Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
Sofern dieser Stelle nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Urteilsausfertigung<br />
zugestellt werden muß, ist ihr eine solche Ausfertigung auf ihr Ersuchen zu übersenden.<br />
(BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z 7)<br />
§ 403. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 74/1968, Art. IV Z 2)<br />
§ 404. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 74/1968, Art. IV Z 2)<br />
§ 405. Wie auf Freiheitsstrafen lautende Strafurteile zu vollziehen sind, bestimmen besondere<br />
Gesetze.<br />
(BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z 8)<br />
§ 406. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z 9)<br />
§ 407. Von der Verurteilung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist<br />
die <strong>für</strong> die Ausübung der Fremdenpolizei zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.<br />
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z 114)<br />
§ 408. (1) Ist der Verfall,der erweiterte Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von<br />
Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in<br />
gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder der Haftungsbeteiligte (§ 64) vom Strafgericht<br />
schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu<br />
übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte<br />
dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu<br />
ersuchen.<br />
(2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, der in wissenschaftlicher oder geschichtlicher<br />
Beziehung oder <strong>für</strong> eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, ist<br />
den hie<strong>für</strong> in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu<br />
stellen. Im Übrigen sind Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar<br />
herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im § 377<br />
angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden<br />
können, sind zu vernichten.<br />
§ 409. (1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt<br />
der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen,<br />
widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt <strong>für</strong> den Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB.<br />
(2) Wie Geldstrafen einzutreiben sind, ist im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962, in der jeweils<br />
geltenden Fassung, bestimmt.<br />
(3) Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen nach den Bestimmungen des StVG<br />
anzuordnen und zu vollziehen.<br />
§ 409a. (1) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20<br />
StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluß einen<br />
angemessenen Aufschub zu gewähren.<br />
(2) Der Aufschub darf jedoch<br />
1. bei Zahlung der ganzen Strafe oder des gesamten Geldbetrages nach § 20 StGB auf einmal oder<br />
bei Entrichtung einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger<br />
sein als ein Jahr,<br />
2. bei Entrichtung einer 180 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei<br />
Jahre und<br />
3. bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach<br />
§ 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre.<br />
(3) In die gewährte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche<br />
Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der Zahlungspflichtige zur Schadloshaltung<br />
oder Genugtuung eines durch die strafbare Handlung Geschädigten Zahlungen, so ist dies bei der<br />
Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf<br />
Entschädigungszahlungen, die innerhalb der zur Zahlung der Geldstrafe oder des Geldbetrages nach § 20<br />
StGB gewährten Frist geleistet werden, kann der Aufschub angemessen längstens aber um ein weiteres<br />
Jahr verlängert werden.<br />
(4) Die Entrichtung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen darf<br />
nur mit der Maßgabe gestattet werden, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn<br />
der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 124 von 147