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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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- XXI -<br />

scheute, zeigt die Drohung, welche Dürckheim später, als er wegen<br />

der ihm überwiesenen Güter ins Gedränge geriet.h, der Stadt <strong>gegen</strong>über<br />

aussprach « wo Ihr diesen Handel ii t' mich trecken wollten,<br />

würde ich verursacht, mich m<strong>ein</strong>er NothduilL halben auch zu entschuldigen<br />

<strong>und</strong> zu eröffnen, was Ihr deshalb mit mir gehandelt., dess<br />

ich doch viel lieber entbresten <strong>und</strong> Euer darin verschonen wollte »5.<br />

Sickingen <strong>gegen</strong>über suchte die Stadt dadurch <strong>ein</strong>zulenken,<br />

(lass sie ihn auf den Rechtsweg verwies, ja «damit gem<strong>ein</strong>e Stadt<br />

deshalbohne Forderung blieb <strong>und</strong> weder Sickingen noch .Qürckheim<br />

sieh nit zu beklagen hätten», war Knobloch bereit <strong>und</strong> Willens,<br />

«die sieben Gulden erschienen Gülten hinter kais: M. Kammergericht<br />

zu legen, jeden s<strong>ein</strong>er Gerechtigkeit s<strong>ein</strong>et.lialb -unverhindeit zu<br />

gewarten» 9.<br />

Da aber die Stadt Gewaltschritte fürchtete, so ersuchte sie das<br />

Reichskamrnergei'iclit uni Schutz <strong>und</strong> Hülfe, <strong>und</strong> dieses erliess in<br />

Erwägung, «dass es unbillig <strong>und</strong> des Reichs gem<strong>ein</strong>en Constitutionen,<br />

sowie dem Landfrieden ganz zuwider wäre, dass Jemand mit eigener'<br />

Gewalt, ohne Recht, thätliche Gewalt üben solle», <strong>ein</strong> ]nhibitorialmandat<br />

bei Pön der Acht, das d<strong>ein</strong> Einer auf Ebernhurg insinuirt<br />

wurde. Der Karmnerbote besch<strong>ein</strong>igte: «(las hat er gutwilliglich angenommen<br />

als sich geziemt.» Ohne sich an dieses Mandat zu kehren,<br />

Widerte Sickingen <strong>von</strong> der Stadt in <strong>ein</strong>em weilern Schreiben Genugthuung,<br />

widrigenfallsw ürde er gedrungen, s<strong>ein</strong>er Herren Fre<strong>und</strong>e<br />

<strong>und</strong> Gesellen Rath zu heben, wie er vo ll <strong>und</strong> den Bürgern<br />

Bezahlung bekommen möchte 10 Und abermals wandte sich die<br />

Stadt an das Kanimergeiicht, das am 27. Februar <strong>ein</strong> zweites Mandat.<br />

erliess, worin es d<strong>ein</strong> drei Rechtstage setzte <strong>und</strong> ihm aufgab,<br />

der Stadt Worms mit Gütern oder Bürgschaft Sicherheit zu gewähren,<br />

dass er sie nicht, d<strong>ein</strong> zuwider, angreifen <strong>und</strong> beschädigen<br />

werde".<br />

Nun ward <strong>ein</strong> Schiedsgericht in Vorschlag gebracht ‚ womit<br />

Sickingen sich principiell <strong>ein</strong>verstanden erklärte. Da aber über die<br />

Wahl der Schiedsrichter <strong>ein</strong>e Einigung nicht erzielt weiden konnte,<br />

so bestand Siekingen darauf, « die Stadt solle ihre i.liiiger zur<br />

Zahlung nöt.hen <strong>und</strong> zwingen. » Die Stadt .jedoch, deren Darstellung<br />

wir hier folgen, liess sich durch die Bitten der bedrän gten Bürger<br />

bestimmen, sie vielmehr zu schirmen «denn ohn das müssten sie<br />

- 8 Müneh II, 78.<br />

9 Manch fl, 16.<br />

10 Munch a. a. 0.<br />

11 Wigand: Wetzlar'sche Beiträge 1, 243. Nach den Akten des Reichskammergerichts.

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