Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
(4) Wird der Angeklagte im wiederaufgenommenen Verfahren erneut verurteilt, so ist eine bereits<br />
erlittene Strafe auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).<br />
(5) Ist die Wiederaufnahme nur zugunsten des Angeklagten bewilligt worden, so gilt das Verbot der<br />
Verschlechterung (§ 16).<br />
(6) Gegen das neue Erkenntnis stehen dieselben Rechtsmittel offen wie gegen jedes andere Urteil.<br />
§ 360. (1) Das Gericht, das die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Beschuldigten<br />
<strong>für</strong> zulässig erklärt, kann sofort ein Urteil fällen, wodurch der Beschuldigte freigesprochen oder seinem<br />
Antrag auf Anwendung eines milderen Strafsatzes stattgegeben wird.<br />
(2) Der Freigesprochene kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses verlangen.<br />
§ 362. (1) Der Oberste Gerichtshof ist berechtigt, nach Anhörung des Generalprokurators im<br />
außerordentlichen Weg und ohne an die im § 353 vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die<br />
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des wegen eines Verbrechens oder Vergehens<br />
Verurteilten zu verfügen, wenn sich ihm<br />
1. bei der vorläufigen Beratung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder nach der öffentlichen<br />
Verhandlung über die Beschwerde oder<br />
2. bei einer auf besonderen Antrag des Generalprokurators vorgenommenen Prüfung der Akten<br />
erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen ergeben,<br />
die auch nicht durch einzelne vom Obersten Gerichtshof etwa angeordnete Erhebungen beseitigt<br />
werden.<br />
(2) Der Oberste Gerichtshof kann in solchen Fällen auch sofort ein neues Urteil schöpfen, mit dem<br />
der Beschuldigte freigesprochen oder ein milderer Strafsatz auf ihn angewendet wird; hie<strong>für</strong> ist jedoch<br />
Einstimmigkeit erforderlich. Der Freigesprochene kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses<br />
verlangen.<br />
(3) Anträge von Privaten, die auf Herbeiführung eines der vorstehend erwähnten Beschlüsse des<br />
Obersten Gerichtshofes abzielen, sind von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlaufen; auch<br />
dürfen sie niemals zum Gegenstande der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gemacht werden.<br />
(4) Auf die vom Obersten Gerichtshofe verfügte Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist § 358<br />
anzuwenden.<br />
(5) Die Entscheidung über die Hemmung des Strafvollzuges und über die Verweisung des weiteren<br />
Verfahrens an das Gericht eines anderen Sprengels steht nur dem Obersten Gerichtshofe zu.<br />
§ 363. Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme<br />
durchgeführt werden, wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt,<br />
während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels<br />
des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (§ 71) erfolgt ist.<br />
II. Erneuerung des Strafverfahrens<br />
§ 363a. (1) Wird in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes <strong>für</strong> Menschenrechte eine<br />
Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958,<br />
oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes<br />
festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, daß die<br />
Verletzung einen <strong>für</strong> den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen<br />
Entscheidung ausüben konnte.<br />
(2) Über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entscheidet in allen Fällen der Oberste<br />
Gerichtshof. Den Antrag können der von der festgestellten Verletzung Betroffene und der<br />
Generalprokurator stellen; § 282 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist beim Obersten<br />
Gerichtshof einzubringen. Zu einem Antrag des Generalprokurators ist der Betroffene, zu einem Antrag<br />
des Betroffenen ist der Generalprokurator zu hören; § 35 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.<br />
§ 363b. (1) Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nur dann in<br />
nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen der im<br />
Abs. 2 oder 3 angeführten Beschlüsse beantragt.<br />
(2) Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Oberste Gerichtshof den Antrag zurückweisen,<br />
1. wenn der Antrag des Betroffenen nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist,<br />
2. wenn der Antrag von einer Person gestellt worden ist, der das Antragsrecht nicht zusteht, oder<br />
3. wenn der Gerichtshof den Antrag einstimmig als offenbar unbegründet erachtet.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 115 von 147