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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

(4) Wird der Angeklagte im wiederaufgenommenen Verfahren erneut verurteilt, so ist eine bereits<br />

erlittene Strafe auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).<br />

(5) Ist die Wiederaufnahme nur zugunsten des Angeklagten bewilligt worden, so gilt das Verbot der<br />

Verschlechterung (§ 16).<br />

(6) Gegen das neue Erkenntnis stehen dieselben Rechtsmittel offen wie gegen jedes andere Urteil.<br />

§ 360. (1) Das Gericht, das die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Beschuldigten<br />

<strong>für</strong> zulässig erklärt, kann sofort ein Urteil fällen, wodurch der Beschuldigte freigesprochen oder seinem<br />

Antrag auf Anwendung eines milderen Strafsatzes stattgegeben wird.<br />

(2) Der Freigesprochene kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses verlangen.<br />

§ 362. (1) Der Oberste Gerichtshof ist berechtigt, nach Anhörung des Generalprokurators im<br />

außerordentlichen Weg und ohne an die im § 353 vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die<br />

Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des wegen eines Verbrechens oder Vergehens<br />

Verurteilten zu verfügen, wenn sich ihm<br />

1. bei der vorläufigen Beratung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder nach der öffentlichen<br />

Verhandlung über die Beschwerde oder<br />

2. bei einer auf besonderen Antrag des Generalprokurators vorgenommenen Prüfung der Akten<br />

erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen ergeben,<br />

die auch nicht durch einzelne vom Obersten Gerichtshof etwa angeordnete Erhebungen beseitigt<br />

werden.<br />

(2) Der Oberste Gerichtshof kann in solchen Fällen auch sofort ein neues Urteil schöpfen, mit dem<br />

der Beschuldigte freigesprochen oder ein milderer Strafsatz auf ihn angewendet wird; hie<strong>für</strong> ist jedoch<br />

Einstimmigkeit erforderlich. Der Freigesprochene kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses<br />

verlangen.<br />

(3) Anträge von Privaten, die auf Herbeiführung eines der vorstehend erwähnten Beschlüsse des<br />

Obersten Gerichtshofes abzielen, sind von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlaufen; auch<br />

dürfen sie niemals zum Gegenstande der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gemacht werden.<br />

(4) Auf die vom Obersten Gerichtshofe verfügte Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist § 358<br />

anzuwenden.<br />

(5) Die Entscheidung über die Hemmung des Strafvollzuges und über die Verweisung des weiteren<br />

Verfahrens an das Gericht eines anderen Sprengels steht nur dem Obersten Gerichtshofe zu.<br />

§ 363. Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme<br />

durchgeführt werden, wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt,<br />

während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels<br />

des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (§ 71) erfolgt ist.<br />

II. Erneuerung des Strafverfahrens<br />

§ 363a. (1) Wird in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes <strong>für</strong> Menschenrechte eine<br />

Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958,<br />

oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes<br />

festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, daß die<br />

Verletzung einen <strong>für</strong> den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen<br />

Entscheidung ausüben konnte.<br />

(2) Über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entscheidet in allen Fällen der Oberste<br />

Gerichtshof. Den Antrag können der von der festgestellten Verletzung Betroffene und der<br />

Generalprokurator stellen; § 282 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist beim Obersten<br />

Gerichtshof einzubringen. Zu einem Antrag des Generalprokurators ist der Betroffene, zu einem Antrag<br />

des Betroffenen ist der Generalprokurator zu hören; § 35 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.<br />

§ 363b. (1) Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nur dann in<br />

nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen der im<br />

Abs. 2 oder 3 angeführten Beschlüsse beantragt.<br />

(2) Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Oberste Gerichtshof den Antrag zurückweisen,<br />

1. wenn der Antrag des Betroffenen nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist,<br />

2. wenn der Antrag von einer Person gestellt worden ist, der das Antragsrecht nicht zusteht, oder<br />

3. wenn der Gerichtshof den Antrag einstimmig als offenbar unbegründet erachtet.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 115 von 147

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