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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

einem bestimmten Unternehmen bestimmte Waren oder Dienstleistungen bezogen haben oder die<br />

Mitglieder von Personenvereinigungen des Privatrechts oder von juristischen Personen des Privatrechts<br />

oder des öffentlichen Rechts sind.<br />

(4) Sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) dürfen in einen Datenabgleich nicht einbezogen werden.<br />

Dies gilt nicht <strong>für</strong> Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten zur tatbildmäßigen Bezeichnung einer<br />

Tätergruppe sowie <strong>für</strong> Daten, die Staatsanwaltschaften oder Sicherheitsbehörden durch<br />

erkennungsdienstliche Maßnahmen, durch Durchsuchung einer Person, durch körperliche Untersuchung<br />

oder durch molekulargenetische Analyse rechtmäßig ermittelt haben, sofern diese Daten ausschließlich<br />

<strong>für</strong> einen Datenabgleich nach Abs. 1 verwendet werden. Daten von Personenvereinigungen, deren Zweck<br />

in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der besonders geschützten Merkmale steht, dürfen in einen<br />

Datenabgleich in keinem Fall einbezogen werden.<br />

Durchführung<br />

§ 142. (1) Der Datenabgleich ist von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen<br />

Bewilligung anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei hat dieses Ergebnis des<br />

Datenabgleichs, soweit es <strong>für</strong> das Verfahren von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen.<br />

(2) Die Anordnung des Datenabgleichs sowie ihre gerichtliche Bewilligung haben außer den in<br />

§ 102 Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten:<br />

1. die Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,<br />

2. die Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale<br />

enthalten,<br />

3. die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000).<br />

(3) Eine Anordnung nach Abs. 2 ist samt ihrer gerichtlichen Bewilligung der<br />

Datenschutzkommission und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht<br />

werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch<br />

sie der Zweck dieses oder eines anderen bereits anhängigen Strafverfahrens gefährdet wäre.<br />

(4) Der Datenschutzkommission steht gegen die gerichtliche Bewilligung einer Anordnung gemäß<br />

Abs. 2 das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 87 zu.<br />

Mitwirkungspflicht<br />

§ 143. (1) Jeder Auftraggeber einer Datenanwendung, deren Daten in einen Abgleich nach § 141<br />

einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenanwendung auf die gesuchten Merkmale hin zu<br />

durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in<br />

einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Hierbei hat er sich neben den gesuchten<br />

Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken.<br />

Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und - abweichend von den §§ 14<br />

Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 bis 4 DSG 2000 - lediglich die Daten der Übermittlung und die Anordnung nach<br />

Abs. 2 zu protokollieren.<br />

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 hat die Staatsanwaltschaft dem Auftraggeber mit gesonderter<br />

Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen.<br />

Die §§ 93 Abs. 2 und 112 sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.<br />

7. Abschnitt<br />

Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse<br />

Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen<br />

§ 144. (1) Die geistliche Amtsverschwiegenheit ist geschützt (§ 155 Z 1), sie darf bei sonstiger<br />

Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Anordnung oder Durchführung der in<br />

diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmaßnahmen. Die Anordnung oder Durchführung einer<br />

optischen oder akustischen Überwachung von Geistlichen unter Verwendung technischer Mittel in<br />

Beichtstühlen oder in Räumen, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind, ist in jedem Fall unzulässig.<br />

(2) Die Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen<br />

Ermittlungsmaßnahmen ist auch unzulässig, soweit dadurch das Recht einer Person, gemäß § 157 Abs. 1<br />

Z 2 bis 4 die Aussage zu verweigern, umgangen wird.<br />

(3) Ein Umgehungsverbot nach Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 besteht insoweit nicht, als die<br />

betreffende Person selbst der Tat dringend verdächtig ist. In einem solchen Fall ist <strong>für</strong> die Anordnung und<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 60 von 147

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