisitzer, auch die<br />

Kammerriehter selbst, viel <strong>von</strong> dn Doctoren zu leiden, zumal wenn<br />

sie unk<strong>und</strong>ig wa ren- Unter diesen Umständen<br />

suchten die adeligen Beisitzer sich an den Sitzungen möglichst vorheizumacheu.<br />

Die gelehrten Beisitzer aber wurden, wenn auch als<br />

geschickt., so doch nicht, selten, wie es in <strong>ein</strong>em Visitationshci'iclrle<br />

schonend heisst., «sonst, in ihrem 'Wesen etwas mangelhaft bef<strong>und</strong>en».<br />

Noch schlimmer stand es mit d<strong>ein</strong>Hülfspersonal Bei der «Stumpfheit<br />

der Richter», so sagt Melanchilion, «dringen in die Gerichtsstätten<br />

die fadesbm Rahu listen als Sachwalter <strong>ein</strong>, die aus <strong>ein</strong>em Prozess den<br />

andern herleiten, ihre Klienten schinden,. . <strong>und</strong> die unwissenden Richter<br />

zum Spott machen ». Am schlimmsten stand es vielleicht mit den<br />

Notaren. Die Notariatsordnung Maximilians vom lairr '1512 sagt ganz<br />

ehrlich, dass « der offl'nen Notarien oder deren, die sich iii solch<br />

Amt zu üben schlauen, im heil. Reich viet erf<strong>und</strong>en werden, die<br />

(wie wir aus k<strong>und</strong>hicher' Erfahrung <strong>und</strong> merklicher Klag vernehmen)<br />

Stands, Wesens <strong>und</strong> Kunst hal ber gebrechlich, ihrer etliche in viel<br />

Weg unnütz,.., etliche Falschheif in ihren Notariat-Aemtern begangen,<br />

oder mit andern Misst.hater) hetleckt. Ode]' öffentlich berücirtiget, ihrer<br />

etliche säumig <strong>und</strong> ihrer etliche u]]geül)et <strong>und</strong> unverständig s<strong>ein</strong>, aus<br />

welcher ihrer Unwissenheit, Säumniss <strong>und</strong> Geihrtichkeit unzählbar'<br />

viel Leni ohnzweii'entlich verfül]rt, versüumt <strong>und</strong> beschwert werden,))<br />

- Zu diesen Mängeln kam die Unse]bshndigkeit des Gericinis hinzu.<br />

Ganz abgesehen da<strong>von</strong>, dass der Kaiser sich s<strong>ein</strong>es direcien Einflusses<br />

auf das Gericht nicht begab, es vielmehr wenn es ihm behiet,te, an<br />

s<strong>ein</strong>en Hof berief, - auch der Ei irtluss, der voll Fürsten auf<br />

das Geikirt ausgeübt ward, hob s<strong>ein</strong>e Unabhängigkeit auf. Nicht<br />

mit Unrcht behauptete die Iteichsritlerschaft, dass, wenn <strong>ein</strong> Fürst<br />

sehe, er werde unterliegen, er' den Prozess zu verinindern wisse.<br />

Am traurigsten war' es mit der Execution der Ui'tlieile bestellt.<br />

Ging das Reichsgericht überhaupt, <strong>ein</strong>mal <strong>gegen</strong> <strong>ein</strong>en Fürsten vor,<br />

so war an <strong>ein</strong>e Ausführun g des glücklich er'strittenen Ur'theils nichtS<br />

zu denken. Nur dem Edel]liann war in der Landfriedensordnung das<br />

Schwert genommen, k<strong>ein</strong>eswegs dem Fürsten. So' galt die Justiz nur<br />

als <strong>ein</strong> Palladium für' die Schwachen, als <strong>ein</strong> Palladium, das <strong>ein</strong>estheils<br />

fast verächtlich, anderseits dazu noch unwirksam erschien. Alte Beschwerung<br />

hil Reich ward auf die Gebrechlichkeit des Rechts- <strong>und</strong><br />

Landfriedens zurückgeführt. Die papierneri Ordnungen des Reichs<br />

konnten für <strong>ein</strong>en selbstl]ewussten Ritter, der s<strong>ein</strong>e Kraft <strong>und</strong> die<br />

der Reichsorgane kannte, k<strong>ein</strong>e massgehe]lde s<strong>ein</strong>.

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