Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
(2) Sachverständige haben den Befund und das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und<br />
nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst oder ihres Gewerbes abzugeben. Sie haben Ladungen der<br />
Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu befolgen und bei Verhandlungen, Vernehmungen und<br />
Tatrekonstruktionen Fragen zu beantworten.<br />
(3) Ist der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft oder<br />
weichen die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die<br />
hieraus gezogenen Schlüsse erheblich voneinander ab und lassen sich die Bedenken nicht durch<br />
Befragung beseitigen, so ist ein weiterer Sachverständiger beizuziehen. Handelt es sich um eine<br />
Begutachtung psychischer Zustände und Entwicklungen, so ist in einem solchen Fall das Gutachten eines<br />
Sachverständigen mit Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität einzuholen.<br />
(4) Dolmetscher haben nach bestem Wissen und Gewissen zu übersetzen, Ladungen der<br />
Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu befolgen und bei Verhandlungen, Vernehmungen und<br />
Tatrekonstruktionen Fragen zu beantworten.<br />
(5) Wenn ein Sachverständiger oder ein Dolmetscher die ihm gesetzte Frist zur Erstattung des<br />
Befundes oder Gutachtens oder der Übersetzung trotz Mahnung wesentlich überschreitet, kann er seines<br />
Amtes enthoben werden. Überdies kann das Gericht, wenn der Sachverständige oder Dolmetscher die<br />
Verzögerung verschuldet hat, über ihn eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.<br />
Leichenbeschau und Obduktion<br />
§ 128. (1) Sofern nicht ein natürlicher Tod feststeht, hat die Kriminalpolizei einen Arzt beizuziehen<br />
und grundsätzlich am Ort der Auffindung die äußere Beschaffenheit der Leiche zu besichtigen, der<br />
Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Leichenbeschau zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2) und da<strong>für</strong> zu<br />
sorgen, dass die Leiche <strong>für</strong> den Fall der Obduktion zur Verfügung steht.<br />
(2) Eine Obduktion ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer Person<br />
durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen, die mit der<br />
Durchführung eine Universitätseinheit <strong>für</strong> Gerichtliche Medizin oder einen Sachverständigen aus dem<br />
Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen<br />
Einrichtung ist, zu beauftragen hat.<br />
(2a) Im Fall einer Beauftragung einer Universitätseinheit hat die Leitung dieser Einheit die<br />
persönliche Verantwortung <strong>für</strong> die Obduktion im Sinne des § 127 Abs. 2 einem Angehörigen des<br />
wissenschaftlichen Personals dieser Einheit zu übertragen, der die persönlichen und fachlichen<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong> die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten<br />
Sachverständigen erfüllt. Ersucht eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht um die Übertragung an eine<br />
bestimmte Person, so hat die Leitung diesem Ersuchen zu entsprechen, es sei denn, dass wichtige Gründe<br />
entgegenstehen. Ist dies der Fall, so hat die Leitung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder des<br />
Gerichts zu einer anderweitigen Übertragung einzuholen. Die Universitätseinrichtung kann Gebühren in<br />
sinngemäßer Anwendung des Gebührensanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, geltend<br />
machen, wobei sie die Gebühr <strong>für</strong> Mühewaltung nach Abzug der Gebühren <strong>für</strong> die Nutzung der<br />
Untersuchungsräumlichkeiten, einschließlich der Infrastruktur der Person zu überweisen hat, der die<br />
Verantwortung <strong>für</strong> die Obduktion übertragen wurde.<br />
(3) Wenn dies zur Aufklärung einer Straftat erforderlich ist, ist auch die Exhumierung einer Leiche<br />
zum Zweck einer Obduktion (Abs. 2) zulässig. Sie ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen.<br />
4. Abschnitt<br />
Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft<br />
Definitionen<br />
§ 129. Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />
1. “Observation” das heimliche Überwachen des Verhaltens einer Person,<br />
2. “verdeckte Ermittlung” der Einsatz von kriminalpolizeilichen Organen oder anderen Personen im<br />
Auftrag der Kriminalpolizei, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen<br />
noch erkennen lassen,<br />
3. “Scheingeschäft” der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten, soweit diese im<br />
Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder<br />
Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der<br />
Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 54 von 147