Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bundesrecht konsolidiert<br />
3. TEIL<br />
Beendigung des Ermittlungsverfahrens<br />
10. Hauptstück<br />
Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens<br />
Einstellung des Ermittlungsverfahrens<br />
§ 190. Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das<br />
Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als<br />
1. die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist<br />
oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre<br />
oder<br />
2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.<br />
Einstellung wegen Geringfügigkeit<br />
§ 191. (1) Von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe, mit einer Freiheitsstrafe bedroht<br />
ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt, oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe hat<br />
die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn<br />
1. in Abwägung der Schuld, der Folgen der Tat und des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat,<br />
insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Schadensgutmachung, sowie weiterer Umstände, die<br />
auf die Strafbemessung Einfluss hätten, der Störwert der Tat als gering anzusehen wäre und<br />
2. eine Bestrafung oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück nicht geboten erscheint, um den<br />
Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer<br />
Handlungen durch andere entgegen zu wirken.<br />
(2) Nach Einbringen der Anklage, im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder<br />
Schöffengericht nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift wegen Begehung einer strafbaren Handlung,<br />
die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht unter denselben Voraussetzungen (Abs. 1) das<br />
Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. § 209 Abs. 2 erster Satz gilt<br />
sinngemäß.<br />
Einstellung bei mehreren Straftaten<br />
§ 192. (1) Von der Verfolgung einzelner Straftaten kann die Staatsanwaltschaft endgültig oder unter<br />
Vorbehalt späterer Verfolgung absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn dem<br />
Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last liegen und<br />
1. dies voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der<br />
Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen<br />
Einfluss hat oder<br />
2. der Beschuldigte schon im Ausland <strong>für</strong> die ihm zur Last liegende Straftat bestraft oder dort nach<br />
Diversion außer Verfolgung gesetzt worden ist und nicht anzunehmen ist, dass das inländische<br />
Gericht eine strengere Strafe verhängen werde oder er wegen Begehung anderer strafbarer<br />
Handlungen an einen anderen Staat ausgeliefert wird und die im Inland zu erwartenden Strafen<br />
oder vorbeugenden Maßnahmen gegenüber jenen, auf die voraussichtlich im Ausland erkannt<br />
werden wird, nicht ins Gewicht fallen.<br />
(2) Eine nach Abs. 1 vorbehaltene Verfolgung kann innerhalb dreier Monate nach rechtskräftigem<br />
Abschluss des inländischen oder innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des<br />
ausländischen Strafverfahrens wieder aufgenommen werden. Ein abermaliger Vorbehalt wegen einzelner<br />
Straftaten ist sodann unzulässig.<br />
Fortführung des Verfahrens<br />
§ 193. (1) Nach der Einstellung des Verfahrens sind weitere Ermittlungen gegen den Beschuldigten<br />
zu unterlassen; erforderlichenfalls hat die Staatsanwaltschaft seine Freilassung anzuordnen. Sofern jedoch<br />
<strong>für</strong> eine Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens bestimmte Ermittlungen oder<br />
Beweisaufnahmen erforderlich sind, kann die Staatsanwaltschaft solche im Einzelnen anordnen oder<br />
durchführen.<br />
(2) Die Fortführung eines nach den §§ 190 oder 191 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die<br />
Staatsanwaltschaft anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn<br />
1. der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (§§ 164, 165) und kein Zwang gegen ihn<br />
ausgeübt wurde oder<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 77 von 147