Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
als den seinen erkennen kann, jedoch der Beweis des Eigentumsrechts der Bezeichnung wesentlicher<br />
Unterscheidungsmerkmale vorbehalten wird.<br />
(2) Für das Verfahren auf Grund von erhobenen Ansprüchen gelten die Bestimmungen der §§ 367<br />
bis 369.<br />
§ 376. (1) Eine solche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu<br />
machen (§ 89j Abs. 1 GOG). In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, sich binnen eines Jahres<br />
ab Bekanntmachung zu melden und sein Recht nachzuweisen.<br />
(2) Die Auffindung von Gegenständen, derentwegen eine unverzügliche abgesonderte<br />
Bekanntmachung nicht notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten<br />
bekanntgemacht werden.<br />
§ 377. Ist das fremde Gut von solcher Beschaffenheit, daß es sich ohne Gefahr des Verderbens oder<br />
eines sonstigen raschen Wertverlusts nicht durch ein Jahr aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung<br />
mit Kosten verbunden, so hat das Gericht die Veräußerung des Gutes durch öffentliche Versteigerung, bei<br />
sinngemäßem Vorliegen der im § 280 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen aber auf die<br />
dort vorgesehene Weise einzuleiten. In den Fällen des § 268 EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig.<br />
Der Kaufpreis ist beim Strafgerichte zu erlegen. Zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften<br />
Stückes unter Angabe des Käufers und des Kaufpreises auf die im § 376 beschriebene Weise zu<br />
veröffentlichen.<br />
§ 378. Wenn binnen der Ediktalfrist niemand ein Recht auf die beschriebenen Gegenstände dartut, so<br />
sind sie, wenn sie aber der Dringlichkeit wegen verkauft wurden, so ist ihr Erlös dem Beschuldigten auf<br />
sein Verlangen auszufolgen, sofern nicht durch einen Beschluß des zur Entscheidung in erster Instanz<br />
berufenen Gerichtes ausgesprochen ist, daß die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Beschuldigten nicht<br />
glaubwürdig sei.<br />
§ 379. Gegenstände, die dem Beschuldigten nicht ausgefolgt werden, sind auf die im § 377<br />
angeordnete Weise zu veräußern. Der Kaufpreis ist an die Bundeskasse abzugeben. Dem Berechtigten<br />
steht jedoch frei, seine Ansprüche auf den Kaufpreis gegen den Bund binnen dreißig Jahren vom Tage der<br />
dritten Einschaltung des Ediktes im Zivilrechtswege geltend zu machen.<br />
18. Hauptstück<br />
Kosten des Strafverfahrens<br />
§ 380. Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen,<br />
sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.<br />
§ 381. (1) Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu<br />
ersetzen sind, umfassen:<br />
1. einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten<br />
des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur<br />
Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen<br />
Amtshandlungen;<br />
2. die Gebühren der Sachverständigen;<br />
2a. soweit nicht nach Abs. 6 vorzugehen ist, die Gebühren der Dolmetscher, im Fall einer Bestellung<br />
nach § 126 Abs. 2a einen Pauschalbeitrag von 159 Euro;<br />
3. eine Vergütung <strong>für</strong> Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der<br />
Höhe, wie sie <strong>für</strong> solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu<br />
entrichten wäre;<br />
4. die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner<br />
Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen;<br />
5. die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder<br />
der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der<br />
Auskunft über Vorratsdaten und der Überwachung von Nachrichten gemäß §§ 111 Abs. 3, 116<br />
Abs. 6 letzter Satz und 138 Abs. 3, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen<br />
Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben;<br />
6. die Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles, ausgenommen die Kosten des Vollzuges einer<br />
Freiheitsstrafe;<br />
7. die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren;<br />
8. die Kosten der Verteidiger und anderer Vertreter;<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 119 von 147