Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen es sei denn, dass ein Fall des Abs. 2a Z 4 vorliegt. § 24<br />
zweiter Satz ist anzuwenden.<br />
(6) Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.<br />
6. Abschnitt<br />
Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen<br />
§ 90. (1) Alle Geldstrafen fließen dem Bund zu.<br />
Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen<br />
(2) Ist eine nach diesem Gesetz ausgesprochene Geldstrafe ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat<br />
das Gericht sie in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen, sonst aber in eine<br />
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen umzuwandeln.<br />
(3) Auf den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen nach Abs. 2 und der in diesem Gesetz angedrohten<br />
Freiheitsstrafen und der Beugehaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug<br />
von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, sinngemäß anzuwenden.<br />
2. TEIL<br />
Das Ermittlungsverfahren<br />
6. Hauptstück<br />
Allgemeines<br />
1. Abschnitt<br />
Zweck des Ermittlungsverfahrens<br />
Zweck des Ermittlungsverfahrens<br />
§ 91. (1) Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen<br />
soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder<br />
Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der<br />
Hauptverhandlung ermöglicht wird.<br />
(2) Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die<br />
der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des<br />
Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als<br />
Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen.<br />
Ermächtigung zur Strafverfolgung<br />
§ 92. (1) Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zur Strafverfolgung voraussetzt, haben<br />
Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft unverzüglich bei der gesetzlich berechtigten Person anzufragen,<br />
ob sie die Ermächtigung erteile. Wird diese verweigert, so ist jede weitere Ermittlung gegen die<br />
betreffende Person unzulässig und das Verfahren einzustellen. Die Ermächtigung gilt als verweigert,<br />
wenn die berechtigte Person sie nicht binnen vierzehn Tagen nach Anfrage erteilt. Diese Frist beträgt im<br />
Falle der öffentlichen Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers sechs Wochen; die<br />
tagungsfreie Zeit ist nicht einzurechnen.<br />
(2) Die Ermächtigung muss sich auf eine bestimmte Person beziehen und spätestens bei Einleitung<br />
diversioneller Maßnahmen oder Einbringen der Anklage vorliegen. Sie kann bis zum Schluss des<br />
Beweisverfahrens erster Instanz zurückgenommen werden. Die Erklärung, als Privatbeteiligter am<br />
Verfahren mitzuwirken (§ 67), gilt als Ermächtigung.<br />
2. Abschnitt<br />
Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen<br />
Zwangsgewalt und Beugemittel<br />
§ 93. (1) Die Kriminalpolizei ist nach Maßgabe des § 5 ermächtigt, verhältnismäßigen und<br />
angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen; dies<br />
gilt auch <strong>für</strong> die Durchsetzung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Dabei ist die<br />
Kriminalpolizei unter den jeweils vorgesehenen Bedingungen und Förmlichkeiten ermächtigt, auch<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 39 von 147