Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem solchen Antrag des<br />
Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Gerichts<br />
einzuholen.<br />
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2010)<br />
Schadenersatz<br />
§ 148. Der Bund haftet <strong>für</strong> vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer<br />
Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind.<br />
Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt<br />
hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl.<br />
Nr. 20/1949, anzuwenden.<br />
9. Abschnitt<br />
Augenschein und Tatrekonstruktion<br />
Augenschein und Tatrekonstruktion<br />
§ 149. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />
1. “Augenschein” jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung und deren Dokumentation durch Tonoder<br />
Bildaufnahme, soweit es sich nicht um eine Vernehmung handelt,<br />
2. “Tatrekonstruktion” die Vernehmung einer Person im Zuge eines Nachstellens des<br />
wahrscheinlichen Verlaufs der Tat am Tatort oder an einem anderen mit der Straftat im<br />
Zusammenhang stehenden Ort sowie die Ton- oder Bildaufnahme über diese Vorgänge.<br />
(2) Ein Augenschein kann durch die Kriminalpolizei durchgeführt werden. Wenn er besondere<br />
Sachkunde erfordert, über welche Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft nicht durch besondere<br />
Einrichtungen oder deren Organe verfügen, kann mit seiner Durchführung auch ein Sachverständiger im<br />
Rahmen der Befundaufnahme beauftragt werden. Art und Weise der Durchführung des Augenscheines<br />
und seine Ergebnisse sind in einem Amtsvermerk (§ 95) festzuhalten.<br />
(3) Eine Tatrekonstruktion hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht zu erfolgen<br />
(§ 104).<br />
Durchführung der Tatrekonstruktion<br />
§ 150. (1) Der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatbeteiligten und deren<br />
Vertretern ist Gelegenheit zu geben, sich an der Tatrekonstruktion zu beteiligen. Sie haben das Recht,<br />
Fragen zu stellen sowie ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu verlangen. Soweit die<br />
Kriminalpolizei nicht an der Durchführung beteiligt wird, ist sie vom Termin zu verständigen.<br />
(2) Der Beschuldigte kann von der Teilnahme vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn seine<br />
Anwesenheit den Zweck des Verfahrens gefährden könnte oder besondere Interessen dies erfordern<br />
(§ 250 Abs. 1). Dem Opfer und dem Privatbeteiligten ist die Beteiligung vorübergehend zu versagen,<br />
wenn zu besorgen ist, dass seine Anwesenheit den Beschuldigten oder Zeugen bei der Ablegung einer<br />
freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. In diesen Fällen ist den betroffenen Beteiligten<br />
sogleich eine Kopie des Protokolls zu übermitteln. Die Beteiligung des Verteidigers darf jedoch in<br />
keinem Fall eingeschränkt werden. Im Übrigen ist § 97 anzuwenden.<br />
10. Abschnitt<br />
Erkundigungen und Vernehmungen<br />
Definitionen<br />
§ 151. Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />
1. “Erkundigung” das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer<br />
Person,<br />
2. “Vernehmung” das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und<br />
ihre Rechte im Verfahren.<br />
Erkundigungen<br />
§ 152. (1) Erkundigungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Vorbereitung einer<br />
Beweisaufnahme; die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten und von Zeugen dürfen<br />
durch Erkundigungen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 62 von 147