Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Bundesrecht konsolidiert<br />
Vornahme dieser Information und jener nach §§ 161 Abs. 1. Auf das Alter und den Zustand des Zeugen<br />
ist dabei Rücksicht zu nehmen. Die Informationen und darüber abgegebene Erklärungen sind zu<br />
protokollieren.<br />
(6) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß anzuwenden.<br />
Beweisverbot<br />
§ 166. (1) Zum Nachteil eines Beschuldigten - außer gegen eine Person, die im Zusammenhang mit<br />
einer Vernehmung einer Rechtsverletzung beschuldigt ist - dürfen seine Aussagen sowie jene von Zeugen<br />
und Mitbeschuldigten nicht als Beweis verwendet werden, soweit sie:<br />
1. unter Folter (Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, BGBl.<br />
Nr. 591/1978, Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und<br />
Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 1 Abs. 1 sowie 15 des Übereinkommens gegen<br />
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, BGBl.<br />
Nr. 492/1987) zustande gekommen sind, oder<br />
2. sonst durch unerlaubte Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschließung oder<br />
Willensbetätigung oder durch unzulässige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentale<br />
Verfahrensgrundsätze verletzen, gewonnen wurden und ihr Ausschluss zur Wiedergutmachung<br />
dieser Verletzung unerlässlich ist.<br />
(2) Aussagen, die auf die im Abs. 1 beschriebene Art und Weise zustande gekommen sind oder<br />
gewonnen wurden, sind nichtig.<br />
9. Hauptstück<br />
Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft<br />
1. Abschnitt<br />
Fahndung<br />
Definitionen<br />
§ 167. Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />
1. “Personenfahndung” jede Maßnahme zur Ermittlung des Aufenthaltes einer Person und zur<br />
Festnahme des Beschuldigten auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft,<br />
2. “Sachenfahndung” jede Maßnahme zur Feststellung des Verbleibes einer Sache und zu ihrer<br />
Sicherstellung.<br />
Fahndung<br />
§ 168. (1) Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung ist zulässig, wenn der Aufenthalt des<br />
Beschuldigten oder einer Person, deren Identität festgestellt oder die als Zeuge vernommen werden soll,<br />
unbekannt ist.<br />
(2) Personenfahndung zur Festnahme ist zulässig, wenn eine solche nicht vollzogen werden kann,<br />
weil der Beschuldigte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, oder weil er einer Ladung keine Folge<br />
geleistet hat und zu einer Vernehmung, einer anderen Beweisaufnahme oder zur Hauptverhandlung<br />
vorgeführt werden soll.<br />
(3) Sachenfahndung ist zulässig, wenn ein Gegenstand, der sichergestellt werden soll, nicht<br />
aufgefunden werden kann.<br />
§ 169. (1) Personenfahndung durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme ist<br />
von der Staatsanwaltschaft anzuordnen. Über weitere Anordnung der Staatsanwaltschaft kann sie<br />
öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Ausforschung des Beschuldigten, weiterer Opfer oder die<br />
Auffindung einer anderen Person andernfalls wenig erfolgversprechend wäre und der Beschuldigte einer<br />
vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist,<br />
dringend verdächtig ist. Abbildungen von Personen dürfen jedoch nur dann veröffentlicht oder zur<br />
Veröffentlichung in Medien oder sonst öffentlich zugänglichen Dateien freigegeben werden, wenn der<br />
damit angestrebte Vorteil den mit der Veröffentlichung verbundenen Eingriff in die Intimsphäre deutlich<br />
überwiegt oder die Veröffentlichung zum Schutz der Rechte und Interessen von durch den Beschuldigten<br />
gefährdeten Personen erforderlich scheint.<br />
(1a) Eine Veröffentlichung von Abbildungen eines in Untersuchungshaft angehaltenen<br />
Beschuldigten ist auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen des Abs.<br />
1 letzter Satz zulässig, soweit anderenfalls die Aufklärung weiterer Straftaten, deren Begehung er<br />
verdächtig ist, wesentlich erschwert wäre.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 67 von 147