Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
Dolmetschers zu leisten. Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> die Rechtsbelehrung (§ 50), <strong>für</strong> Beweisaufnahmen, an<br />
denen der Beschuldigte teilnimmt, und <strong>für</strong> Verhandlungen. Auf Verlangen ist dem Beschuldigten<br />
Übersetzungshilfe auch <strong>für</strong> den Kontakt mit einem ihm beigegebenen Verteidiger oder anlässlich der<br />
Bekanntgabe eines Antrags oder einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eines gerichtlichen<br />
Beschlusses zu leisten. Für die Akteneinsicht ist dem Beschuldigten nur dann Übersetzungshilfe zu<br />
leisten, wenn er keinen Verteidiger hat und ihm aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann,<br />
selbst <strong>für</strong> die Übersetzung der relevanten Aktenteile zu sorgen, die ihm in Kopie ausgefolgt wurden.<br />
(2) Ist der Beschuldigte gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetscher <strong>für</strong> die Gebärdensprache<br />
beizuziehen, sofern sich der Beschuldigte in dieser verständigen kann. Andernfalls ist zu versuchen, mit<br />
dem Beschuldigten schriftlich oder auf andere geeignete Art, in der sich der Beschuldigte verständlich<br />
machen kann, zu verkehren.<br />
3. Abschnitt<br />
Der Verteidiger<br />
Rechte des Verteidigers<br />
§ 57. (1) Der Verteidiger steht dem Beschuldigten beratend und unterstützend zur Seite. Er ist<br />
berechtigt und verpflichtet, jedes Verteidigungsmittel zu gebrauchen und alles, was der Verteidigung des<br />
Beschuldigten dient, unumwunden vorzubringen, soweit dies dem Gesetz, seinem Auftrag und seinem<br />
Gewissen nicht widerspricht.<br />
(2) Der Verteidiger übt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Verfahrensrechte<br />
aus, die dem Beschuldigten zustehen. Der Beschuldigte kann aber immer selbst Erklärungen abgeben; im<br />
Fall einander widersprechender Erklärungen gilt seine. Ein Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil,<br />
den der Beschuldigte nicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem abgibt, ist<br />
jedoch ohne Wirkung.<br />
Bevollmächtigung des Verteidigers<br />
§ 58. (1) Der Beschuldigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu<br />
bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen.<br />
(2) Die Vollmacht des Verteidigers ist schriftlich oder, wenn der Beschuldigte anwesend ist, durch<br />
dessen mündliche Erklärung nachzuweisen. In Abwesenheit des Beschuldigten kann sich der Verteidiger<br />
auch auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen. Zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen bedarf der<br />
Verteidiger keiner besonderen Vollmacht.<br />
(3) Der Beschuldigte kann die Verteidigung vom gewählten Verteidiger jederzeit auf einen anderen<br />
übertragen, doch darf das Verfahren durch diesen Wechsel nicht unangemessen verzögert werden. Wenn<br />
der Beschuldigte mehrere Verteidiger bevollmächtigt, wird das Fragerecht und das Recht vorzutragen<br />
dadurch nicht erweitert. In diesem Fall gelten Zustellungen an ihn als bewirkt, sobald auch nur einem der<br />
Verteidiger zugestellt wurde.<br />
(4) Für einen Minderjährigen und eine Person, der ein Sachwalter bestellt wurde, kann der<br />
gesetzliche Vertreter selbst gegen ihren Willen einen Verteidiger bevollmächtigen.<br />
§ 59. (1) Dem festgenommenen Beschuldigten ist zu ermöglichen, Kontakt mit einem Verteidiger<br />
aufzunehmen und ihn zu bevollmächtigen. Dieser Kontakt darf vor Einlieferung des Beschuldigten in die<br />
Justizanstalt überwacht werden und auf das <strong>für</strong> die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine<br />
Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine<br />
Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden.<br />
(2) Der Beschuldigte kann sich mit seinem Verteidiger verständigen, ohne dabei überwacht zu<br />
werden. Wird jedoch der Beschuldigte auch wegen Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr angehalten<br />
und ist auf Grund besonderer, schwer wiegender Umstände zu be<strong>für</strong>chten, dass der Kontakt mit dem<br />
Verteidiger zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft,<br />
vor Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt auch die Kriminalpolizei, die Überwachung des<br />
Kontakts mit dem Verteidiger anordnen. Die Überwachung darf in jedem Fall nur mit Kenntnis des<br />
Beschuldigten und des Verteidigers sowie längstens <strong>für</strong> eine Dauer von zwei Monaten ab Festnahme<br />
erfolgen; nach Einbringen der Anklage gegen den Beschuldigten ist sie jedenfalls zu beenden.<br />
Ausschluss des Verteidigers<br />
§ 60. (1) Von der Verteidigung ist auszuschließen, gegen wen ein Verfahren wegen Beteiligung an<br />
derselben Straftat oder wegen Begünstigung hinsichtlich dieser Straftat anhängig ist, oder wer den<br />
Verkehr mit dem angehaltenen Beschuldigten dazu missbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 28 von 147