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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

oder Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude kein Gehör zu geben, sondern sich mit<br />

Unparteilichkeit und Festigkeit nur nach den <strong>für</strong> und wider den Angeklagten vorgeführten Beweismitteln<br />

und Ihrer darauf gegründeten Überzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen<br />

verantworten können.”<br />

(2) Sodann wird jeder Schöffe einzeln vom Vorsitzenden aufgerufen und antwortet: “Ich schwöre, so<br />

wahr mir Gott helfe.” Das Religionsbekenntnis der Schöffen macht hiebei keinen Unterschied. Nur<br />

solche, die keinem Religionsbekenntnis angehören oder deren Bekenntnis die Eidesleistung untersagt,<br />

werden durch Handschlag verpflichtet.<br />

(3) Die Beeidigung gilt <strong>für</strong> die Dauer des Kalenderjahres; sie ist im Verhandlungsprotokoll und<br />

fortlaufend in einem besonderen Buche zu beurkunden.<br />

§ 241. (1) Hierauf werden die Zeugen und Sachverständigen aufgerufen, soweit sie nicht erst <strong>für</strong><br />

einen späteren Zeitpunkt vorgeladen worden sind; der Vorsitzende teilt ihnen mit, wo sie sich bis zu ihrer<br />

Vernehmung aufhalten können und zu welchem Zeitpunkt sie sich <strong>für</strong> die Vernehmung bereitzuhalten<br />

haben. Der Vorsitzende hat die nach den Umständen erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen, um<br />

Verabredungen und Besprechungen der Zeugen zu verhindern.<br />

(2) Bei den Sachverständigen kann der Vorsitzende in allen Fällen, in denen er es <strong>für</strong> die<br />

Erforschung der Wahrheit zweckdienlich findet, verfügen, daß sie sowohl während der Vernehmung des<br />

Angeklagten als auch der Zeugen im Sitzungssaale bleiben.<br />

§ 242. (1) Wenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der<br />

Hauptverhandlung nicht erscheinen, so kann der Vorsitzende deren unverzügliche Vorführung anordnen.<br />

(2) Ist die unverzügliche Vorführung nicht möglich, so ist über eine allfällige Verlesung der im<br />

Ermittlungsverfahren abgelegten Aussagen gemäß § 252 zu entscheiden oder aber die Hauptverhandlung<br />

zu vertagen.<br />

(3) Über den Ausgebliebenen ist mit Beschluss des Vorsitzenden eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro<br />

zu verhängen. Musste die Hauptverhandlung vertagt werden, so ist der Ausgebliebene überdies in diesem<br />

Beschluss zum Ersatz der durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu verpflichten. Soweit dies<br />

erforderlich ist, um Anwesenheit des Ausgebliebenen beim neuen Termin sicherzustellen, hat der<br />

Vorsitzende dessen Vorführung anzuordnen (§ 210 Abs. 3).<br />

§ 243. (1) Eine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 242 Abs. 3 ist beim erkennenden<br />

Schöffengericht einzubringen; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.<br />

(2) Der Vorsitzende hat die verhängte Strafe nachzusehen, wenn der Zeuge oder Sachverständige<br />

bescheinigt, dass ihm die Ladung zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder<br />

dass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis von der Teilnahme an der<br />

Hauptverhandlung abgehalten hat. Der Vorsitzende kann auch eine Milderung aussprechen, wenn die<br />

Bescheinigung erbracht wird, dass die Strafe oder der Kostenersatz zur Schuld oder den Folgen des<br />

Ausbleibens unverhältnismäßig wäre.<br />

(3) Wird der Beschwerde nicht durch eine im Abs. 2 erwähnten Maßnahme zur Gänze entsprochen,<br />

so hat sie der Vorsitzende dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 89). Im Übrigen ist<br />

gegen einen Beschluss gemäß Abs. 2 kein Rechtsmittel zulässig.<br />

§ 244. (1) Nachdem die Zeugen abgetreten sind, erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das Wort zum<br />

Vortrag der Anklage. Im Vortrag sind alle Anklagepunkte anzuführen und so weit zu begründen, wie dies<br />

zum Verständnis der Anklage erforderlich erscheint. Bei mehreren Angeklagten ist hiebei auf jeden<br />

einzelnen von ihnen Bezug zu nehmen. Falls ein Beschluss des Oberlandesgerichts vorliegt, nach dem ein<br />

Anklagepunkt zu entfallen hat, ist auch dieser zu berücksichtigen.<br />

(2) Nach dem Vortrag der Anklage hat sich der Vorsitzende zu vergewissern, daß der Angeklagte<br />

von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend in Kenntnis gesetzt ist.<br />

(3) Der Verteidiger hat das Recht, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu<br />

erwidern.<br />

4. Vernehmung des Angeklagten<br />

§ 245. (1) Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen.<br />

Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sei nicht schuldig, so hat ihm der<br />

Vorsitzende zu eröffnen, daß er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des<br />

Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen<br />

darüber vorzubringen. Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, so ist er um die Gründe<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 90 von 147

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