Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
übertragen werden, stehen auch den ihnen beigegebenen, zugeteilten oder unterstellten Organen des<br />
öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.<br />
(3) Soweit in diesem Gesetz der Begriff Kriminalpolizei verwendet wird, werden damit die<br />
Sicherheitsbehörden und -dienststellen sowie ihre Organe (Abs. 2) in Ausübung der Kriminalpolizei<br />
bezeichnet.<br />
2. Abschnitt<br />
Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten<br />
Allgemeines<br />
§ 19. (1) Als Staatsanwaltschaften sind im Strafverfahren tätig:<br />
1. die Staatsanwaltschaften am Sitz der Landesgerichte,<br />
2. die Oberstaatsanwaltschaften am Sitz der Oberlandesgerichte<br />
3. die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption<br />
(Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft – WKStA).<br />
(2) Die Staatsanwaltschaften üben ihre Tätigkeit als Organe der Rechtspflege durch Staatsanwälte<br />
aus.<br />
(3) Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, richten sich Organisation und<br />
Aufgaben der Staatsanwaltschaften nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl.<br />
Nr. 164/1986.<br />
Staatsanwaltschaft<br />
§ 20. (1) Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren; ihr allein steht die Erhebung der<br />
öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der<br />
Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist.<br />
(2) Ermittlungen, Anordnungen und andere Verfahrenshandlungen im Verfahren wegen Straftaten,<br />
<strong>für</strong> die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, sowie die Vertretung der Anklage vor den<br />
Bezirksgerichten können nach Maßgabe des Staatsanwaltschaftsgesetzes Bezirksanwälten übertragen<br />
werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen.<br />
(3) Die Staatsanwaltschaft ist auch <strong>für</strong> die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in- und ausländischer<br />
Justizbehörden zuständig, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird.<br />
Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)<br />
§ 20a. (1) Der WKStA obliegt <strong>für</strong> das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens,<br />
dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren<br />
Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender Vergehen<br />
oder Verbrechen:<br />
1. Veruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer<br />
Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch und betrügerische Krida, soweit<br />
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden<br />
5 000 000 Euro übersteigt (§§ 133 Abs. 2 2. Fall, 147 Abs. 3, 148 2. Fall, 148a Abs. 2 2. Fall,<br />
§ 153 Abs. 2 zweiter Fall, 153b Abs. 4 und 156 Abs. 2 StGB);<br />
2. Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem<br />
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen<br />
anzunehmen ist, dass das Ausmaß der vorenthaltenen Beiträge oder Zuschläge 5 000 000 Euro<br />
übersteigt (§ 153d Abs. 2 und 3 StGB) und Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB);<br />
3. Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 4 StGB, in den<br />
Fällen des § 159 Abs. 4 Z 1 und 2 StGB jedoch nur, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen<br />
anzunehmen ist, dass der Befriedigungsausfall 5 000 000 Euro übersteigt;<br />
4. Ketten- oder Pyramidenspiele gemäß § 168a Abs. 2 StGB;<br />
5. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen<br />
bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen<br />
ist, dass die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen<br />
wurde, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen<br />
nach den §§ 304 bis 309 StGB;<br />
6. Vergehen nach dem Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906,<br />
Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 147