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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

3. TEIL<br />

Beendigung des Ermittlungsverfahrens<br />

10. Hauptstück<br />

Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens<br />

Einstellung des Ermittlungsverfahrens<br />

§ 190. Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das<br />

Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als<br />

1. die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist<br />

oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre<br />

oder<br />

2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.<br />

Einstellung wegen Geringfügigkeit<br />

§ 191. (1) Von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe, mit einer Freiheitsstrafe bedroht<br />

ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt, oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe hat<br />

die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn<br />

1. in Abwägung der Schuld, der Folgen der Tat und des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat,<br />

insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Schadensgutmachung, sowie weiterer Umstände, die<br />

auf die Strafbemessung Einfluss hätten, der Störwert der Tat als gering anzusehen wäre und<br />

2. eine Bestrafung oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück nicht geboten erscheint, um den<br />

Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer<br />

Handlungen durch andere entgegen zu wirken.<br />

(2) Nach Einbringen der Anklage, im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder<br />

Schöffengericht nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift wegen Begehung einer strafbaren Handlung,<br />

die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht unter denselben Voraussetzungen (Abs. 1) das<br />

Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. § 209 Abs. 2 erster Satz gilt<br />

sinngemäß.<br />

Einstellung bei mehreren Straftaten<br />

§ 192. (1) Von der Verfolgung einzelner Straftaten kann die Staatsanwaltschaft endgültig oder unter<br />

Vorbehalt späterer Verfolgung absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn dem<br />

Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last liegen und<br />

1. dies voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der<br />

Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen<br />

Einfluss hat oder<br />

2. der Beschuldigte schon im Ausland <strong>für</strong> die ihm zur Last liegende Straftat bestraft oder dort nach<br />

Diversion außer Verfolgung gesetzt worden ist und nicht anzunehmen ist, dass das inländische<br />

Gericht eine strengere Strafe verhängen werde oder er wegen Begehung anderer strafbarer<br />

Handlungen an einen anderen Staat ausgeliefert wird und die im Inland zu erwartenden Strafen<br />

oder vorbeugenden Maßnahmen gegenüber jenen, auf die voraussichtlich im Ausland erkannt<br />

werden wird, nicht ins Gewicht fallen.<br />

(2) Eine nach Abs. 1 vorbehaltene Verfolgung kann innerhalb dreier Monate nach rechtskräftigem<br />

Abschluss des inländischen oder innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des<br />

ausländischen Strafverfahrens wieder aufgenommen werden. Ein abermaliger Vorbehalt wegen einzelner<br />

Straftaten ist sodann unzulässig.<br />

Fortführung des Verfahrens<br />

§ 193. (1) Nach der Einstellung des Verfahrens sind weitere Ermittlungen gegen den Beschuldigten<br />

zu unterlassen; erforderlichenfalls hat die Staatsanwaltschaft seine Freilassung anzuordnen. Sofern jedoch<br />

<strong>für</strong> eine Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens bestimmte Ermittlungen oder<br />

Beweisaufnahmen erforderlich sind, kann die Staatsanwaltschaft solche im Einzelnen anordnen oder<br />

durchführen.<br />

(2) Die Fortführung eines nach den §§ 190 oder 191 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die<br />

Staatsanwaltschaft anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn<br />

1. der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (§§ 164, 165) und kein Zwang gegen ihn<br />

ausgeübt wurde oder<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 77 von 147

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