Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden, soweit dies <strong>für</strong> die Durchführung von<br />
Ermittlungen oder die Aufnahme von Beweisen unerlässlich ist. Eine Anordnung zur Festnahme (§ 171<br />
Abs. 1) berechtigt auch dazu, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschützte Orte nach der<br />
festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem Inhalt der Anordnung in diesen<br />
Räumen vollzogen werden soll.<br />
(2) Verweigert eine Person eine Handlung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, so kann dieses<br />
Verhalten unmittelbar durch Zwang nach Abs. 1 oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt<br />
werden. Ist dies nicht möglich, so kann die Person, falls sie nicht selbst der Straftat verdächtig oder von<br />
der Pflicht zur Aussage gesetzlich befreit ist, durch Beugemittel angehalten werden, ihrer Verpflichtung<br />
nachzukommen.<br />
(3) Soweit und solange dies <strong>für</strong> die Durchführung einer Zwangsmaßnahme oder Beweisaufnahme<br />
erforderlich ist, ist die Kriminalpolizei von sich aus oder auf Grund einer Anordnung ermächtigt,<br />
Behältnisse oder Räumlichkeiten durch Anbringen eines Siegels zu verschließen oder Tatorte<br />
abzusperren, um nicht berechtigte Personen am Zutritt zu hindern.<br />
(4) Als Beugemittel kommt eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in wichtigen Fällen eine<br />
Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen in Betracht. Über Anwendung und Ausmaß von Beugemitteln hat das<br />
Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden (§ 105).<br />
(5) Die Ausübung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen und anzukündigen, wenn die davon<br />
betroffene Person anwesend ist. Hievon darf nur abgesehen werden, wenn der Erfolg der Ermittlung oder<br />
der Beweisaufnahme dadurch gefährdet wäre. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des<br />
Waffengebrauchsgesetzes 1969.<br />
Ordnungsstrafen<br />
§ 94. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und <strong>für</strong> die Wahrung des Anstandes hat der Leiter der<br />
jeweiligen Amtshandlung zu sorgen. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, jede Person, die sich trotz<br />
vorausgegangener Ermahnung und Androhung ihrer Wegweisung seinen Anordnungen widersetzt,<br />
gegenüber anwesenden Personen aggressiv oder sonst grob ungebührlich verhält oder auf andere Weise<br />
die Amtshandlung behindert, auf einige Zeit oder <strong>für</strong> die gesamte Dauer der Amtshandlung aus dieser<br />
wegzuweisen oder zu entfernen. Im Übrigen sind die §§ 233 Abs. 3 und 235 bis 236a im<br />
Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen<br />
(§ 235) und die Aufforderung, einen anderen Verteidiger zu bestellen (§ 236 Abs. 2), bedürfen jedoch<br />
eines gerichtlichen Beschlusses.<br />
3. Abschnitt<br />
Protokollierung<br />
Amtsvermerk<br />
§ 95. Vorbringen von Personen und andere bedeutsame Vorgänge sind derart schriftlich festzuhalten,<br />
dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Ein solcher Amtsvermerk ist jedenfalls vom<br />
aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu unterfertigen.<br />
Protokoll<br />
§ 96. (1) Die Aufnahme von Beweisen ist in einem Protokoll zu dokumentieren, welches<br />
insbesondere zu enthalten hat:<br />
1. die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,<br />
2. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,<br />
3. den Inhalt von Aussagen,<br />
4. andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung,<br />
5. allenfalls gestellte Anträge,<br />
6. die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder<br />
unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hie<strong>für</strong> maßgebenden Umstände im Protokoll zu<br />
vermerken.<br />
(2) Das Protokoll ist vom Leiter der Amtshandlung oder von einer anderen geeigneten Person als<br />
Schriftführer zu erstellen. Es ist in Vollschrift abzufassen. Sofern es diktiert wird, hat dies <strong>für</strong> die<br />
Anwesenden hörbar zu geschehen. Es ist aber zulässig, vorläufig Kurzschrift zu verwenden oder das<br />
Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufzunehmen. Eine solche Vorgangsweise und ein allenfalls<br />
verkündeter Beschluss sind jedenfalls sogleich in Vollschrift festzuhalten. Kurzschrift und Tonaufnahme<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 40 von 147