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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline

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Bundesrecht konsolidiert<br />

abweichenden oder einander widersprechenden Aussagen besonders zu vernehmen; die beiderseitigen<br />

Antworten sind zu protokollieren.<br />

Vernehmung des Beschuldigten<br />

§ 164. (1) Dem Beschuldigten ist vor Beginn der Vernehmung mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig<br />

ist. Sodann ist er im Sinn des Abs. 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu<br />

äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, soweit dieser Kontakt<br />

nicht gemäß § 59 Abs. 1 beschränkt werden kann. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu<br />

machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung<br />

finden könne.<br />

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf<br />

sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende<br />

Fragen an den Beschuldigten richten. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem<br />

Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann<br />

jedoch abgesehen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Gefahr <strong>für</strong> die Ermittlungen oder<br />

eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist nach Möglichkeit eine Tonoder<br />

Bildaufnahme (§ 97) anzufertigen.<br />

(3) Der Beschuldigte ist zunächst über seine persönlichen Verhältnisse zu befragen. Dann ist ihm<br />

Gelegenheit zu geben, sich in einer zusammenhängenden Darstellung zu dem gegen ihn erhobenen<br />

Tatvorwurf zu äußern. Zu schwierigen Fragen, die besondere Sachkunde voraussetzen oder eine<br />

Beurteilung durch einen Sachverständigen erfordern, ist ihm zu gestatten, sich binnen angemessener Frist<br />

ergänzend schriftlich zu äußern.<br />

(4) Es dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder Zwangsmittel<br />

angewendet werden, um den Beschuldigten zu einem Geständnis oder zu anderen Angaben zu bewegen.<br />

Die Freiheit seiner Willensentschließung und seiner Willensbetätigung sowie sein Erinnerungsvermögen<br />

und seine Einsichtsfähigkeit dürfen durch keinerlei Maßnahmen oder gar Eingriffe in seine körperliche<br />

Integrität beeinträchtigt werden. Dem Beschuldigten gestellte Fragen müssen deutlich und klar<br />

verständlich und dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig oder verfänglich sein. Fragen, mit denen ihm<br />

Umstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur dann<br />

gestellt werden, wenn dies zum Verständnis des Zusammenhanges erforderlich ist; solche Fragen und die<br />

darauf gegebenen Antworten sind wörtlich zu protokollieren. Fragen, die eine vom Beschuldigten nicht<br />

zugestandene Tatsache als bereits zugestanden behandeln, sind nicht zulässig.<br />

Kontradiktorische Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen<br />

§ 165. (1) Eine kontradiktorische Vernehmung sowie die Ton- oder Bildaufnahme einer solchen<br />

Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen ist zulässig, wenn zu besorgen ist, dass die<br />

Vernehmung in einer Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein<br />

werde.<br />

(2) Die kontradiktorische Vernehmung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft in<br />

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 249 und 250 durchzuführen (§ 104). Das Gericht hat<br />

der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatbeteiligten und deren Vertretern<br />

Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen zu stellen.<br />

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen ist in seinem Interesse, besonders mit Rücksicht auf sein<br />

geringes Alter oder seinen seelischen oder gesundheitlichen Zustand, oder im Interesse der<br />

Wahrheitsfindung auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Gelegenheit zur<br />

Beteiligung derart zu beschränken, dass die Beteiligten des Verfahrens (Abs. 2) und ihre Vertreter die<br />

Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen<br />

und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Insbesondere wenn der<br />

Zeuge das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann in diesem Fall ein Sachverständiger mit<br />

der Befragung beauftragt werden. In jedem Fall ist da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass eine Begegnung des<br />

Zeugen mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten möglichst unterbleibt.<br />

(4) Einen Zeugen, der das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und durch die dem<br />

Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, hat das<br />

Gericht in jedem Fall auf die in Abs. 3 beschriebene Art und Weise zu vernehmen, die übrigen im § 156<br />

Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Zeugen dann, wenn sie oder die Staatsanwaltschaft dies beantragen.<br />

(5) Vor der Vernehmung hat das Gericht den Zeugen überdies darüber zu informieren, dass das<br />

Protokoll in der Hauptverhandlung verlesen und Ton- oder Bildaufnahmen der Vernehmung vorgeführt<br />

werden können, auch wenn er im weiteren Verfahren die Aussage verweigern sollte. Soweit ein<br />

Sachverständiger mit der Durchführung der Befragung beauftragt wurde (Abs. 3), obliegt diesem die<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 66 von 147

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