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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

112 Abs. 2 zu entscheiden hat, in welchem Ausmaß Auskünfte zu erteilen bzw. in welchem Umfang<br />

Unterlagen <strong>für</strong> weitere Ermittlungen zu verwenden sind. Eine Durchsuchung des Kredit- oder<br />

Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen<br />

Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.<br />

2. Abschnitt<br />

Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von<br />

Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung<br />

Definitionen<br />

§ 117. Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. “Identitätsfeststellung” die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000), die eine<br />

bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,<br />

2. “Durchsuchung von Orten und Gegenständen” das Durchsuchen<br />

a. eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses,<br />

b. einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin<br />

befindlicher Gegenstände,<br />

3. “Durchsuchung einer Person”<br />

a. die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat,<br />

b. die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,<br />

4. “körperliche Untersuchung” die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer<br />

Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen,<br />

5. “molekulargenetische Untersuchung” die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die<br />

der Wiedererkennung dienen.<br />

Identitätsfeststellung<br />

§ 118. (1) Identitätsfeststellung ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen<br />

werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Umstände der Begehung Auskunft<br />

geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten.<br />

(2) Die Kriminalpolizei ist ermächtigt, zur Identitätsfeststellung die Namen einer Person, ihr<br />

Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift zu ermitteln. Die<br />

Kriminalpolizei ist auch ermächtigt, die Größe einer Person festzustellen, sie zu fotografieren, ihre<br />

Stimme aufzunehmen und ihre Papillarlinienabdrücke abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung<br />

erforderlich ist.<br />

(3) Jedermann ist verpflichtet, auf eine den Umständen nach angemessene Weise an der Feststellung<br />

seiner Identität mitzuwirken; die Kriminalpolizei hat ihm auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem<br />

Anlass diese Feststellung erfolgt.<br />

(4) Wenn die Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt oder ihre Identität aus anderen<br />

Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, ist die Kriminalpolizei berechtigt, zur Feststellung der<br />

Identität eine Durchsuchung der Person nach § 117 Z 3 lit. a von sich aus durchzuführen.<br />

Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen<br />

§ 119. (1) Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2) ist zulässig, wenn auf Grund<br />

bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig<br />

ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.<br />

(2) Durchsuchung einer Person (§ 117 Z 3) ist zulässig, wenn diese<br />

1. festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde,<br />

2. einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie<br />

Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe,<br />

3. durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben<br />

könnte, deren Feststellung <strong>für</strong> Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist.<br />

§ 120. (1) Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit. b und von Personen<br />

nach § 117 Z 3 lit. b sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung<br />

anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen<br />

vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen des § 170 Abs. 1<br />

Z 1 <strong>für</strong> die Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 lit. b. Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 50 von 147

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