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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

als den seinen erkennen kann, jedoch der Beweis des Eigentumsrechts der Bezeichnung wesentlicher<br />

Unterscheidungsmerkmale vorbehalten wird.<br />

(2) Für das Verfahren auf Grund von erhobenen Ansprüchen gelten die Bestimmungen der §§ 367<br />

bis 369.<br />

§ 376. (1) Eine solche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu<br />

machen (§ 89j Abs. 1 GOG). In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, sich binnen eines Jahres<br />

ab Bekanntmachung zu melden und sein Recht nachzuweisen.<br />

(2) Die Auffindung von Gegenständen, derentwegen eine unverzügliche abgesonderte<br />

Bekanntmachung nicht notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten<br />

bekanntgemacht werden.<br />

§ 377. Ist das fremde Gut von solcher Beschaffenheit, daß es sich ohne Gefahr des Verderbens oder<br />

eines sonstigen raschen Wertverlusts nicht durch ein Jahr aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung<br />

mit Kosten verbunden, so hat das Gericht die Veräußerung des Gutes durch öffentliche Versteigerung, bei<br />

sinngemäßem Vorliegen der im § 280 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen aber auf die<br />

dort vorgesehene Weise einzuleiten. In den Fällen des § 268 EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig.<br />

Der Kaufpreis ist beim Strafgerichte zu erlegen. Zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften<br />

Stückes unter Angabe des Käufers und des Kaufpreises auf die im § 376 beschriebene Weise zu<br />

veröffentlichen.<br />

§ 378. Wenn binnen der Ediktalfrist niemand ein Recht auf die beschriebenen Gegenstände dartut, so<br />

sind sie, wenn sie aber der Dringlichkeit wegen verkauft wurden, so ist ihr Erlös dem Beschuldigten auf<br />

sein Verlangen auszufolgen, sofern nicht durch einen Beschluß des zur Entscheidung in erster Instanz<br />

berufenen Gerichtes ausgesprochen ist, daß die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Beschuldigten nicht<br />

glaubwürdig sei.<br />

§ 379. Gegenstände, die dem Beschuldigten nicht ausgefolgt werden, sind auf die im § 377<br />

angeordnete Weise zu veräußern. Der Kaufpreis ist an die Bundeskasse abzugeben. Dem Berechtigten<br />

steht jedoch frei, seine Ansprüche auf den Kaufpreis gegen den Bund binnen dreißig Jahren vom Tage der<br />

dritten Einschaltung des Ediktes im Zivilrechtswege geltend zu machen.<br />

18. Hauptstück<br />

Kosten des Strafverfahrens<br />

§ 380. Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen,<br />

sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.<br />

§ 381. (1) Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu<br />

ersetzen sind, umfassen:<br />

1. einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten<br />

des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur<br />

Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen<br />

Amtshandlungen;<br />

2. die Gebühren der Sachverständigen;<br />

2a. soweit nicht nach Abs. 6 vorzugehen ist, die Gebühren der Dolmetscher, im Fall einer Bestellung<br />

nach § 126 Abs. 2a einen Pauschalbeitrag von 159 Euro;<br />

3. eine Vergütung <strong>für</strong> Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der<br />

Höhe, wie sie <strong>für</strong> solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu<br />

entrichten wäre;<br />

4. die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner<br />

Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen;<br />

5. die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder<br />

der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der<br />

Auskunft über Vorratsdaten und der Überwachung von Nachrichten gemäß §§ 111 Abs. 3, 116<br />

Abs. 6 letzter Satz und 138 Abs. 3, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen<br />

Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben;<br />

6. die Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles, ausgenommen die Kosten des Vollzuges einer<br />

Freiheitsstrafe;<br />

7. die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren;<br />

8. die Kosten der Verteidiger und anderer Vertreter;<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 119 von 147

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