Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
§ 349. (1) Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z 1 bis 9 und 10a erwähnten Nichtigkeitsgründe vor, so<br />
hebt der Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil auf<br />
und verweist, sofern er nicht aus dem im § 345 Abs. 1 Z 7 angeführten Grunde den Angeklagten<br />
freispricht, die Sache an das Geschworenengericht des von ihm zu bezeichnenden Landesgerichts zur<br />
nochmaligen Verhandlung und Entscheidung.<br />
(2) Werden nicht alle Teile des Wahrspruches vom geltend gemachten Nichtigkeitsgrund getroffen<br />
und ist eine Sonderung möglich, so läßt der Oberste Gerichtshof die nicht betroffenen Teile des<br />
Wahrspruches und des Urteiles von dieser Verfügung unberührt und trägt dem Gericht, an das die Sache<br />
verwiesen wird, auf, die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruches der Entscheidung mit zugrunde<br />
zu liegen.<br />
§ 350. (1) Liegt der im § 260 angeführte Nichtigkeitsgrund vor, so verweist der Oberste Gerichtshof<br />
die Sache an das Geschworenengericht, das das Urteil gefällt hat, mit dem Auftrage zurück, nach<br />
Tunlichkeit in der gleichen Zusammensetzung ein neues Urteil auf Grund des früheren Ausspruches der<br />
Geschworenen zu fällen.<br />
(2) Liegt der im § 345 Abs. 1 Z 10 bezeichnete Nichtigkeitsgrund vor, so hebt der Oberste<br />
Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen, soweit er vom Nichtigkeitsgrunde betroffen ist, und das<br />
darauf beruhende Urteil auf. Ist den Geschworenen mit Unrecht die Verbesserung des Wahrspruches<br />
aufgetragen worden, so entscheidet er auf Grund des ursprünglichen Wahrspruches in der Sache selbst. Ist<br />
den Geschworenen die Verbesserung wegen eines von ihnen behaupteten Mißverständnisses mit Unrecht<br />
nicht aufgetragen worden, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an das Geschworenengericht zur<br />
neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.<br />
§ 351. Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten Nichtigkeitsgründe vor, so<br />
entscheidet der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst. Sind jedoch die der Feststellung durch die<br />
Geschworenen vorbehaltenen Tatsachen, die er seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte, im<br />
Wahrspruche der Geschworenen nicht festgestellt, so verweist er die Sache an das Geschworenengericht<br />
des von ihm zu bezeichnenden Landesgerichts, wenn aber die strafbare Handlung bei richtiger<br />
Anwendung des Gesetzes nicht mehr vor das Geschworenengericht gehört, an das von ihm zu<br />
bezeichnende sachlich zuständige Gericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung.<br />
16. Hauptstück<br />
Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den<br />
vorigen Stand<br />
I. Wiederaufnahme des Verfahrens<br />
§ 352. (1) Abgesehen von den Bestimmungen über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens<br />
(§§ 193, 195 und 196), kann dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme eines Verfahrens<br />
gegen einen Beschuldigten, das durch gerichtlichen Beschluss oder einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt<br />
der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach den im 11. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen<br />
eingestellt wurde, nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch<br />
Verjährung erloschen ist, und<br />
1. die Einstellung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweissaussage, Bestechung oder<br />
eine sonstige Straftat des Beschuldigten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist, oder<br />
2. der Beschuldigte später ein Geständnis der ihm angelasteten Tat ablegt oder sich andere neue<br />
Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet scheinen, die Verurteilung des Beschuldigten<br />
nahe zu legen (§ 210 Abs. 1).<br />
(2) Dem Privatankläger steht der Antrag auf Wiederaufnahme ausschließlich im Fall einer<br />
Einstellung gemäß § 215 Abs. 2 zu.<br />
§ 353. Der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach<br />
vollzogener Strafe verlangen:<br />
1. wenn dargetan ist, daß seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche<br />
Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlaßt worden ist;<br />
2. wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den<br />
früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung<br />
wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen; oder<br />
3. wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse<br />
verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 113 von 147