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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

Dolmetschers zu leisten. Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> die Rechtsbelehrung (§ 50), <strong>für</strong> Beweisaufnahmen, an<br />

denen der Beschuldigte teilnimmt, und <strong>für</strong> Verhandlungen. Auf Verlangen ist dem Beschuldigten<br />

Übersetzungshilfe auch <strong>für</strong> den Kontakt mit einem ihm beigegebenen Verteidiger oder anlässlich der<br />

Bekanntgabe eines Antrags oder einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eines gerichtlichen<br />

Beschlusses zu leisten. Für die Akteneinsicht ist dem Beschuldigten nur dann Übersetzungshilfe zu<br />

leisten, wenn er keinen Verteidiger hat und ihm aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann,<br />

selbst <strong>für</strong> die Übersetzung der relevanten Aktenteile zu sorgen, die ihm in Kopie ausgefolgt wurden.<br />

(2) Ist der Beschuldigte gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetscher <strong>für</strong> die Gebärdensprache<br />

beizuziehen, sofern sich der Beschuldigte in dieser verständigen kann. Andernfalls ist zu versuchen, mit<br />

dem Beschuldigten schriftlich oder auf andere geeignete Art, in der sich der Beschuldigte verständlich<br />

machen kann, zu verkehren.<br />

3. Abschnitt<br />

Der Verteidiger<br />

Rechte des Verteidigers<br />

§ 57. (1) Der Verteidiger steht dem Beschuldigten beratend und unterstützend zur Seite. Er ist<br />

berechtigt und verpflichtet, jedes Verteidigungsmittel zu gebrauchen und alles, was der Verteidigung des<br />

Beschuldigten dient, unumwunden vorzubringen, soweit dies dem Gesetz, seinem Auftrag und seinem<br />

Gewissen nicht widerspricht.<br />

(2) Der Verteidiger übt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Verfahrensrechte<br />

aus, die dem Beschuldigten zustehen. Der Beschuldigte kann aber immer selbst Erklärungen abgeben; im<br />

Fall einander widersprechender Erklärungen gilt seine. Ein Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil,<br />

den der Beschuldigte nicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem abgibt, ist<br />

jedoch ohne Wirkung.<br />

Bevollmächtigung des Verteidigers<br />

§ 58. (1) Der Beschuldigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu<br />

bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen.<br />

(2) Die Vollmacht des Verteidigers ist schriftlich oder, wenn der Beschuldigte anwesend ist, durch<br />

dessen mündliche Erklärung nachzuweisen. In Abwesenheit des Beschuldigten kann sich der Verteidiger<br />

auch auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen. Zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen bedarf der<br />

Verteidiger keiner besonderen Vollmacht.<br />

(3) Der Beschuldigte kann die Verteidigung vom gewählten Verteidiger jederzeit auf einen anderen<br />

übertragen, doch darf das Verfahren durch diesen Wechsel nicht unangemessen verzögert werden. Wenn<br />

der Beschuldigte mehrere Verteidiger bevollmächtigt, wird das Fragerecht und das Recht vorzutragen<br />

dadurch nicht erweitert. In diesem Fall gelten Zustellungen an ihn als bewirkt, sobald auch nur einem der<br />

Verteidiger zugestellt wurde.<br />

(4) Für einen Minderjährigen und eine Person, der ein Sachwalter bestellt wurde, kann der<br />

gesetzliche Vertreter selbst gegen ihren Willen einen Verteidiger bevollmächtigen.<br />

§ 59. (1) Dem festgenommenen Beschuldigten ist zu ermöglichen, Kontakt mit einem Verteidiger<br />

aufzunehmen und ihn zu bevollmächtigen. Dieser Kontakt darf vor Einlieferung des Beschuldigten in die<br />

Justizanstalt überwacht werden und auf das <strong>für</strong> die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine<br />

Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine<br />

Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden.<br />

(2) Der Beschuldigte kann sich mit seinem Verteidiger verständigen, ohne dabei überwacht zu<br />

werden. Wird jedoch der Beschuldigte auch wegen Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr angehalten<br />

und ist auf Grund besonderer, schwer wiegender Umstände zu be<strong>für</strong>chten, dass der Kontakt mit dem<br />

Verteidiger zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft,<br />

vor Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt auch die Kriminalpolizei, die Überwachung des<br />

Kontakts mit dem Verteidiger anordnen. Die Überwachung darf in jedem Fall nur mit Kenntnis des<br />

Beschuldigten und des Verteidigers sowie längstens <strong>für</strong> eine Dauer von zwei Monaten ab Festnahme<br />

erfolgen; nach Einbringen der Anklage gegen den Beschuldigten ist sie jedenfalls zu beenden.<br />

Ausschluss des Verteidigers<br />

§ 60. (1) Von der Verteidigung ist auszuschließen, gegen wen ein Verfahren wegen Beteiligung an<br />

derselben Straftat oder wegen Begünstigung hinsichtlich dieser Straftat anhängig ist, oder wer den<br />

Verkehr mit dem angehaltenen Beschuldigten dazu missbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 28 von 147

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