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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden, soweit dies <strong>für</strong> die Durchführung von<br />

Ermittlungen oder die Aufnahme von Beweisen unerlässlich ist. Eine Anordnung zur Festnahme (§ 171<br />

Abs. 1) berechtigt auch dazu, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschützte Orte nach der<br />

festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem Inhalt der Anordnung in diesen<br />

Räumen vollzogen werden soll.<br />

(2) Verweigert eine Person eine Handlung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, so kann dieses<br />

Verhalten unmittelbar durch Zwang nach Abs. 1 oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt<br />

werden. Ist dies nicht möglich, so kann die Person, falls sie nicht selbst der Straftat verdächtig oder von<br />

der Pflicht zur Aussage gesetzlich befreit ist, durch Beugemittel angehalten werden, ihrer Verpflichtung<br />

nachzukommen.<br />

(3) Soweit und solange dies <strong>für</strong> die Durchführung einer Zwangsmaßnahme oder Beweisaufnahme<br />

erforderlich ist, ist die Kriminalpolizei von sich aus oder auf Grund einer Anordnung ermächtigt,<br />

Behältnisse oder Räumlichkeiten durch Anbringen eines Siegels zu verschließen oder Tatorte<br />

abzusperren, um nicht berechtigte Personen am Zutritt zu hindern.<br />

(4) Als Beugemittel kommt eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in wichtigen Fällen eine<br />

Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen in Betracht. Über Anwendung und Ausmaß von Beugemitteln hat das<br />

Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden (§ 105).<br />

(5) Die Ausübung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen und anzukündigen, wenn die davon<br />

betroffene Person anwesend ist. Hievon darf nur abgesehen werden, wenn der Erfolg der Ermittlung oder<br />

der Beweisaufnahme dadurch gefährdet wäre. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des<br />

Waffengebrauchsgesetzes 1969.<br />

Ordnungsstrafen<br />

§ 94. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und <strong>für</strong> die Wahrung des Anstandes hat der Leiter der<br />

jeweiligen Amtshandlung zu sorgen. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, jede Person, die sich trotz<br />

vorausgegangener Ermahnung und Androhung ihrer Wegweisung seinen Anordnungen widersetzt,<br />

gegenüber anwesenden Personen aggressiv oder sonst grob ungebührlich verhält oder auf andere Weise<br />

die Amtshandlung behindert, auf einige Zeit oder <strong>für</strong> die gesamte Dauer der Amtshandlung aus dieser<br />

wegzuweisen oder zu entfernen. Im Übrigen sind die §§ 233 Abs. 3 und 235 bis 236a im<br />

Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen<br />

(§ 235) und die Aufforderung, einen anderen Verteidiger zu bestellen (§ 236 Abs. 2), bedürfen jedoch<br />

eines gerichtlichen Beschlusses.<br />

3. Abschnitt<br />

Protokollierung<br />

Amtsvermerk<br />

§ 95. Vorbringen von Personen und andere bedeutsame Vorgänge sind derart schriftlich festzuhalten,<br />

dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Ein solcher Amtsvermerk ist jedenfalls vom<br />

aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu unterfertigen.<br />

Protokoll<br />

§ 96. (1) Die Aufnahme von Beweisen ist in einem Protokoll zu dokumentieren, welches<br />

insbesondere zu enthalten hat:<br />

1. die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,<br />

2. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,<br />

3. den Inhalt von Aussagen,<br />

4. andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung,<br />

5. allenfalls gestellte Anträge,<br />

6. die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder<br />

unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hie<strong>für</strong> maßgebenden Umstände im Protokoll zu<br />

vermerken.<br />

(2) Das Protokoll ist vom Leiter der Amtshandlung oder von einer anderen geeigneten Person als<br />

Schriftführer zu erstellen. Es ist in Vollschrift abzufassen. Sofern es diktiert wird, hat dies <strong>für</strong> die<br />

Anwesenden hörbar zu geschehen. Es ist aber zulässig, vorläufig Kurzschrift zu verwenden oder das<br />

Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufzunehmen. Eine solche Vorgangsweise und ein allenfalls<br />

verkündeter Beschluss sind jedenfalls sogleich in Vollschrift festzuhalten. Kurzschrift und Tonaufnahme<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 40 von 147

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