Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
(1a) Der Art. I (Anm.: richtig: Art. VII) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001<br />
tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.<br />
(2) Im Zusammenhang mit Art. I, V und VI dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der<br />
Kundmachung folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie<br />
Durchführungsverordnungen erlassen werden; letztere dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses<br />
Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.<br />
(3) Spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten nach Abs. 1 haben der Bundesminister <strong>für</strong><br />
Inneres und der Bundesminister <strong>für</strong> Justiz dem Nationalrat einen Bericht über die Erfahrungen mit der<br />
Anwendung, Durchführung und Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.<br />
(4) Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister <strong>für</strong> Justiz,<br />
mit der Vollziehung des Art. VI der Bundesminister <strong>für</strong> Inneres betraut.<br />
Artikel VII<br />
Übergangsbestimmung<br />
(Anm.: Zu den §§ 9, 13, 38a und 393, BGBl. Nr. 631/1975)<br />
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht<br />
anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach<br />
Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung<br />
des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.<br />
Artikel VII<br />
Übergangsbestimmung<br />
(Anm.: Zu den §§ 19, 20a, 28a, 31, 82, 83, 100a, 133, 139, 153, 265, 285e, 288, 381, 390, 409, 470, 475,<br />
502 und 516, BGBl. Nr. 631/1975)<br />
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht<br />
anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach<br />
Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung<br />
des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.<br />
Artikel X<br />
Übergangsbestimmung<br />
(Anm.: Zu den §§ 45, 83a, 118a, 139, 144a, 145a, 149a - 149i, 149m - 149o, 151, 176, 179a, 180, 245,<br />
252, 414a und 429, BGBl. Nr. 631/1975)<br />
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht<br />
anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach<br />
Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung<br />
des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.<br />
Artikel XII<br />
Übergangsbestimmung<br />
(Anm.: Zu den §§ 46, 108, 119, 143, 149d, 149e, 149f, 149h, 149i, 149j, 149k, 149o, 159, 160, 233, 235,<br />
236, 242, 260, 326, 376, 381, 388, 393, 393a, 408, 414a, 445a, 494a, 495 und 497, BGBl. Nr. 631/1975)<br />
(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht<br />
anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach<br />
Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung<br />
des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.<br />
(2) (Anm.: betrifft das Strafgesetzbuch)<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 145 von 147