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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

(3) Dem Angeklagten und seinem Verteidiger steht das Recht zu, darauf zu antworten. Findet der<br />

Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte hierauf etwas zu erwidern, so gebührt dem<br />

Angeklagten und seinem Verteidiger jedenfalls die Schlußrede.<br />

§ 256. (1) In der Regel ist in den Schlußvorträgen über alle im Urteile zu entscheidenden Fragen zu<br />

verhandeln.<br />

(2) Doch steht es dem Vorsitzenden oder dem Schöffengericht (§ 238) frei, zu verfügen, daß die<br />

Schlußvorträge über die Schuldfrage von denen über die Strafbestimmungen, über die privatrechtlichen<br />

Ansprüche und über die Prozeßkosten zu trennen seien. In diesen Fällen werden, nachdem das<br />

Schöffengericht über die Schuld des Angeklagten entschieden und seinen Ausspruch verkündet hat,<br />

neuerlich Schlußvorträge gehalten, die jedoch auf die noch zu entscheidenden Fragen einzuschränken<br />

sind.<br />

7. Urteil des Gerichtshofes<br />

§ 257. Nachdem der Vorsitzende die Verhandlung <strong>für</strong> geschlossen erklärt hat, zieht sich das<br />

Schöffengericht zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück. Der Angeklagte wird, wenn er<br />

verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.<br />

§ 258. (1) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der<br />

Hauptverhandlung vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie<br />

bei der Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (§ 252 Abs. 2a) worden sind.<br />

(2) Das Gericht hat die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als<br />

auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Über die Frage, ob eine<br />

Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, entscheiden die Richter nicht nach gesetzlichen Beweisregeln,<br />

sondern nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller <strong>für</strong> und wider vorgebrachten<br />

Beweismittel gewonnenen Überzeugung.<br />

(3) Bei der Beurteilung der Aussage eines Zeugen, dem nach § 162 gestattet worden ist, bestimmte<br />

Fragen nicht zu beantworten, ist insbesondere zu prüfen, ob dem Gericht und den Beteiligten ausreichend<br />

Gelegenheit geboten war, sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage<br />

auseinanderzusetzen.<br />

§ 259. Der Angeklagte wird durch Urteil des Schöffengerichts von der Anklage freigesprochen:<br />

1. wenn sich zeigt, daß das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers<br />

eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei;<br />

2. wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe das Schöffengericht sich zur<br />

Schöpfung des Urteiles zurückzieht, von der Anklage zurücktritt;<br />

3. wenn das Schöffengericht erkennt, daß die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht<br />

mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, daß der<br />

Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder daß Umstände vorliegen, durch die<br />

die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z 1 und 2<br />

angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.<br />

§ 260. (1) Wird der Angeklagte schuldig befunden, so muß das Strafurteil aussprechen:<br />

1. welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher<br />

Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände;<br />

2. welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der<br />

Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird, unter gleichzeitigem Ausspruch, ob<br />

die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist;<br />

3. zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt wird;<br />

und zwar diese drei Punkte bei sonstiger Nichtigkeit; außerdem ist noch beizufügen:<br />

4. welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf ihn angewendet wurden;<br />

5. die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und über die<br />

Prozeßkosten.<br />

(2) Wird der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten<br />

1. zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch<br />

festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene Straftaten eine mehr als einjährige<br />

Freiheitsstrafe entfällt, oder<br />

2. zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist<br />

im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 93 von 147

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