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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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- Lix -<br />

wo]1 wider die KaiseiIiehe Majestät nkhs handeln ‚ s<strong>und</strong>er der<br />

Bischof <strong>von</strong> <strong>Trier</strong> hat) der Kronen viel empfangen wider die K. M<br />

<strong>und</strong> hat gesagt, er hab d<strong>ein</strong> <strong>von</strong> <strong>Trier</strong> die S<strong>ein</strong>en ausgebürgt.,<br />

<strong>und</strong> selbschuld darfür worden ‚ darfür niclis anders begehrt zu<br />

geben dann böse stolze Wort, darumb er mit samt s<strong>ein</strong>en Flelfern<br />

geursacht sei worden, gedachten Bischof <strong>von</strong> <strong>Trier</strong> iimb das <strong>und</strong> <strong>von</strong><br />

wegen der Kronen, die er empfangen hab, zu strafen, <strong>und</strong> gesagt<br />

er woll <strong>ein</strong> besser Recht machen, dann das kaiserliche Hegaineut<br />

bisher gethan hab -».<br />

((Da hab ich zu :Vranz <strong>von</strong> Sickingen gesagt, er soll mir schriftlich<br />

Antwort geben; das voll ich m<strong>ein</strong>en ... Herrn des Regamenz mit<br />

all<strong>ein</strong> überantworten ; hat er gesagt nei, ich solls mündlich<br />

also anzeigen, dann er rieht niehs mit Briefen da aus ; man findt<br />

wohl Kriegsleut., aber nit viel Schreiber, <strong>und</strong> ich soll sagen, woll<br />

man Fried haben, so soll man <strong>ein</strong> gut Hecht machen. . »<br />

Am 10 Seftemher erliess das Regimenl, <strong>ein</strong> ander Mandats?<br />

an etlieh Fürst <strong>und</strong> Stünd, sich <strong>gegen</strong> <strong>Franz</strong>ens Fürnehmen zu<br />

rüsien <strong>und</strong> die ihren, ob sie bei solchem Gewerb wären, abzufordern.<br />

«DwiL berndt unser Regiment sydher bericht, wie derselh<br />

<strong>von</strong> Sickingen mit Heeres Kraft in berührtem Stift <strong>Trier</strong> vor<br />

etlichen Flecken liege <strong>und</strong> zu Eroberun g <strong>und</strong> Beschädigung berührts<br />

Stifts heftlich arbeiten sollte, derhalben zu vermuten, er, <strong>Franz</strong>;<br />

unsern Mandaten k<strong>ein</strong> Gehorsam beweisen, sondern s<strong>ein</strong> fürgefasste<br />

- M<strong>ein</strong>ung zu vollbringen unterstehn werdd, <strong>und</strong> dann solch Fürnehmen<br />

<strong>und</strong> Handlung berührtem. unserm Landfrieden, gem<strong>ein</strong>en<br />

Rechten, guldener Bull <strong>und</strong> andern Reichsordnnngen stracks zuwider<br />

wut zu besorgen isi, wo solchem Vorhaben <strong>und</strong> l.hatlichen Handlungen<br />

nit zeitlich <strong>und</strong> stattlich begegnet, es werde zu merklicher<br />

Weiterung <strong>und</strong> zuvorderst den grossen Ständen <strong>und</strong> Gewalten, auch<br />

gem<strong>ein</strong>em Reich zu unwiederbringli c hen Schaden reichen, darum <strong>und</strong><br />

damit berührt Frevel <strong>und</strong> timal tick Fürnehmen desl,mer gewehrt<br />

weide, so begehren wir, dass Du d<strong>ein</strong>en Unterthan <strong>und</strong> Verwandten,<br />

01) der zu Ross oder zu Fuss bei d<strong>ein</strong> <strong>von</strong> Sickingen oder solchem<br />

Geweih wäre, alsbald hei Pen Veilierung Leibs <strong>und</strong> Guts abfordersl.,<br />

auch alsbald Dich mit den D<strong>ein</strong>en zum stärksten rüstest <strong>und</strong> bereitest,<br />

damit, ob sich die Sach witer <strong>ein</strong>reissen <strong>und</strong> ferner Hilf Noth<br />

würde, auf weiter Ermahnung mit Macht öder zum Theil, wie das<br />

die Gelegenheit <strong>und</strong> Nothdurft erfordert, zuzuziehen, alles besten Vermögens<br />

helfen <strong>und</strong> retten bereit <strong>und</strong> geschickt seiest <strong>und</strong> durch Dich<br />

in solchem nit gesäumt noch verhindert <strong>und</strong> ander Weiterung<br />

jeihüt <strong>und</strong> herürter Landfried gehandhabt werde... Wir begehren<br />

32 Notizenblatt II, 41 f.

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