Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
oder Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude kein Gehör zu geben, sondern sich mit<br />
Unparteilichkeit und Festigkeit nur nach den <strong>für</strong> und wider den Angeklagten vorgeführten Beweismitteln<br />
und Ihrer darauf gegründeten Überzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen<br />
verantworten können.”<br />
(2) Sodann wird jeder Schöffe einzeln vom Vorsitzenden aufgerufen und antwortet: “Ich schwöre, so<br />
wahr mir Gott helfe.” Das Religionsbekenntnis der Schöffen macht hiebei keinen Unterschied. Nur<br />
solche, die keinem Religionsbekenntnis angehören oder deren Bekenntnis die Eidesleistung untersagt,<br />
werden durch Handschlag verpflichtet.<br />
(3) Die Beeidigung gilt <strong>für</strong> die Dauer des Kalenderjahres; sie ist im Verhandlungsprotokoll und<br />
fortlaufend in einem besonderen Buche zu beurkunden.<br />
§ 241. (1) Hierauf werden die Zeugen und Sachverständigen aufgerufen, soweit sie nicht erst <strong>für</strong><br />
einen späteren Zeitpunkt vorgeladen worden sind; der Vorsitzende teilt ihnen mit, wo sie sich bis zu ihrer<br />
Vernehmung aufhalten können und zu welchem Zeitpunkt sie sich <strong>für</strong> die Vernehmung bereitzuhalten<br />
haben. Der Vorsitzende hat die nach den Umständen erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen, um<br />
Verabredungen und Besprechungen der Zeugen zu verhindern.<br />
(2) Bei den Sachverständigen kann der Vorsitzende in allen Fällen, in denen er es <strong>für</strong> die<br />
Erforschung der Wahrheit zweckdienlich findet, verfügen, daß sie sowohl während der Vernehmung des<br />
Angeklagten als auch der Zeugen im Sitzungssaale bleiben.<br />
§ 242. (1) Wenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der<br />
Hauptverhandlung nicht erscheinen, so kann der Vorsitzende deren unverzügliche Vorführung anordnen.<br />
(2) Ist die unverzügliche Vorführung nicht möglich, so ist über eine allfällige Verlesung der im<br />
Ermittlungsverfahren abgelegten Aussagen gemäß § 252 zu entscheiden oder aber die Hauptverhandlung<br />
zu vertagen.<br />
(3) Über den Ausgebliebenen ist mit Beschluss des Vorsitzenden eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro<br />
zu verhängen. Musste die Hauptverhandlung vertagt werden, so ist der Ausgebliebene überdies in diesem<br />
Beschluss zum Ersatz der durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu verpflichten. Soweit dies<br />
erforderlich ist, um Anwesenheit des Ausgebliebenen beim neuen Termin sicherzustellen, hat der<br />
Vorsitzende dessen Vorführung anzuordnen (§ 210 Abs. 3).<br />
§ 243. (1) Eine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 242 Abs. 3 ist beim erkennenden<br />
Schöffengericht einzubringen; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.<br />
(2) Der Vorsitzende hat die verhängte Strafe nachzusehen, wenn der Zeuge oder Sachverständige<br />
bescheinigt, dass ihm die Ladung zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder<br />
dass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis von der Teilnahme an der<br />
Hauptverhandlung abgehalten hat. Der Vorsitzende kann auch eine Milderung aussprechen, wenn die<br />
Bescheinigung erbracht wird, dass die Strafe oder der Kostenersatz zur Schuld oder den Folgen des<br />
Ausbleibens unverhältnismäßig wäre.<br />
(3) Wird der Beschwerde nicht durch eine im Abs. 2 erwähnten Maßnahme zur Gänze entsprochen,<br />
so hat sie der Vorsitzende dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 89). Im Übrigen ist<br />
gegen einen Beschluss gemäß Abs. 2 kein Rechtsmittel zulässig.<br />
§ 244. (1) Nachdem die Zeugen abgetreten sind, erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das Wort zum<br />
Vortrag der Anklage. Im Vortrag sind alle Anklagepunkte anzuführen und so weit zu begründen, wie dies<br />
zum Verständnis der Anklage erforderlich erscheint. Bei mehreren Angeklagten ist hiebei auf jeden<br />
einzelnen von ihnen Bezug zu nehmen. Falls ein Beschluss des Oberlandesgerichts vorliegt, nach dem ein<br />
Anklagepunkt zu entfallen hat, ist auch dieser zu berücksichtigen.<br />
(2) Nach dem Vortrag der Anklage hat sich der Vorsitzende zu vergewissern, daß der Angeklagte<br />
von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend in Kenntnis gesetzt ist.<br />
(3) Der Verteidiger hat das Recht, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu<br />
erwidern.<br />
4. Vernehmung des Angeklagten<br />
§ 245. (1) Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen.<br />
Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sei nicht schuldig, so hat ihm der<br />
Vorsitzende zu eröffnen, daß er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des<br />
Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen<br />
darüber vorzubringen. Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, so ist er um die Gründe<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 90 von 147