Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung ... - Legislationline
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Bundesrecht konsolidiert<br />
(2a) Wird einem Ersuchen einer Staatsanwaltschaft um Amts- oder Rechtshilfe von einem ersuchten<br />
Gericht nicht oder nicht vollständig entsprochen, so hat das dem ersuchten Gericht übergeordnete<br />
Oberlandesgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorhergehende mündliche Verhandlung über<br />
die Rechtsmäßigkeit der unterlassenen Amts- oder Rechtshilfe oder über den sonstigen Gegenstand der<br />
Meinungsverschiedenheit zu entscheiden.<br />
(3) Auf den Verkehr mit ausländischen Behörden sind völkerrechtliche Verträge, das Auslieferungsund<br />
Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den<br />
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie das Polizeikooperationsgesetz anzuwenden.<br />
(4) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind berechtigt, über nach diesem Gesetz<br />
ermittelte personenbezogene Daten Auskunft <strong>für</strong> Zwecke der Sicherheitsverwaltung, der Strafrechtspflege<br />
sowie der Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der genannten Organe zu erteilen. Übermittlungen<br />
von Daten an andere Behörden als Finanzstrafbehörden <strong>für</strong> deren Tätigkeit im Dienste der<br />
Strafrechtspflege, Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind im Übrigen nur zulässig,<br />
wenn hier<strong>für</strong> eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.<br />
(5) Vom Beginn und von der Beendigung eines Strafverfahrens gegen Beamte ist die Dienstbehörde<br />
zu verständigen.<br />
Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten<br />
§ 76a. (1) Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen<br />
Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts<br />
einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Teilnehmers (§ 90<br />
Abs. 7 TKG) verpflichtet.<br />
(2) Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 102) <strong>für</strong> die Auskunft über folgende in<br />
§ 99 Abs. 5 Z 2 TKG erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:<br />
1. Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Teilnehmers, dem eine öffentliche IP- Adresse zu<br />
einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es<br />
sei denn, dass diese Zuordnung eine größere Zahl von Teilnehmern erfassen würde;<br />
2. die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Teilnehmer zugewiesene Teilnehmerkennung;<br />
3. Name und Anschrift des Teilnehmers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt<br />
zugewiesen war, und<br />
4. die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail.<br />
Die Bestimmungen der §§ 138 Abs. 5 und 139 gelten <strong>für</strong> diese Anordnung sinngemäß.<br />
Akteneinsicht<br />
§ 77. (1) Im Falle begründeten rechtlichen Interesses haben Staatsanwaltschaften und Gerichte auch<br />
außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse<br />
eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder<br />
private Interessen entgegenstehen.<br />
(2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung <strong>für</strong> wissenschaftliche Arbeiten oder<br />
vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die<br />
Vorsteher der Gerichte und das Bundesministerium <strong>für</strong> Justiz auf Ersuchen der Leiter anerkannter<br />
wissenschaftlicher Einrichtungen die Einsicht in Akten eines Verfahrens, die Herstellung von Abschriften<br />
(Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen.<br />
(3) § 54 ist sinngemäß anzuwenden.<br />
3. Abschnitt<br />
Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht<br />
Anzeigepflicht<br />
§ 78. (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die<br />
ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder<br />
Staatsanwaltschaft verpflichtet.<br />
(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht,<br />
1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines<br />
persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder<br />
2. wenn und solange hinreichende Gründe <strong>für</strong> die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat<br />
werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 35 von 147