Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
112 Abs. 2 zu entscheiden hat, in welchem Ausmaß Auskünfte zu erteilen bzw. in welchem Umfang<br />
Unterlagen <strong>für</strong> weitere Ermittlungen zu verwenden sind. Eine Durchsuchung des Kredit- oder<br />
Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen<br />
Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.<br />
2. Abschnitt<br />
Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von<br />
Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung<br />
Definitionen<br />
§ 117. Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />
1. “Identitätsfeststellung” die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000), die eine<br />
bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,<br />
2. “Durchsuchung von Orten und Gegenständen” das Durchsuchen<br />
a. eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses,<br />
b. einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin<br />
befindlicher Gegenstände,<br />
3. “Durchsuchung einer Person”<br />
a. die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat,<br />
b. die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,<br />
4. “körperliche Untersuchung” die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer<br />
Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen,<br />
5. “molekulargenetische Untersuchung” die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die<br />
der Wiedererkennung dienen.<br />
Identitätsfeststellung<br />
§ 118. (1) Identitätsfeststellung ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen<br />
werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Umstände der Begehung Auskunft<br />
geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten.<br />
(2) Die Kriminalpolizei ist ermächtigt, zur Identitätsfeststellung die Namen einer Person, ihr<br />
Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift zu ermitteln. Die<br />
Kriminalpolizei ist auch ermächtigt, die Größe einer Person festzustellen, sie zu fotografieren, ihre<br />
Stimme aufzunehmen und ihre Papillarlinienabdrücke abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung<br />
erforderlich ist.<br />
(3) Jedermann ist verpflichtet, auf eine den Umständen nach angemessene Weise an der Feststellung<br />
seiner Identität mitzuwirken; die Kriminalpolizei hat ihm auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem<br />
Anlass diese Feststellung erfolgt.<br />
(4) Wenn die Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt oder ihre Identität aus anderen<br />
Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, ist die Kriminalpolizei berechtigt, zur Feststellung der<br />
Identität eine Durchsuchung der Person nach § 117 Z 3 lit. a von sich aus durchzuführen.<br />
Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen<br />
§ 119. (1) Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2) ist zulässig, wenn auf Grund<br />
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig<br />
ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.<br />
(2) Durchsuchung einer Person (§ 117 Z 3) ist zulässig, wenn diese<br />
1. festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde,<br />
2. einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie<br />
Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe,<br />
3. durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben<br />
könnte, deren Feststellung <strong>für</strong> Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist.<br />
§ 120. (1) Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit. b und von Personen<br />
nach § 117 Z 3 lit. b sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung<br />
anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen<br />
vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen des § 170 Abs. 1<br />
Z 1 <strong>für</strong> die Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 lit. b. Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 50 von 147