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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen, die Tonaufnahme ist überdies zuvor wiederzugeben,<br />

sofern dies einer der Beteiligten verlangt.<br />

(3) Soweit dies <strong>für</strong> die Beurteilung der Sache und der Ergebnisse der Amtshandlung erforderlich ist<br />

oder eine vernommene Person es verlangt, ist ihre Aussage im Protokoll wörtlich wieder zu geben; im<br />

Übrigen sind die Antworten ihrem wesentlichen Inhalt nach erzählungsweise festzuhalten. Die gestellten<br />

Fragen sind nur soweit aufzunehmen, als dies <strong>für</strong> das Verständnis der Antwort erforderlich ist.<br />

(4) Das Protokoll ist der vernommenen Person zur Durchsicht mit der Information vorzulegen, dass<br />

sie berechtigt ist, Ergänzungen oder Berichtigungen zu verlangen. Erhebliche Zusätze oder<br />

Einwendungen sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen. Sofern dies<br />

abgelehnt wird, hat die vernommene Person das Recht, dem Protokoll eine Stellungnahme beizufügen. Im<br />

Übrigen darf in dem einmal Niedergeschriebenen nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder<br />

verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Das Protokoll ist von der<br />

vernommenen Person auf jeder Seite und am Ende vom Leiter der Amtshandlung, vom Schriftführer und<br />

den übrigen Beteiligten zu unterschreiben.<br />

(5) Das Protokoll ist zum Akt zu nehmen. Soweit die vernommene Person zur Akteneinsicht<br />

berechtigt ist, ist ihr auf Verlangen sogleich eine Abschrift oder Kopie auszufolgen, sofern dem<br />

schutzwürdige Interessen des Verfahrens oder Dritter nicht entgegen stehen; § 54 ist anzuwenden. Auf<br />

Kurzschriften und Tonaufnahmen (Abs. 2) ist § 271 Abs. 6 anzuwenden.<br />

Ton- und Bildaufnahme<br />

§ 97. (1) Nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person ist es zulässig, eine<br />

Tonaufnahme oder Ton- und Bildaufnahme einer Vernehmung anzufertigen, sofern diese zur Gänze<br />

aufgenommen wird. Im Fall der Vernehmung eines Zeugen hat dies, unbeschadet besonderer gesetzlicher<br />

Bestimmungen (§§ 150, 165, 247a, 250 Abs. 3), zu unterbleiben, wenn und sobald der Zeuge der<br />

Aufnahme widerspricht.<br />

(2) Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 kann an Stelle eines Protokolls eine schriftliche<br />

Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden, welche der Leiter der Amtshandlung<br />

unterfertigt und zum Akt nimmt. Auf diese Zusammenfassung sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 96<br />

Abs. 1 und 3 und 271 Abs. 6 anzuwenden.<br />

7. Hauptstück<br />

Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts<br />

1. Abschnitt<br />

Allgemeines<br />

Allgemeines<br />

§ 98. (1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft haben das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe<br />

dieses Gesetzes soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen. Kann ein solches nicht erzielt werden,<br />

so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen, die von der Kriminalpolizei zu<br />

befolgen sind (§ 99 Abs. 1).<br />

(2) Das Gericht wird im Ermittlungsverfahren auf Antrag, von Amts wegen gemäß den §§ 104 und<br />

105 Abs. 2 oder auf Grund eines Einspruchs tätig.<br />

2. Abschnitt<br />

Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren<br />

Ermittlungen<br />

§ 99. (1) Die Kriminalpolizei ermittelt von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige;<br />

Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts (§ 105 Abs. 2) hat sie zu befolgen.<br />

(2) Ist <strong>für</strong> eine Ermittlungsmaßnahme eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so kann<br />

die Kriminalpolizei diese Befugnis bei Gefahr im Verzug ohne diese Anordnung ausüben. In diesem Fall<br />

hat die Kriminalpolizei unverzüglich um Genehmigung anzufragen (§ 100 Abs. 2 Z 2); wird diese nicht<br />

erteilt, so hat die Kriminalpolizei die Ermittlungshandlung sogleich zu beenden und den ursprünglichen<br />

Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 41 von 147

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