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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

§ 349. (1) Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z 1 bis 9 und 10a erwähnten Nichtigkeitsgründe vor, so<br />

hebt der Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil auf<br />

und verweist, sofern er nicht aus dem im § 345 Abs. 1 Z 7 angeführten Grunde den Angeklagten<br />

freispricht, die Sache an das Geschworenengericht des von ihm zu bezeichnenden Landesgerichts zur<br />

nochmaligen Verhandlung und Entscheidung.<br />

(2) Werden nicht alle Teile des Wahrspruches vom geltend gemachten Nichtigkeitsgrund getroffen<br />

und ist eine Sonderung möglich, so läßt der Oberste Gerichtshof die nicht betroffenen Teile des<br />

Wahrspruches und des Urteiles von dieser Verfügung unberührt und trägt dem Gericht, an das die Sache<br />

verwiesen wird, auf, die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruches der Entscheidung mit zugrunde<br />

zu liegen.<br />

§ 350. (1) Liegt der im § 260 angeführte Nichtigkeitsgrund vor, so verweist der Oberste Gerichtshof<br />

die Sache an das Geschworenengericht, das das Urteil gefällt hat, mit dem Auftrage zurück, nach<br />

Tunlichkeit in der gleichen Zusammensetzung ein neues Urteil auf Grund des früheren Ausspruches der<br />

Geschworenen zu fällen.<br />

(2) Liegt der im § 345 Abs. 1 Z 10 bezeichnete Nichtigkeitsgrund vor, so hebt der Oberste<br />

Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen, soweit er vom Nichtigkeitsgrunde betroffen ist, und das<br />

darauf beruhende Urteil auf. Ist den Geschworenen mit Unrecht die Verbesserung des Wahrspruches<br />

aufgetragen worden, so entscheidet er auf Grund des ursprünglichen Wahrspruches in der Sache selbst. Ist<br />

den Geschworenen die Verbesserung wegen eines von ihnen behaupteten Mißverständnisses mit Unrecht<br />

nicht aufgetragen worden, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an das Geschworenengericht zur<br />

neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.<br />

§ 351. Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten Nichtigkeitsgründe vor, so<br />

entscheidet der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst. Sind jedoch die der Feststellung durch die<br />

Geschworenen vorbehaltenen Tatsachen, die er seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte, im<br />

Wahrspruche der Geschworenen nicht festgestellt, so verweist er die Sache an das Geschworenengericht<br />

des von ihm zu bezeichnenden Landesgerichts, wenn aber die strafbare Handlung bei richtiger<br />

Anwendung des Gesetzes nicht mehr vor das Geschworenengericht gehört, an das von ihm zu<br />

bezeichnende sachlich zuständige Gericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung.<br />

16. Hauptstück<br />

Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den<br />

vorigen Stand<br />

I. Wiederaufnahme des Verfahrens<br />

§ 352. (1) Abgesehen von den Bestimmungen über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens<br />

(§§ 193, 195 und 196), kann dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme eines Verfahrens<br />

gegen einen Beschuldigten, das durch gerichtlichen Beschluss oder einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt<br />

der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach den im 11. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen<br />

eingestellt wurde, nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch<br />

Verjährung erloschen ist, und<br />

1. die Einstellung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweissaussage, Bestechung oder<br />

eine sonstige Straftat des Beschuldigten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist, oder<br />

2. der Beschuldigte später ein Geständnis der ihm angelasteten Tat ablegt oder sich andere neue<br />

Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet scheinen, die Verurteilung des Beschuldigten<br />

nahe zu legen (§ 210 Abs. 1).<br />

(2) Dem Privatankläger steht der Antrag auf Wiederaufnahme ausschließlich im Fall einer<br />

Einstellung gemäß § 215 Abs. 2 zu.<br />

§ 353. Der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach<br />

vollzogener Strafe verlangen:<br />

1. wenn dargetan ist, daß seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche<br />

Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlaßt worden ist;<br />

2. wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den<br />

früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung<br />

wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen; oder<br />

3. wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse<br />

verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 113 von 147

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