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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen es sei denn, dass ein Fall des Abs. 2a Z 4 vorliegt. § 24<br />

zweiter Satz ist anzuwenden.<br />

(6) Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.<br />

6. Abschnitt<br />

Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen<br />

§ 90. (1) Alle Geldstrafen fließen dem Bund zu.<br />

Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen<br />

(2) Ist eine nach diesem Gesetz ausgesprochene Geldstrafe ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat<br />

das Gericht sie in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen, sonst aber in eine<br />

Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen umzuwandeln.<br />

(3) Auf den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen nach Abs. 2 und der in diesem Gesetz angedrohten<br />

Freiheitsstrafen und der Beugehaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug<br />

von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, sinngemäß anzuwenden.<br />

2. TEIL<br />

Das Ermittlungsverfahren<br />

6. Hauptstück<br />

Allgemeines<br />

1. Abschnitt<br />

Zweck des Ermittlungsverfahrens<br />

Zweck des Ermittlungsverfahrens<br />

§ 91. (1) Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen<br />

soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder<br />

Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der<br />

Hauptverhandlung ermöglicht wird.<br />

(2) Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die<br />

der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des<br />

Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als<br />

Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen.<br />

Ermächtigung zur Strafverfolgung<br />

§ 92. (1) Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zur Strafverfolgung voraussetzt, haben<br />

Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft unverzüglich bei der gesetzlich berechtigten Person anzufragen,<br />

ob sie die Ermächtigung erteile. Wird diese verweigert, so ist jede weitere Ermittlung gegen die<br />

betreffende Person unzulässig und das Verfahren einzustellen. Die Ermächtigung gilt als verweigert,<br />

wenn die berechtigte Person sie nicht binnen vierzehn Tagen nach Anfrage erteilt. Diese Frist beträgt im<br />

Falle der öffentlichen Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers sechs Wochen; die<br />

tagungsfreie Zeit ist nicht einzurechnen.<br />

(2) Die Ermächtigung muss sich auf eine bestimmte Person beziehen und spätestens bei Einleitung<br />

diversioneller Maßnahmen oder Einbringen der Anklage vorliegen. Sie kann bis zum Schluss des<br />

Beweisverfahrens erster Instanz zurückgenommen werden. Die Erklärung, als Privatbeteiligter am<br />

Verfahren mitzuwirken (§ 67), gilt als Ermächtigung.<br />

2. Abschnitt<br />

Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen<br />

Zwangsgewalt und Beugemittel<br />

§ 93. (1) Die Kriminalpolizei ist nach Maßgabe des § 5 ermächtigt, verhältnismäßigen und<br />

angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen; dies<br />

gilt auch <strong>für</strong> die Durchsetzung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Dabei ist die<br />

Kriminalpolizei unter den jeweils vorgesehenen Bedingungen und Förmlichkeiten ermächtigt, auch<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 39 von 147

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