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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

Vornahme dieser Information und jener nach §§ 161 Abs. 1. Auf das Alter und den Zustand des Zeugen<br />

ist dabei Rücksicht zu nehmen. Die Informationen und darüber abgegebene Erklärungen sind zu<br />

protokollieren.<br />

(6) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß anzuwenden.<br />

Beweisverbot<br />

§ 166. (1) Zum Nachteil eines Beschuldigten - außer gegen eine Person, die im Zusammenhang mit<br />

einer Vernehmung einer Rechtsverletzung beschuldigt ist - dürfen seine Aussagen sowie jene von Zeugen<br />

und Mitbeschuldigten nicht als Beweis verwendet werden, soweit sie:<br />

1. unter Folter (Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, BGBl.<br />

Nr. 591/1978, Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und<br />

Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 1 Abs. 1 sowie 15 des Übereinkommens gegen<br />

Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, BGBl.<br />

Nr. 492/1987) zustande gekommen sind, oder<br />

2. sonst durch unerlaubte Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschließung oder<br />

Willensbetätigung oder durch unzulässige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentale<br />

Verfahrensgrundsätze verletzen, gewonnen wurden und ihr Ausschluss zur Wiedergutmachung<br />

dieser Verletzung unerlässlich ist.<br />

(2) Aussagen, die auf die im Abs. 1 beschriebene Art und Weise zustande gekommen sind oder<br />

gewonnen wurden, sind nichtig.<br />

9. Hauptstück<br />

Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft<br />

1. Abschnitt<br />

Fahndung<br />

Definitionen<br />

§ 167. Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. “Personenfahndung” jede Maßnahme zur Ermittlung des Aufenthaltes einer Person und zur<br />

Festnahme des Beschuldigten auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft,<br />

2. “Sachenfahndung” jede Maßnahme zur Feststellung des Verbleibes einer Sache und zu ihrer<br />

Sicherstellung.<br />

Fahndung<br />

§ 168. (1) Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung ist zulässig, wenn der Aufenthalt des<br />

Beschuldigten oder einer Person, deren Identität festgestellt oder die als Zeuge vernommen werden soll,<br />

unbekannt ist.<br />

(2) Personenfahndung zur Festnahme ist zulässig, wenn eine solche nicht vollzogen werden kann,<br />

weil der Beschuldigte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, oder weil er einer Ladung keine Folge<br />

geleistet hat und zu einer Vernehmung, einer anderen Beweisaufnahme oder zur Hauptverhandlung<br />

vorgeführt werden soll.<br />

(3) Sachenfahndung ist zulässig, wenn ein Gegenstand, der sichergestellt werden soll, nicht<br />

aufgefunden werden kann.<br />

§ 169. (1) Personenfahndung durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme ist<br />

von der Staatsanwaltschaft anzuordnen. Über weitere Anordnung der Staatsanwaltschaft kann sie<br />

öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Ausforschung des Beschuldigten, weiterer Opfer oder die<br />

Auffindung einer anderen Person andernfalls wenig erfolgversprechend wäre und der Beschuldigte einer<br />

vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist,<br />

dringend verdächtig ist. Abbildungen von Personen dürfen jedoch nur dann veröffentlicht oder zur<br />

Veröffentlichung in Medien oder sonst öffentlich zugänglichen Dateien freigegeben werden, wenn der<br />

damit angestrebte Vorteil den mit der Veröffentlichung verbundenen Eingriff in die Intimsphäre deutlich<br />

überwiegt oder die Veröffentlichung zum Schutz der Rechte und Interessen von durch den Beschuldigten<br />

gefährdeten Personen erforderlich scheint.<br />

(1a) Eine Veröffentlichung von Abbildungen eines in Untersuchungshaft angehaltenen<br />

Beschuldigten ist auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen des Abs.<br />

1 letzter Satz zulässig, soweit anderenfalls die Aufklärung weiterer Straftaten, deren Begehung er<br />

verdächtig ist, wesentlich erschwert wäre.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 67 von 147

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