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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

übertragen werden, stehen auch den ihnen beigegebenen, zugeteilten oder unterstellten Organen des<br />

öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.<br />

(3) Soweit in diesem Gesetz der Begriff Kriminalpolizei verwendet wird, werden damit die<br />

Sicherheitsbehörden und -dienststellen sowie ihre Organe (Abs. 2) in Ausübung der Kriminalpolizei<br />

bezeichnet.<br />

2. Abschnitt<br />

Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten<br />

Allgemeines<br />

§ 19. (1) Als Staatsanwaltschaften sind im Strafverfahren tätig:<br />

1. die Staatsanwaltschaften am Sitz der Landesgerichte,<br />

2. die Oberstaatsanwaltschaften am Sitz der Oberlandesgerichte<br />

3. die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption<br />

(Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft – WKStA).<br />

(2) Die Staatsanwaltschaften üben ihre Tätigkeit als Organe der Rechtspflege durch Staatsanwälte<br />

aus.<br />

(3) Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, richten sich Organisation und<br />

Aufgaben der Staatsanwaltschaften nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl.<br />

Nr. 164/1986.<br />

Staatsanwaltschaft<br />

§ 20. (1) Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren; ihr allein steht die Erhebung der<br />

öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der<br />

Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist.<br />

(2) Ermittlungen, Anordnungen und andere Verfahrenshandlungen im Verfahren wegen Straftaten,<br />

<strong>für</strong> die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, sowie die Vertretung der Anklage vor den<br />

Bezirksgerichten können nach Maßgabe des Staatsanwaltschaftsgesetzes Bezirksanwälten übertragen<br />

werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen.<br />

(3) Die Staatsanwaltschaft ist auch <strong>für</strong> die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in- und ausländischer<br />

Justizbehörden zuständig, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird.<br />

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)<br />

§ 20a. (1) Der WKStA obliegt <strong>für</strong> das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens,<br />

dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren<br />

Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender Vergehen<br />

oder Verbrechen:<br />

1. Veruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer<br />

Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch und betrügerische Krida, soweit<br />

auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden<br />

5 000 000 Euro übersteigt (§§ 133 Abs. 2 2. Fall, 147 Abs. 3, 148 2. Fall, 148a Abs. 2 2. Fall,<br />

§ 153 Abs. 2 zweiter Fall, 153b Abs. 4 und 156 Abs. 2 StGB);<br />

2. Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem<br />

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen<br />

anzunehmen ist, dass das Ausmaß der vorenthaltenen Beiträge oder Zuschläge 5 000 000 Euro<br />

übersteigt (§ 153d Abs. 2 und 3 StGB) und Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB);<br />

3. Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 4 StGB, in den<br />

Fällen des § 159 Abs. 4 Z 1 und 2 StGB jedoch nur, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen<br />

anzunehmen ist, dass der Befriedigungsausfall 5 000 000 Euro übersteigt;<br />

4. Ketten- oder Pyramidenspiele gemäß § 168a Abs. 2 StGB;<br />

5. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen<br />

bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen<br />

ist, dass die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen<br />

wurde, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen<br />

nach den §§ 304 bis 309 StGB;<br />

6. Vergehen nach dem Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906,<br />

Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 147

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