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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem solchen Antrag des<br />

Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Gerichts<br />

einzuholen.<br />

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2010)<br />

Schadenersatz<br />

§ 148. Der Bund haftet <strong>für</strong> vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer<br />

Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind.<br />

Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt<br />

hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl.<br />

Nr. 20/1949, anzuwenden.<br />

9. Abschnitt<br />

Augenschein und Tatrekonstruktion<br />

Augenschein und Tatrekonstruktion<br />

§ 149. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. “Augenschein” jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung und deren Dokumentation durch Tonoder<br />

Bildaufnahme, soweit es sich nicht um eine Vernehmung handelt,<br />

2. “Tatrekonstruktion” die Vernehmung einer Person im Zuge eines Nachstellens des<br />

wahrscheinlichen Verlaufs der Tat am Tatort oder an einem anderen mit der Straftat im<br />

Zusammenhang stehenden Ort sowie die Ton- oder Bildaufnahme über diese Vorgänge.<br />

(2) Ein Augenschein kann durch die Kriminalpolizei durchgeführt werden. Wenn er besondere<br />

Sachkunde erfordert, über welche Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft nicht durch besondere<br />

Einrichtungen oder deren Organe verfügen, kann mit seiner Durchführung auch ein Sachverständiger im<br />

Rahmen der Befundaufnahme beauftragt werden. Art und Weise der Durchführung des Augenscheines<br />

und seine Ergebnisse sind in einem Amtsvermerk (§ 95) festzuhalten.<br />

(3) Eine Tatrekonstruktion hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht zu erfolgen<br />

(§ 104).<br />

Durchführung der Tatrekonstruktion<br />

§ 150. (1) Der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatbeteiligten und deren<br />

Vertretern ist Gelegenheit zu geben, sich an der Tatrekonstruktion zu beteiligen. Sie haben das Recht,<br />

Fragen zu stellen sowie ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu verlangen. Soweit die<br />

Kriminalpolizei nicht an der Durchführung beteiligt wird, ist sie vom Termin zu verständigen.<br />

(2) Der Beschuldigte kann von der Teilnahme vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn seine<br />

Anwesenheit den Zweck des Verfahrens gefährden könnte oder besondere Interessen dies erfordern<br />

(§ 250 Abs. 1). Dem Opfer und dem Privatbeteiligten ist die Beteiligung vorübergehend zu versagen,<br />

wenn zu besorgen ist, dass seine Anwesenheit den Beschuldigten oder Zeugen bei der Ablegung einer<br />

freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. In diesen Fällen ist den betroffenen Beteiligten<br />

sogleich eine Kopie des Protokolls zu übermitteln. Die Beteiligung des Verteidigers darf jedoch in<br />

keinem Fall eingeschränkt werden. Im Übrigen ist § 97 anzuwenden.<br />

10. Abschnitt<br />

Erkundigungen und Vernehmungen<br />

Definitionen<br />

§ 151. Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

1. “Erkundigung” das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer<br />

Person,<br />

2. “Vernehmung” das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und<br />

ihre Rechte im Verfahren.<br />

Erkundigungen<br />

§ 152. (1) Erkundigungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Vorbereitung einer<br />

Beweisaufnahme; die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten und von Zeugen dürfen<br />

durch Erkundigungen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 62 von 147

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