Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
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Bundesrecht konsolidiert<br />
abweichenden oder einander widersprechenden Aussagen besonders zu vernehmen; die beiderseitigen<br />
Antworten sind zu protokollieren.<br />
Vernehmung des Beschuldigten<br />
§ 164. (1) Dem Beschuldigten ist vor Beginn der Vernehmung mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig<br />
ist. Sodann ist er im Sinn des Abs. 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu<br />
äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, soweit dieser Kontakt<br />
nicht gemäß § 59 Abs. 1 beschränkt werden kann. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu<br />
machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung<br />
finden könne.<br />
(2) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf<br />
sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende<br />
Fragen an den Beschuldigten richten. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem<br />
Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann<br />
jedoch abgesehen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Gefahr <strong>für</strong> die Ermittlungen oder<br />
eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist nach Möglichkeit eine Tonoder<br />
Bildaufnahme (§ 97) anzufertigen.<br />
(3) Der Beschuldigte ist zunächst über seine persönlichen Verhältnisse zu befragen. Dann ist ihm<br />
Gelegenheit zu geben, sich in einer zusammenhängenden Darstellung zu dem gegen ihn erhobenen<br />
Tatvorwurf zu äußern. Zu schwierigen Fragen, die besondere Sachkunde voraussetzen oder eine<br />
Beurteilung durch einen Sachverständigen erfordern, ist ihm zu gestatten, sich binnen angemessener Frist<br />
ergänzend schriftlich zu äußern.<br />
(4) Es dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder Zwangsmittel<br />
angewendet werden, um den Beschuldigten zu einem Geständnis oder zu anderen Angaben zu bewegen.<br />
Die Freiheit seiner Willensentschließung und seiner Willensbetätigung sowie sein Erinnerungsvermögen<br />
und seine Einsichtsfähigkeit dürfen durch keinerlei Maßnahmen oder gar Eingriffe in seine körperliche<br />
Integrität beeinträchtigt werden. Dem Beschuldigten gestellte Fragen müssen deutlich und klar<br />
verständlich und dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig oder verfänglich sein. Fragen, mit denen ihm<br />
Umstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur dann<br />
gestellt werden, wenn dies zum Verständnis des Zusammenhanges erforderlich ist; solche Fragen und die<br />
darauf gegebenen Antworten sind wörtlich zu protokollieren. Fragen, die eine vom Beschuldigten nicht<br />
zugestandene Tatsache als bereits zugestanden behandeln, sind nicht zulässig.<br />
Kontradiktorische Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen<br />
§ 165. (1) Eine kontradiktorische Vernehmung sowie die Ton- oder Bildaufnahme einer solchen<br />
Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen ist zulässig, wenn zu besorgen ist, dass die<br />
Vernehmung in einer Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein<br />
werde.<br />
(2) Die kontradiktorische Vernehmung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft in<br />
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 249 und 250 durchzuführen (§ 104). Das Gericht hat<br />
der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatbeteiligten und deren Vertretern<br />
Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen zu stellen.<br />
(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen ist in seinem Interesse, besonders mit Rücksicht auf sein<br />
geringes Alter oder seinen seelischen oder gesundheitlichen Zustand, oder im Interesse der<br />
Wahrheitsfindung auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Gelegenheit zur<br />
Beteiligung derart zu beschränken, dass die Beteiligten des Verfahrens (Abs. 2) und ihre Vertreter die<br />
Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen<br />
und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Insbesondere wenn der<br />
Zeuge das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann in diesem Fall ein Sachverständiger mit<br />
der Befragung beauftragt werden. In jedem Fall ist da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass eine Begegnung des<br />
Zeugen mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten möglichst unterbleibt.<br />
(4) Einen Zeugen, der das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und durch die dem<br />
Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, hat das<br />
Gericht in jedem Fall auf die in Abs. 3 beschriebene Art und Weise zu vernehmen, die übrigen im § 156<br />
Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Zeugen dann, wenn sie oder die Staatsanwaltschaft dies beantragen.<br />
(5) Vor der Vernehmung hat das Gericht den Zeugen überdies darüber zu informieren, dass das<br />
Protokoll in der Hauptverhandlung verlesen und Ton- oder Bildaufnahmen der Vernehmung vorgeführt<br />
werden können, auch wenn er im weiteren Verfahren die Aussage verweigern sollte. Soweit ein<br />
Sachverständiger mit der Durchführung der Befragung beauftragt wurde (Abs. 3), obliegt diesem die<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 66 von 147