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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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- Xci<br />

dass die der strafbaren Falidlulig elltSpiNIclleiide Sfrale verwirkt <strong>und</strong><br />

zu vollstrecken sei. Insbesondere für die Strafe des k-Iochverraths<br />

stellt Canliuncula p. 12 im Anschluss an das röm. Recht fest, dass<br />

dieselbe den Tijäter treffe nori nodo post dainnationem, sed ex quo<br />

1cm o t cii tnei t contrax ii.<br />

Nichtsdestoweniger war hier nach Cantiuncula <strong>ein</strong> Unheil erforderlich,<br />

nümlich für die Beschlagnahme des Vermögens, nicht. etwa<br />

<strong>ein</strong>e dainnat.io, wohl oijci' <strong>ein</strong>e deelaral io oder pronuntiatio, also <strong>ein</strong><br />

unheil, das . die Thatsache der verhrechqiischen Handlung fest stelle..<br />

Aber war <strong>ein</strong> solches declarativcs UrU cii auch bei <strong>ein</strong>em notorischen<br />

Delict erfoideilich ? Dieser Punkt war streitig. Kaiser Friedrich<br />

erliess z. 13. im Jahre 11488 zwar im Fall <strong>ein</strong>er verm<strong>ein</strong>tlichen notorischen<br />

Majestätsbeleidigung <strong>ein</strong>e kaiserliche Declaration, aber mit<br />

dem ausdrücklichen Zusatz, dass (las «zu Ueherflüssigkeit » <strong>und</strong> «ohne<br />

Not» geschehe. Das interessante Unheil 18 lautet in dell] hergehönigen<br />

Passus «. . . damit sie unser Leib, Seel, Ehr <strong>und</strong> Gut angetast,<br />

unser kaiserliche Majeslii.t beleidigt<strong>und</strong> mit solcher That, so offenlieb<br />

an] Tage liegt <strong>und</strong> k<strong>ein</strong>er ferner Beweisung noch Rechtfertigung<br />

Not ist., die Pen, so man zu lat<strong>ein</strong> nennt enimen . lesfte maiestatis, m<br />

uns committid <strong>und</strong> begangen <strong>und</strong> uns deshalhen mit Leib <strong>und</strong> Gut.<br />

verfallen s<strong>ein</strong>, dar<strong>ein</strong> wir sie auch zu lJeLerfl üssigkeit, wiewol das<br />

Gestalt der Sach nach <strong>und</strong> ihrer Misshandlung nach nit Not wäre,<br />

aus römischer kaiserlicher Machtvollkommenheit. eigne! .13ewegniss<br />

<strong>und</strong> rechter Wissen,.declanirt, erkennt <strong>und</strong> erklärt haben. Gantiuiicula<br />

nun stellt diese Declarat ion ganz al lgen]ei 0 Is Erford eruiss auf,<br />

aber nicht für die Gonliscation, sondern lii r die Beschlagnahme des<br />

Vermögens, <strong>und</strong> zwar nicht nur in! Eingang des 0 ut:tchtens, sonder]]<br />

auch später p. 24 nochmals. Hier hebt -er mit Rücksicht auf die<br />

Analogie des kanonischen Rechts hervor, dass niull t <strong>ein</strong>e lala a<br />

‚jur e ipso senlentia genüge, sdhderil <strong>ein</strong>e 110111i 11 i 5 sentenlia<br />

erfordert werde.<br />

Traf die Strafe der Verinögensconliscation schon dcii MajestäLsverbrecher<br />

selbst, so schloss , sie nicht minder, das Erhmecht s<strong>ein</strong>er<br />

Kinder aus.. Das Jyzaniiniselle Gesetz sprach das unzweideutig ans<br />

honis <strong>ein</strong>s omijilnis fisco nost.ro ad(l ictis, (ilii vero <strong>ein</strong>s, quihus vitall]<br />

inuperatoria lenitale cnncedi inus (palerno enim deherent peire supplicio,<br />

in quihus palern i, hoc est hereditarii cni.n]ii]iS exenipla metuentun)...<br />

sint perpetuo egentes et pauperes. Und das canonisclie Recht<br />

wiederholte diese Beslirniüung, nicht minder die goldene Bulle in<br />

ihrem 24. Kapilel. Aber diese Bestimmungen hatten in Deutschland<br />

k<strong>ein</strong>eswegs <strong>ein</strong>e ungeli inderte Aufnahme gef<strong>und</strong>en. Zu König<br />

13 Franklin, Die freien Herren mid Grafea <strong>von</strong> Zimmern, S. 105 f.

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