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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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— vi —<br />

noch der in ihnen zu Tage Iretenden Gesinnung uni Absicht volle<br />

Gerechtigkeit widerfahren zu lassen schien. Dass die Volksstinimc in<br />

Siekingen den Vollzieher der Gerechtigkeit sah, ist ja bekannt genug;<br />

dass aber <strong>ein</strong> Jurist <strong>von</strong> der Bildung <strong>und</strong> Stellung eitles Gantiuncula<br />

den Gr<strong>und</strong> zu jener <strong>Fehde</strong> in der Indigiiation Siekingens über Wortbruch<br />

<strong>und</strong> Justizverweigerung erblickte, «Dinge, die gerade Männer <strong>von</strong><br />

hohem Sinn unerlräglicll finden »‚ das musste doch zu <strong>ein</strong>er sorgfähigeren<br />

Prüfung auffordern. Freilich dient dem 1-JisIoiker doppelt<br />

zur Entschuldigung, was selbst dem hier <strong>ein</strong>setzenden Juristen zu<br />

Gute kommen muss, dass es nämlich noch au <strong>ein</strong>er Reihe der nütitigsten<br />

Vorarbeiten fehlt haben wir (loch, 11111 1101 das wichtigste<br />

hervorzuheben, nicht <strong>ein</strong>mal <strong>ein</strong>e befriedigende Darstellung der Geschichte<br />

des Reichskamincrgcrichts, am wenigsten für die Zeit vor<br />

1530, wö das Gericht end ich in der Reicltsstad t Speier s<strong>ein</strong>en ständigen<br />

Sitz fluid.<br />

Die Handschrift, welche unser Gut achten enthält,eliört zu dcii<br />

Schätzen der Wiener Hofhibliohliek <strong>und</strong> trägt die Nummer 8987.<br />

Das <strong>Gutachten</strong> selbst steht fol. 6 —48 a 1 Die fre<strong>und</strong>liche Ihinittlung<br />

der Kollegen <strong>Franz</strong> Hofmann <strong>und</strong> Horawitz verschaffte mir<br />

<strong>ein</strong>e sorgfältige Abschrift der äusserst fehlerhaften Handschrift. Diese<br />

ist hicht das Original des <strong>Gutachten</strong>s, sondern selbst nur <strong>ein</strong>e Abschrift<br />

nach d<strong>ein</strong> schwer lesbaren Manuseript Gantiuncuhas, angefertigt Von<br />

<strong>ein</strong>em Weihet, der gar ii icht wusste was er schrieb. Zwar hat<br />

<strong>ein</strong>e zweite Hand manches corrigirt, aber gleich[hlls ohne altes Veiständniss,<br />

ja bisweilen sch<strong>ein</strong>t die richtige Lesart erst. durch sie<br />

verdorben zu s<strong>ein</strong>. Unter dieser Ahschrift steht deutlich der Name<br />

des Verfassers : Ganl.inncuha 1uriscon. ‚ <strong>und</strong> zwar hat der Schreiber die<br />

Unterschrift, wie es sch<strong>ein</strong>t, <strong>ein</strong>igermassen der des Originals nachgebhdet.<br />

Die Herstellung des Wer mitgetheihten Textes war nicht leicht.<br />

<strong>ein</strong>e Menge VO]) Worten mussten nach d<strong>ein</strong> Zusamnienhange erralhei,<br />

weiden. Bei <strong>ein</strong>er Reihe besonders fraglicher Stellen hat Professor<br />

HofialIlIn sich in stets gleicher Liebenswürdigkeit der Mühe unterzogen,<br />

persönlich <strong>ein</strong>e sorgfältige Naclive gleichung anzustet ieii, um<br />

mir so mehrere erwünschte Aufschlüsse zu geben. Insbesondere verdanke<br />

ich ihm auch die obige nähere Charakterislik der Handschrift.<br />

liti Allgem<strong>ein</strong>en aber konnte diese Vergleichung nur die Genauigkeit<br />

der mir zu Gebote stehenden Copic bestätigen.<br />

Das Gutaöliten prüft Rechtsansprüche der Kinder <strong>Sickingens</strong>, <strong>und</strong><br />

zwar <strong>von</strong>zweierlei Art: <strong>ein</strong>mal Forderungen <strong>gegen</strong> den Kaiser aus<br />

‚ VgL das <strong>Gutachten</strong> p. 23.<br />

Den ganzen Inhalt der Handschrift s. Tabulac codicum scriptoruni<br />

hibi. PalaL Yindob. V, 317 sq. <strong>und</strong> dazu Ilorawitz a. a. 0. S. 7 f.

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