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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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- c -<br />

Gonstitution noch <strong>ein</strong> iiclitei-liches TJrtheil verlange, <strong>und</strong> dass ohne<br />

<strong>ein</strong> solches . Niemand <strong>von</strong> der Strafe getroffen \virdSl, wie wir späte<br />

hei der Erörterung des vierten Bedenkens darlegen werden.<br />

«Wir sehen also, dass die für die ent<strong>gegen</strong>gesetzte Behauptung<br />

aufgestellten Argumente aus mannichfaciten Gründen nicht im Stande<br />

sind, <strong>gegen</strong> Sickingen <strong>und</strong> s<strong>ein</strong>e Söhne zu streiten, so weit nämlich<br />

die Kaiser Honorius <strong>und</strong> Arcadins <strong>und</strong> ihre strence. Constitution in<br />

Betracht kommen Denn wenn auch Sickingen vielleicht auf Gr<strong>und</strong><br />

des ersten Kapitels der ]ex Julia, (las nichts <strong>gegen</strong> die Kinder des<br />

Angeschuldigten bestimmt, vielleicht des Majestiitsverbrechens schuldig<br />

war, so war er es doch niemals auf Gr<strong>und</strong> des Kapitels, wo<strong>von</strong> die<br />

angezogene Gonstitution handelt; daber ist k<strong>ein</strong> Gr<strong>und</strong> vorhanden,<br />

weshalb den Söhnen <strong>Sickingens</strong> unter Hinweis auf dieses Verbrechen<br />

oder Gesetz <strong>ein</strong> Schade zugefügt werden könnte. » -<br />

- «Wir haben nun», so fährt das Gutachen in dem Sickingen<br />

belastenden Theile p. 14 fort; «das Verbrechen des llochverrathes<br />

(erinlen perdullionis) ins Auge zu fassen, hei d<strong>ein</strong> leicht<br />

<strong>gegen</strong> Sickingen ausfällt. Denn da er wegen s<strong>ein</strong>er d<strong>ein</strong><br />

<strong>und</strong> in wilder Weise durch die Tl1at. bewährten Gesinnung sich des<br />

Majestätsverbrechens schuldig gemacht hat, so ist klar, lass er sich<br />

mit der Schmach des - Hochverralhs beladen hat. Derselbe ist ja.<br />

mehr sprachlich als sachlich vorn Majestätsverbrechen verschieden,<br />

weshalb denn auch die Strafe des 1-1nhverraths dieselbeist., wie die<br />

des Majestätsverbrechens. Nichtsdestoweniger gellen für den Hocherralh<br />

noch <strong>ein</strong>ige besondere Bestimmungen. Wenn nämlich die<br />

Alten diejenigen, die wir .l"<strong>ein</strong>de nennen, nach Gaius' Zeugniss Hochverräthei<br />

(perduelles) jannten, indem sie, wie Gicero sagt, durch <strong>ein</strong><br />

mildes- Wort das trostlose Verhä]tniss in <strong>ein</strong>em bessern Licht ersch<strong>ein</strong>en<br />

liessen; so ergieht sich, (lass alles, was im liecht, <strong>gegen</strong> die<br />

F<strong>ein</strong>de bestimmt ist, auch auf den Hochverräther passt <strong>und</strong> Anwendung<br />

findet. Diese Vorschriften sind aber zahlreich. Zunächst darf<br />

man mit ihnen k<strong>ein</strong>e Geschäfte abschliessen. Zweitens weiden sie<br />

nicht zu den Bürgern gerechnet. Drittens braucht. man dem F<strong>ein</strong>de<br />

in Privatverhältnissen nicht Wort zu halten, ich sage, in Privatverhältnissen<br />

; denn öffentliche Verträge muss man auch dem F<strong>ein</strong>de<br />

<strong>gegen</strong>fiber halten. Kurz alle Bestimmungen, die sich im Beclit,<br />

<strong>gegen</strong> die F<strong>ein</strong>de finden, wenden sich ohne Zweifel aiiclt <strong>gegen</strong> den<br />

Hochverrther, <strong>und</strong> zwar um so mehr, - als der Hochverräther noch<br />

schwärzer <strong>und</strong> verworfener ist als der gewöhnliche F<strong>ein</strong>d.<br />

- 21 Auch bei- Bartholornaeus Socinus findet sich der Schluss quare<br />

cum praefatum statut-tun lo4uatur per verbum futuri temporis, tion induxit<br />

poenam ipso iure sed necessarin est sententin (J fol. 41 , der Ausgabe<br />

Lugd. iböl). . .

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